hier: Lehrer- und Elternvertreter
Beschlussvorlage:
Die Schulträger haben nach den
Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei den
ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss
(Schulträgerausschuss) zu bilden (§ 90 SchulG).
Der Schulträgerausschuss wird
für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages gebildet und ist Teilorgan des
Kreistages. Die Wahlzeit endet mit der Wahlzeit des Kreistages, d. h. mit dem
Ablauf des Monats, in dem das neue Vertretungsorgan gewählt wurde (§ 71 Abs. 2
Kommunalwahlgesetz, KWG).
Bei einem Ausscheiden von
Ausschussmitgliedern sind Ersatzleute zu wählen.
Bei der Beurteilung der Frage,
wann Elternvertreterinnen oder -vertreter und Lehrkräfte aus ihrer Funktion als
Mitglied des Schulträgerausschusses außerhalb der Wahlperiode ausscheiden, ist
in erster Linie § 90 Abs. 2 SchulG bzw. des § 37 Abs. 1 Satz 2 LKO
entscheidend. Demnach endet die Mitgliedschaft, wenn z. B. ein Mitglied aus der
Lehrerschaft nicht mehr an einer Schule des Schulträgers unterrichtet oder ein
Elternvertreter nicht mehr gewählter Elternsprecher an der Schule ist. Eine
Mitgliedschaft für die Dauer der kompletten Wahlperiode trotz Verlusts der
Voraussetzungen ist nicht möglich.
Die
Lehrer- und Elternvertreter werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vom
Kreistag gewählt. Folgende Änderungen werden aufgrund des Ausscheidens der
bisherigen Mitglieder vorgeschlagen:
a) stellvertretende Elternvertreterin Schulart Gymnasium
Wahlvorschlag Simone Hönes, Einöllen
Elternsprecherin am
Veldenz Gymnasium Lauterecken
b) Elternvertreter Schulart Realschule plus
Wahlvorschlag: Jens
Werner, Oberalben
Elternsprecher an der
Realschule plus Kusel
c) Elternvertreter Schulart Integrierte Gesamtschule
Wahlvorschlag: Elmar
Fischer, Börsborn
Elternsprecher an der
Integrierten Gesamtschule
Schönenberg-Kübelberg/Waldmohr
d) stellvertretende Elternvertreterin Schulart Integrierte Gesamtschule
Wahlvorschlag: Martina
Rataj, Börsborn
Elternsprecherin an
der Integrierten Gesamtschule
Schönenberg-Kübelberg/Waldmohr
Die Wahl erfolgt in
öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern
der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).