Abstufung von Landesstraßen

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Kreisausschuss nimmt die Ausführungen des LBM und das erarbeitete Abstufungskonzept zur Kenntnis.

 

2.    Der Kreisausschuss stimmt der Abstufungsvereinbarung zur L369 (Eßweiler-Kreisgrenze) zu und ermächtigt den Landrat die entsprechende Abstufungsvereinbarung zu unterzeichnen.

 

3.    Der Kreisausschuss stimmt der Abstufungsvereinbarung zur L 352 (Einmündung L 360 bei Wahnwegen bis Einmündung B 423 bei Quirnbach) zu und ermächtigt den Landrat die entsprechende Abstufungsvereinbarung zu unterzeichnen.

 

Beschlussvorlage:

 

Allgemeine Ausgangslage

 

Ausgangspunkt der Thematik ist der Jahresbericht des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz 2013 und die darin getroffene Feststellung, dass ein erheblicher Anteil des Straßennetzes im Land nicht in die zutreffende Straßenklasse eingestuft sei. Davon umfasst waren sowohl Landes- wie auch Kreisstraßen.

Darauffolgend hat der Landesbetrieb Mobilität (LBM) basierend auf den Vorgaben des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz das Landesstraßennetz auf fehlerhafte Einstufungen untersucht. Die Untersuchung erfolgte nach einem festen Beurteilungssystem unter Anwendung verschiedener Prüfkriterien. Jede Landesstraße wurde unter Beachtung dieser Systematik beurteilt. Nach erneuter Prüfung im Jahr 2020 wurden rd. 370 km zur Abstufung anstehender Landesstraßen bestätigt. Eine vollständige Auflistung der betroffenen Streckenabschnitte wurde seitens des Verkehrsministeriums im Dezember 2020 dem Landkreistag Rheinland-Pfalz übermittelt. Die einzelnen Landkreise wurden in separaten Anschreiben informiert.

 

Rechtliche Grundlage

 

Das Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz ist die anzuwendende Rechtsgrundlage.

 

§ 3 regelt die Einteilung der öffentlichen Straßen. Für eine Landesstraße ist u.a. bestimmend, dass sie dem überregionalen Durchgangsverkehr dient - in Abgrenzung zur Kreisstraße, die den überörtlichen Verkehr aufnimmt.

 

Nach § 38 LStrG hat eine Umstufung einer Straße in die entsprechende Straßengruppe zu erfolgen, wenn sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert hat, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft ist oder überwiegende Gründe des Gemeindewohls vorliegen.

Inhaltlich handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die keine Ermessens- oder Beurteilungsspielräume zulässt.

 

Gemäß §11 LStrG besteht für den bisherigen Straßenbaulastträger gegenüber dem neuen Träger eine Einstandspflicht, dass die Straße ordnungsgemäß unterhalten und der notwendige Grunderwerb durchgeführt wurde. Eine Unterhaltung beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Sicherung des vorhandenen Bestandes. Hierunter versteht man was gemeinhin als Instandhaltung und Instandsetzung bezeichnet wird, also Maßnahmen die der Beseitigung des gewöhnlichen Verschleißes der Anlagen dienen sowie Reparaturen, um abgenutzte oder schadhafte Anlagenteile auszuwechseln.

Allerdings ist (bestätigt durch BVerwG und OVG) ein ordnungsgemäßer Ausbau- und Unterhaltungszustand der Straße ebenso wenig Voraussetzung der Umstufung wie die subjektive Bereitschaft zur Übernahme der Straßenbaulast oder die finanzielle Leistungsfähigkeit des neuen Baulastträgers.

 

 

Umsetzung

 

Der Ausgleich für eine unterlassene Unterhaltung kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. In sehr überschaubarem Umfang ist der Unterhaltungszustand so gut, dass kein Ausgleich erforderlich ist. Darüber hinaus kommen in Rheinland-Pfalz zwei Vorgehensweisen am häufigsten zur Anwendung:

 

1.    Die Straße bleibt in ihrem Zustand unverändert und es erfolgt eine Ausgleichszahlung vom Land an den Landkreis

 

2.    Vor der Umstufung führt das Land eine Bestandsbaumaßnahme durch, so dass beim Wechsel der Straßenbaulast keine Unterhaltungsdefizite mehr vorhanden sind. Eine zusätzliche Ausgleichszahlung erfolgt dann nicht mehr.

 

Zur Ermittlung des Ausgleichbetrages wurden in Abstimmung zwischen LBM und Verkehrsministerium Kostenansätze je m² Fahrbahnfläche festgelegt. Diese wurden zuletzt im Oktober 2022 dem aktuellen Preisniveau angepasst.

 

 

Situation im Landkreis Kusel

 

Für den Bereich Landkreis Kusel wurden insgesamt vier Landesstraßen bzw. Landesstraßenabschnitte mit einer Gesamtlänge von 18,56 km in Bezug auf eine notwendige Abstufung identifiziert.

 

Dies sind im Einzelnen:

 

L 352 zwischen Einmündung L 360 bei Wahnwegen und B423 bei Quirnbach, ca. 4,9 km

L 359 zwischen Quirnbach und Rehweiler, Länge 2,4 km

L 369 zwischen Eßweiler und Kreisgrenze (Gangelborner Hof), ca. 4,9 km

L 383 zwischen Heinzenhausen und Einmündung L 384, ca. 6,5 km

 

Am 04.07.2022 fand eine erstes Abstimmungsgespräch mit Vertretern des LBM und der Kreisverwaltung statt. Als Ergebnis einigte man sich auf ein stufenweises, zeitlich versetztes Vorgehen zur Umsetzung der Abstufung. So sollen zunächst die Abschnitte realisiert werden, deren bauliche Ertüchtigung schnell und einfach seitens des LBM erfolgen kann und keine komplexen Problemlösungen erfordern.

 

Dem zufolge sollen die Abstufungen in folgender zeitlicher Reihenfolge vorgenommen werden:


 

Kurzfristig:

 

1. L 369 zwischen Eßweiler und der Kreisgrenze

 

Für den überwiegenden Streckenanteil ist seitens des LBM auf den freien Strecken eine sog. Decke-Binder-Maßnahme vorgesehen, die eine Dauerhaftigkeit von mindestens 10 Jahren erfüllen sollte. In den jeweiligen Ortsdurchfahrten sind in Bezug auf den vergleichsweisen guten Zustand keine baulichen Maßnahmen vorgesehen, sondern die Zahlung von Ausgleichsbeträgen. Der Ausbau des Knotenpunktes L372/L369 in der OD Eßweiler soll noch voll zu Lasten des Landes erfolgen.

Die Abstufungsmaßnahme setzt sich in entsprechendem Umfang im Landkreis Kaiserslautern fort. In diesem Zusammenhang ist eine „Glättung“ der Landkreisgrenzen vorgesehen, um eine geradlinige Abgrenzung der späteren Kreisstraßen zu ermöglichen.

 

 

2.   L 352 zwischen Einmündung L 360 bei Wahnwegen und B 423 bei Quirnbach

 

Für den Streckenabschnitt der freien Strecke zwischen dem Knoten L 360 bis OD Liebsthal ist entgegen der ursprünglich geplanten Ausgleichszahlung eine Deckenmaßnahme seitens des LBM vorgesehen. Der Knotenpunkt der L 360/K19 bei Wahnwegen ist erst perspektivisch nach erfolgter Abstufung als förderfähige Kreisstraßenmaßnahme auszubauen. Die restlichen Streckenabschnitte sollen mittels Ausgleichszahlung abgegolten werden.

 

 

Mittelfristig: 

 

3.   L 359 zwischen Quirnbach und Rehweiler

 

In diesem Fall steht zunächst die Sanierung bzw. der Neubau der Glan-Brücke in der OD Rehweiler seitens des Landes aus. Eine vorherige Erhaltungsmaßnahme auf der freien Strecke erscheint in Anbetracht des anstehenden Brückenbaus und der daraus möglichen Umleitungsverkehre vorerst nicht zielführend.

 

 

4. L 383 zwischen Heinzenhausen und Einmündung L 384

 

Zunächst sollen seitens des Landes die bergseitigen Stützwände saniert bzw. erneuert werden. Im Bereich der OD Hohenöllen besteht am Ortsteingang noch ein Teilabschnitt, der bislang keinen regelkonformen Ausbau erfahren hat. Hier ist eine Abstimmung vor Ort mit der Ortsgemeinde erforderlich, auch im Hinblick auf die ähnliche Problematik im Bereich der K 41.

Darüber hinaus sind momentan größtenteils Ausgleichzahlungen vorgesehen. Je nach Zeithorizont soll eine erneute Überprüfung des Zustandes der Fahrbahn erfolgen - im Hinblick auf die Durchführbarkeit möglicher Unterhaltungsmaßnahmen.