Sitzung: 28.11.2022 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1328/2022
Beschluss:
1. Der Kreisausschuss nimmt die Ausführungen des LBM und das erarbeitete
Abstufungskonzept zur Kenntnis.
2. Der Kreisausschuss stimmt der Abstufungsvereinbarung zur L369
(Eßweiler-Kreisgrenze) zu und ermächtigt den Landrat die entsprechende Abstufungsvereinbarung
zu unterzeichnen.
3. Der Kreisausschuss stimmt der Abstufungsvereinbarung zur L 352 (Einmündung L 360 bei Wahnwegen bis Einmündung B 423 bei Quirnbach) zu und ermächtigt den Landrat die entsprechende Abstufungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Allgemeine Ausgangslage
Ausgangspunkt der Thematik ist der Jahresbericht des
Rechnungshofes Rheinland-Pfalz 2013 und die darin getroffene Feststellung, dass
ein erheblicher Anteil des Straßennetzes im Land nicht in die zutreffende
Straßenklasse eingestuft sei. Davon umfasst waren sowohl Landes- wie auch
Kreisstraßen.
Darauffolgend hat der Landesbetrieb Mobilität (LBM)
basierend auf den Vorgaben des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz das
Landesstraßennetz auf fehlerhafte Einstufungen untersucht. Die Untersuchung
erfolgte nach einem festen Beurteilungssystem unter Anwendung verschiedener Prüfkriterien.
Jede Landesstraße wurde unter Beachtung dieser Systematik beurteilt. Nach
erneuter Prüfung im Jahr 2020 wurden rd. 370 km zur Abstufung anstehender Landesstraßen
bestätigt. Eine vollständige Auflistung der betroffenen Streckenabschnitte
wurde seitens des Verkehrsministeriums im Dezember 2020 dem Landkreistag
Rheinland-Pfalz übermittelt. Die einzelnen Landkreise wurden in separaten
Anschreiben informiert.
Rechtliche Grundlage
Das
Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz ist die anzuwendende Rechtsgrundlage.
§ 3 regelt die Einteilung der öffentlichen Straßen.
Für eine Landesstraße ist u.a. bestimmend, dass sie dem überregionalen
Durchgangsverkehr dient - in Abgrenzung zur Kreisstraße, die den überörtlichen
Verkehr aufnimmt.
Nach § 38 LStrG hat eine Umstufung einer Straße in
die entsprechende Straßengruppe zu erfolgen, wenn sich die Verkehrsbedeutung
einer Straße geändert hat, wenn eine Straße nicht in die ihrer
Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft ist oder überwiegende Gründe
des Gemeindewohls vorliegen.
Inhaltlich handelt es sich um eine gebundene
Entscheidung, die keine Ermessens- oder Beurteilungsspielräume zulässt.
Gemäß §11 LStrG besteht für den bisherigen
Straßenbaulastträger gegenüber dem neuen Träger eine Einstandspflicht, dass die
Straße ordnungsgemäß unterhalten und der notwendige Grunderwerb durchgeführt
wurde. Eine Unterhaltung beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Sicherung
des vorhandenen Bestandes. Hierunter versteht man was gemeinhin als
Instandhaltung und Instandsetzung bezeichnet wird, also Maßnahmen die der
Beseitigung des gewöhnlichen Verschleißes der Anlagen dienen sowie Reparaturen,
um abgenutzte oder schadhafte Anlagenteile auszuwechseln.
Allerdings ist (bestätigt durch BVerwG und OVG) ein
ordnungsgemäßer Ausbau- und Unterhaltungszustand der Straße ebenso wenig
Voraussetzung der Umstufung wie die subjektive Bereitschaft zur Übernahme der
Straßenbaulast oder die finanzielle Leistungsfähigkeit des neuen
Baulastträgers.
Umsetzung
Der Ausgleich für eine unterlassene Unterhaltung
kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. In sehr überschaubarem Umfang
ist der Unterhaltungszustand so gut, dass kein Ausgleich erforderlich ist.
Darüber hinaus kommen in Rheinland-Pfalz zwei Vorgehensweisen am häufigsten zur
Anwendung:
1. Die Straße bleibt in ihrem Zustand unverändert und
es erfolgt eine Ausgleichszahlung vom Land an den Landkreis
2. Vor der Umstufung führt das Land eine Bestandsbaumaßnahme
durch, so dass beim Wechsel der Straßenbaulast keine Unterhaltungsdefizite mehr
vorhanden sind. Eine zusätzliche Ausgleichszahlung erfolgt dann nicht mehr.
Zur Ermittlung des Ausgleichbetrages wurden in
Abstimmung zwischen LBM und Verkehrsministerium Kostenansätze je m²
Fahrbahnfläche festgelegt. Diese wurden zuletzt im Oktober 2022 dem aktuellen
Preisniveau angepasst.
Situation im Landkreis Kusel
Für den Bereich Landkreis Kusel wurden insgesamt vier
Landesstraßen bzw. Landesstraßenabschnitte mit einer Gesamtlänge von 18,56 km
in Bezug auf eine notwendige Abstufung identifiziert.
Dies sind im Einzelnen:
L
352 zwischen Einmündung L 360 bei Wahnwegen und B423 bei Quirnbach, ca. 4,9 km
L
359 zwischen Quirnbach und Rehweiler, Länge 2,4 km
L
369 zwischen Eßweiler und Kreisgrenze (Gangelborner Hof), ca. 4,9 km
L
383 zwischen Heinzenhausen und Einmündung L 384, ca. 6,5 km
Am 04.07.2022 fand eine erstes Abstimmungsgespräch
mit Vertretern des LBM und der Kreisverwaltung statt. Als Ergebnis einigte man
sich auf ein stufenweises, zeitlich versetztes Vorgehen zur Umsetzung der
Abstufung. So sollen zunächst die Abschnitte realisiert werden, deren bauliche
Ertüchtigung schnell und einfach seitens des LBM erfolgen kann und keine
komplexen Problemlösungen erfordern.
Dem
zufolge sollen die Abstufungen in folgender zeitlicher Reihenfolge vorgenommen
werden:
Kurzfristig:
1. L 369 zwischen Eßweiler und der Kreisgrenze
Für den überwiegenden Streckenanteil ist seitens des
LBM auf den freien Strecken eine sog. Decke-Binder-Maßnahme vorgesehen, die
eine Dauerhaftigkeit von mindestens 10 Jahren erfüllen sollte. In den
jeweiligen Ortsdurchfahrten sind in Bezug auf den vergleichsweisen guten
Zustand keine baulichen Maßnahmen vorgesehen, sondern die Zahlung von
Ausgleichsbeträgen. Der Ausbau des Knotenpunktes L372/L369 in der OD Eßweiler
soll noch voll zu Lasten des Landes erfolgen.
Die Abstufungsmaßnahme setzt sich in entsprechendem
Umfang im Landkreis Kaiserslautern fort. In diesem Zusammenhang ist eine
„Glättung“ der Landkreisgrenzen vorgesehen, um eine geradlinige Abgrenzung der
späteren Kreisstraßen zu ermöglichen.
2.
L 352 zwischen Einmündung L 360 bei Wahnwegen und B
423 bei Quirnbach
Für den Streckenabschnitt der freien Strecke
zwischen dem Knoten L 360 bis OD Liebsthal ist entgegen der ursprünglich
geplanten Ausgleichszahlung eine Deckenmaßnahme seitens des LBM vorgesehen. Der
Knotenpunkt der L 360/K19 bei Wahnwegen ist erst perspektivisch nach erfolgter
Abstufung als förderfähige Kreisstraßenmaßnahme auszubauen. Die restlichen
Streckenabschnitte sollen mittels Ausgleichszahlung abgegolten werden.
Mittelfristig:
3.
L 359 zwischen Quirnbach und Rehweiler
In diesem Fall steht zunächst die Sanierung bzw. der
Neubau der Glan-Brücke in der OD Rehweiler seitens des Landes aus. Eine
vorherige Erhaltungsmaßnahme auf der freien Strecke erscheint in Anbetracht des
anstehenden Brückenbaus und der daraus möglichen Umleitungsverkehre vorerst
nicht zielführend.
4. L 383 zwischen Heinzenhausen und Einmündung L 384
Zunächst sollen seitens des Landes die bergseitigen
Stützwände saniert bzw. erneuert werden. Im Bereich der OD Hohenöllen besteht
am Ortsteingang noch ein Teilabschnitt, der bislang keinen regelkonformen
Ausbau erfahren hat. Hier ist eine Abstimmung vor Ort mit der Ortsgemeinde
erforderlich, auch im Hinblick auf die ähnliche Problematik im Bereich der K
41.
Darüber hinaus sind momentan größtenteils
Ausgleichzahlungen vorgesehen. Je nach Zeithorizont soll eine erneute
Überprüfung des Zustandes der Fahrbahn erfolgen - im Hinblick auf die
Durchführbarkeit möglicher Unterhaltungsmaßnahmen.
Herr Richard Lutz,
Leiter des LBM Kaiserslautern, erläuterte den Sachverhalt mittels einer
PowerPoint-Präsentation und stand den Kreisausschussmitgliedern im Anschluss
daran für Rückfragen zur Verfügung.
Herr Herwart Dilly
(Vorsitzender FWG-Fraktion), fragte, wie sich eine Abstufung auf den
Winterdienst und die sonstige Unterhaltung auswirke.
Herr Lutz
antwortete, dass die Unterhaltungslast mit der Abstufung ebenfalls auf den
Landkreis übergehe.
Der Vorsitzende der
CDU-Fraktion, Herr Christoph Lothschütz, fragte nach der Definition von
„weitreichende/umfangreiche bauliche Maßnahmen“.
Herr Lutz
berichtete, dass die Vergrößerung der Straßenbreite z.B. eine solche Maßnahme
sei.
Da keine weiteren
Fragen oder Wortmeldungen mehr vorlagen wurde sodann über die Beschlussvorlage
abgestimmt.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
11 |
0 |
0 |