Aufteilung der Einnahmen aus der „Integrationspauschale“ des Bundes 2020

Betreff
Aufteilung der Einnahmen aus der „Integrationspauschale“ des Bundes 2020
Vorlage
1104/2020
Art
Vorlage KA

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss beschließt

 

a)   die Integrationspauschale für das Jahr 2020 wie folgt zu verteilen:
Landkreis Kusel (Kreisanteil I + II)                                   71,5%:  146.219,51 €
Verbands- und Ortsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I):28,5%:  58.283,30 €.

 

b)   die Verteilung der Mittel auf die Verbandsgemeinden (Weiterleitungsbetrag I), auf Grundlage der in der jeweiligen Verbandsgemeinde wohnhaften Einwohner nach den Einwohnern zum 30.09.2020

 

Beschlussvorlage:

 

Mit dem Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und anderer Landesgesetze mit Kommunalbezug hat das Land den § 3a des Landesaufnahmegesetzes (Leistungen in besonderen Fällen – Integrationspauschale) neu gefasst. Demnach zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2020 12 Mio. Euro zur Entlastung bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Integration insbesondere von Asylbegehrenden, Asylberechtigten und anderen Geflüchteten.

 

Die Landesleistung erfolgt im Vorgriff auf die voraussichtliche Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration in dem Jahr 2021. Durch den neuen § 3 a Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes ist die Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an diesen Mitteln schon vor der endgültigen Entscheidung auf Bundesebene sichergestellt, zudem werden die Mittel um ein Jahr vorgezogen ausgezahlt.

 

Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen. Maßgebend für das Jahr 2020 ist die zum 30. September 2020 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Personen, die in den Landkreisen und kreisfreien Städten ihre Hauptwohnung haben.

 

Diese einmalige Zahlungen in 2020 an die Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von insgesamt 12 Mio. € dienen zur Entlastung aller kommunalen Ebenen bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Integration von Asylbegehrenden, Asylberechtigten und Flüchtlingen.

 

Der Landkreis Kusel wird im Jahr 2020 eine Zuweisung in Höhe von 204.502,81 € erhalten.

 

Nach § 3a Abs. 1 Satz 5 des Landesaufnahmegesetzes beteiligen die Landkreise  die Gemeinden und Gemeindeverbände auf ihrem Gebiet an der Entlastung.

 

Nach der Empfehlung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 24.11.2020 können die Landkreise vorab höchsten 50% des Gesamtkreisbeitrages beanspruchen.

Die Personal- und Sachkosten sowie die Hilfen nach dem Asylbewerberleitungs-gesetz und anderen Sozialleistungsgesetzen werden im Kreis Kusel ausschließlich vom Landkreis getragen. Die Delegationssatzung zur Übertragung dieser Aufgaben an die Verbandsgemeinden wurde zum 01. Januar 2005 im Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe aufgehoben. Deshalb sollen bis zur maximal zulässigen Höhe vorab die Hälfte der vom Land gewährten Mittel dem Kreishaushalt zufließen (102.251,41 € = Kreisanteil I). Der danach verbleibende Betrag wird weiter aufgeteilt. Zunächst wird durch Anwendung des Kreisumlagehebe-satzes 2020 (43,0 %) ein weiterer Anteil zugunsten des Landkreises errechnet (43.968,10 €, Kreisanteil II). Der Gesamtanteil des Landkreises im Jahr 2020 beträgt somit 146.219,51 €.

 

Die restlichen Mittel (Weiterleitungsbetrag I) in Höhe von 58.283,30 € werden an die Verbandsgemeinden verteilt. Die Verteilung auf die Verbandsgemeinden, soll auf Grundlage des gleichen Schlüssels wie die Verteilung auf die kreisfreien Städte und Landkreise, d.h. nach den Einwohnern zum 30.09.2020 erfolgen. Demnach erhalten die Verbandsgemeinden im Jahr 2020 folgende Anteile:

 

Verbandsgemeinde

Einwohner zum 30.09.2020

Weiterleitungsbetrag

Kusel-Altenglan

23.159

19.134,46 €

Lauterecken-Wolfstein

18.218

15.052,10 €

Oberes Glantal

29.165

24.096,74 €

Summe:

70.542

58.283,30 €

 

 

Die Verbandsgemeinden selbst erhalten einen Teilbetrag des Weiterleitungsbetrages I, der sich durch die Anwendung des Verbandsgemeindeumlagesatzes ergibt.

Der danach verbleibende Restbetrag (Weiterleitungsbetrag II) soll auf die einzelnen Ortsgemeinden aufgeteilt werden. Dies zu regeln liegt mit Ermessen der jeweiligen Verbandsgemeinde.