Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss die Änderung der
Gebührenordnung für die Jugendfreizeit- und Bildungsstätte Bambergerhof zum
01.01.2023, wie von der Verwaltung vorgeschlagen.
Beschlussvorlage:
Im Zuge der Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UstG) werden viele
Tätigkeiten des Landkreises umsatzsteuerrelevant. Hierrunter fällt auch die vom
Landkreis betriebene Jugendfreizeit- und Bildungsstätte Bambergerhof. Diese
liegt an der L 354 zwischen Waldmohr und Breitenbach und bietet 48
Übernachtungsplätze. Die Einrichtung kann nur von Jugendgruppen,
Jugendverbänden, Schulklassen und Kindergärten gemietet werden.
Bis zum 31.12.2015 war die Vermietung der Einrichtung im Rahmen der Vermögensverwaltung
umsatzsteuerfrei. Ab dem 01.01.2016 wäre die neue Rechtslage das
§ 2 b UStG anzuwenden, da der Landkreis jedoch eine Optionserklärung
abgegeben hat ist das neue Recht erst ab dem 01.01.2023 anzuwenden.
Dies bedeutet, dass sich der Landkreis ab dem 01.01.2023 nicht mehr auf
eine Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der Vermögensverwaltung berufen kann. Bei
der Vermietung der Jugendfreizeit- und Bildungsstätte handelt es sich
umsatzsteuerrechtlich um eine kurzfristige Vermietung von Wohn- und
Schlafräumen, welche nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG mit dem verringerten
Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern ist. Da dem Landkreis Kusel keine
Nachteile durch die Umsatzsteuerpflicht entstehen sollen, sollen ab dem
01.01.2023 die Nutzungsgebühren erhöht werden. Neben dem Aufschlag für die
Umsatzsteuer sollen auch die gestiegenen Unterhaltungskosten in die Erhöhung
mit einfließen. Letztmalig wurden die Nutzungsentgelte 2007 angepasst. Die
Erhöhung soll jedoch auch sozialverträglich ausfallen, um eine konstante
Buchungsdichte beizubehalten und allen Kindern und Jugendlichen eine Freizeit
in der Jugendfreizeit- und Bildungsstätte zu ermöglichen.
Auf dieser Basis und der entsprechenden Kalkulation einschließlich
Personalkosten soll die Teilnehmerpauschale pro Tag und Teilnehmer für die
Benutzung der Freizeitstätte von bisher 5,50 Euro auf 10,00 Euro inkl. MwSt
erhöht werden. Darin enthalten sind künftig auch die Kosten für den
Gasverbrauch zum Betrieb des Gasherdes in der Küche, welche bisher mit 2,00
Euro pro m³ abgerechnet wurden. Dem Beispiel anderer vergleichbarer
Einrichtungen folgend, soll für Gruppen aus dem Landkreis Kusel, ein
günstigeres Entgelt in Höhe von 8,50 Euro erhoben werden.
Ebenfalls wird für die Telefonnutzung künftig aufgrund der gegenwärtigen
Vertragssituation mit einem Flatrate-Tarif kein Entgelt mehr erhoben. Aus verwaltungsökonomischen
Gesichtspunkten soll außerdem auf die Erhebung der Kaution von bisher 55,- Euro
verzichtet werden. Diese wurde in der Vergangenheit fast ausschließlich wieder
an die Nutzer zurückgezahlt und der Betrag steht zudem ohnehin in keinem
Verhältnis, sofern es zu größeren Schäden kommt. Die Reinigungsgebühr soll
künftig pauschal mit 50,00 Euro in Rechnung gestellt werden. Jede weitere
Wohneinheit wird mit 10,00 Euro zusätzlich berechnet. Diese Handhabung sorgt im
Vergleich zur aktuellen Regelung (15,00 Euro je angefangener Stunde
Reinigungszeit) schon bei der Buchung der Anlage für bessere Transparenz
hinsichtlich der zu erwartenden Gesamtkosten. Außerdem ist der
Reinigungsaufwand weitgehend unabhängig von der Zahl der Übernachtungen. Über
die Reinigungspauschale für die Nutzung weiterer Schlafeinheiten erfolgt zudem somit
eine gewisse Steuerung der Nutzung. Lediglich bei den Stromkosten erfolgt
weiterhin eine Verbrauchsabrechnung, wobei die Kostenerstattung von 0,55
Euro/kWh auf 0,60 Euro/kWh erhöht wird und aufgrund der dynamischen
Preisentwicklung in diesem Bereich künftig jährlich eine Indexierung des
Erstattungsbetrags erfolgen soll.
Des Weiteren soll die Benutzungsgebühr für das Seminarhaus im Rahmen
einer Mitbenutzung der gesamten Freizeitanlage weiterhin unverändert bleiben.
Um die Auslastung der Anlage weiter zu verbessern, soll neben dem Seminarhaus
künftig auch die Außenanlage bzw. die gesamte Anlage für Tagesveranstaltungen
angeboten werden und dafür gesonderte
Benutzungsentgelte erhoben werden.
Der entsprechende Entwurf der Neufassung der Gebührenordnung ist der
Beschlussvorlage beigefügt.