Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss beschließt
a)
die
Integrationspauschale für das Jahr 2020 wie folgt zu verteilen:
Landkreis Kusel (Kreisanteil I + II)
71,5%:
146.219,51 €
Verbands- und Ortsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I):28,5%: 58.283,30 €.
b)
die Verteilung
der Mittel auf die Verbandsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I), auf Grundlage
der in der jeweiligen Verbandsgemeinde wohnhaften Einwohner nach den Einwohnern
zum 30.09.2020
Beschlussvorlage:
Mit dem Landesgesetz zur
Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und anderer Landesgesetze mit
Kommunalbezug hat das Land den § 3a des Landesaufnahmegesetzes (Leistungen in
besonderen Fällen – Integrationspauschale) neu gefasst. Demnach zahlt das Land den
Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2020 12 Mio. Euro zur Entlastung
bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Integration insbesondere von Asylbegehrenden,
Asylberechtigten und anderen Geflüchteten.
Die Landesleistung erfolgt im
Vorgriff auf die voraussichtliche Beteiligung des Bundes an den Kosten der
Integration in dem Jahr 2021. Durch den neuen § 3 a Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes
ist die Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an diesen Mitteln
schon vor der endgültigen Entscheidung auf Bundesebene sichergestellt, zudem werden
die Mittel um ein Jahr vorgezogen ausgezahlt.
Die Verteilung der Mittel
erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen. Maßgebend für das Jahr
2020 ist die zum 30. September 2020 nach den melderechtlichen Vorschriften
unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte
Zahl der Personen, die in den Landkreisen und kreisfreien Städten ihre
Hauptwohnung haben.
Diese einmalige Zahlungen in
2020 an die Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von insgesamt 12 Mio. €
dienen zur Entlastung aller kommunalen Ebenen bei den Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Integration von Asylbegehrenden, Asylberechtigten und
Flüchtlingen.
Der Landkreis Kusel wird im
Jahr 2020 eine Zuweisung in Höhe von 204.502,81 € erhalten.
Nach § 3a Abs. 1 Satz 5 des
Landesaufnahmegesetzes beteiligen die Landkreise die Gemeinden und Gemeindeverbände auf ihrem
Gebiet an der Entlastung.
Nach der Empfehlung des
Ministeriums des Innern und für Sport vom 24.11.2020 können die Landkreise
vorab höchsten 50% des Gesamtkreisbeitrages beanspruchen.
Die Personal- und Sachkosten
sowie die Hilfen nach dem Asylbewerberleitungs-gesetz und anderen
Sozialleistungsgesetzen werden im Kreis Kusel ausschließlich vom Landkreis
getragen. Die Delegationssatzung zur Übertragung dieser Aufgaben an die
Verbandsgemeinden wurde zum 01. Januar 2005 im Zusammenhang mit der
Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe aufgehoben. Deshalb sollen
bis zur maximal zulässigen Höhe vorab die Hälfte der vom Land gewährten Mittel
dem Kreishaushalt zufließen (102.251,41 € = Kreisanteil I). Der danach
verbleibende Betrag wird weiter aufgeteilt. Zunächst wird durch Anwendung des
Kreisumlagehebe-satzes 2020 (43,0 %) ein weiterer Anteil zugunsten des
Landkreises errechnet (43.968,10 €, Kreisanteil II). Der Gesamtanteil des
Landkreises im Jahr 2020 beträgt somit 146.219,51 €.
Die restlichen Mittel
(Weiterleitungsbetrag I) in Höhe von 58.283,30 € werden an die Verbandsgemeinden
verteilt. Die Verteilung auf die Verbandsgemeinden, soll auf Grundlage des
gleichen Schlüssels wie die Verteilung auf die kreisfreien Städte und
Landkreise, d.h. nach den Einwohnern zum 30.09.2020 erfolgen. Demnach erhalten
die Verbandsgemeinden im Jahr 2020 folgende Anteile:
Verbandsgemeinde |
Einwohner
zum 30.09.2020 |
Weiterleitungsbetrag |
Kusel-Altenglan |
23.159 |
19.134,46 € |
Lauterecken-Wolfstein |
18.218 |
15.052,10 € |
Oberes Glantal |
29.165 |
24.096,74 € |
Summe: |
70.542 |
58.283,30 € |
Die Verbandsgemeinden selbst erhalten
einen Teilbetrag des Weiterleitungsbetrages I, der sich durch die Anwendung des
Verbandsgemeindeumlagesatzes ergibt.
Der danach verbleibende
Restbetrag (Weiterleitungsbetrag II) soll auf die einzelnen Ortsgemeinden
aufgeteilt werden. Dies zu regeln liegt mit Ermessen der jeweiligen
Verbandsgemeinde.