Beschlussvorschlag:
Entsprechend der
Empfehlung des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss sowie des
Kreisausschusses beschließt der Kreistag, das vorgelegte Entsorgungskonzept für
Rest- und Bioabfälle.
Beschlussvorlage:
Nach § 11 Abs. 1
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind überlassungspflichtige Bioabfälle
grundsätzlich getrennt zu sammeln.
Von den
überlassungspflichtigen Bioabfällen werden derzeit lediglich die anfallenden
Gartenabfälle auf den rd. 30 Grünschnittsammelstellen getrennt erfasst. Ab dem
01.01.2019 sollen die Haushalte darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, alle
überlassungspflichtigen Bioabfälle, das heißt ihre Garten- und Küchenabfälle,
getrennt über eine Biotonne zu entsorgen.
Das hierzu von der
Verwaltung erarbeitete Entsorgungskonzept für Rest- und Bioabfälle wurde in den
Sitzungen des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss am 21.03.2017 und
09.01.2018 sowie in der Sitzung des Kreisausschusses am 22.01.2018 ausführlich
beraten. Die beiden Ausschüsse haben dem Kreistag empfohlen die folgenden
Eckpunkte des ab 01.01.2019 geltenden Entsorgungskonzeptes zu beschließen:
1. Private Haushalte
1.1 Restabfall
·
Reduzierung
des Mindestbehältervolumens von bisher 10 l auf 7,5 l pro Person und Woche.
·
Abfuhrrhythmus
alle 4 Wochen, statt wie bisher alle 14 Tage; bei Großbehältern (z.B. 1.100 l
Behälter) können kürzere Zeiträume vereinbart werden.
·
Zugeteilte
Behältergrößen:
Bisher |
Neu |
HH-Angeh. 14-tägig alle 4 Wochen 1.
Person 20 l ~
40 l 2. Person 40 l ~
80 l 3. Person 60 l ~
120 l 4. Person 80 l ~
160 l 5. Person 100l ~
200 l 6. Person 120l ~
240 l 7. Person 140l ~
280 l 8.
Person 160l ~
320 l Großbehälter: 1,1
m³ - 33 m³ |
HH-Angeh. alle 4 Wochen 1.
Person 60 l 2. Person 60 l 3. Person 120 l 4. Person 120 l 6. Person 180 l 7. Person 240 l 8.
Person 240 l Großbehälter: 1,1
m³ - 30 m³ |
·
Mehrvolumen
kann –ohne Begrenzung auf ein Maximalvolumen- beantragt werden.
·
Benachbarte
Grundstücke oder Wohnhäuser mit mehreren Wohnungen können nach wie vor
gemeinsame Gefäße beantragen.
1.2. Bioabfall
·
Grundsätzlich
werden 60 l / 120 l / 240 l Behälter angeboten.
·
Die
Behältergrößen können von den Haushalten frei gewählt werden. Erfolgt kein
Antrag auf eine größere Tonne, werden alle Haushalte mit einer 60 l Tonne
ausgestattet. Die Zuteilung einer größeren Tonne erfolgt auf Antrag.
·
Der
Korpus der Bioabfallbehälter ist grau eingefärbt. Die Tonnen erhalten lediglich
einen grünen Deckel.
·
Die
Abfuhr der Biotonne erfolgt alle 14 Tage.
·
Die
gesetzlich vorgeschriebene Befreiungsmöglichkeit wird angeboten. Näheres regelt
eine zu erstellende Satzung.
·
Auf
Antrag kann gegen Gebühr ein Filterdeckel angeboten werden.
·
Benachbarte
Grundstücke oder Wohnhäuser mit mehreren Wohnungen können gemeinsame Bioabfallgefäße
beantragen.
1.3 Gebührenmodell
·
Gebührenmaßstab
bei der Restmüllentsorgung bleibt die Zahl der im Haushalt lebenden Personen.
·
Die
Höhe der Gebühr der Biotonne ist abhängig vom bereitgestellten
Behälter-volumen.
·
Behältertauschvorgänge
bleiben gebührenfrei, soweit es sich um Erstausstattungen handelt oder im
Restmüllbereich eine größere oder kleinere Tonne gestellt werden muss, weil
sich die Anzahl der im HH lebenden Personen verändert. Darüber hinaus soll innerhalb
der ersten 12 Monate ein einmaliger Tausch der Biotonne gebührenfrei bleiben.
2. Sonstige Herkunftsbereiche
2.1 Restmüll
·
Abfuhrrhythmus
alle 4 Wochen. Die bisherige Möglichkeit, Restabfälle entweder alle 14 Tage
(grauer Deckel), alle 4 Wochen (grüner Deckel) oder alle 6 Wochen (roter
Deckel) abfahren zu lassen, entfällt. Unabhängig davon können bei Großbehältern
(z.B. 1.100 l Behälter) kürzere Zeiträume vereinbart werden.
·
Behältergrößen:
Bisher |
Neu |
80l
/ 120l / 240l / 1.100 l |
60
l / 120l / 180l / 240l Darüber
hinaus Großbehälter:1,1 m³ - 30 m³ |
·
Kleinstgewerbe,
bei denen das Gewerbe am Wohnsitz des Betriebsinhabers ausge-übt wird, sollen
auch weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Abfälle über die für den Haushalt
zugteilte Restmülltonne zu entsorgen.
2.2 Bioabfall
·
Gewerbebetriebe
erhalten die Bioabfalltonne nur auf Antrag, da dies Abfälle zur Verwertung sind
und von daher nicht der Andienungspflicht unterliegen. Es werden die gleichen
Behältergrößen wie bei den privaten Haushalten angeboten.
·
Die
übrigen Festlegungen, was z.B. die Farbe der Behälter, die Anzahl der Abfuhren
oder den Bezug von Filterdeckeln anbelangt, entsprechen der Bioabfallsammlung
bei privaten Haushalten.
2.3 Gebührenmodell
·
Gebührenmaßstab
ist sowohl im Bereich des Restabfalls als auch im Bereich des Bioabfalls das
zur Verfügung stehende Behältervolumen.
·
Die
übrigen Gebührentatbestände, wie z.B. Behältertausch entsprechen denen der privaten
Haushalte.