Beschlussvorschlag:
Entsprechend der Empfehlungen des Rechnungsprüfungsausschusses und des Kreisausschusses beschließt der Kreistag
a) den geprüften
Jahresabschluss, wie von der Verwaltung vorgelegt,
gemäß § 57 LKO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1
GemO, festzustellen und
b) dem Landrat sowie den
Kreisbeigeordneten gemäß § 57 LKO i.V.m. § 114 Abs. 1
Satz 2 GemO die Entlastung für das
Haushaltsjahr 2017 zu erteilen.
Beschlussvorlage:
Gemäß den §§ 25
Abs.2 Ziffer 3 und 57 LKO i.V.m. § 114 Abs. 1 GemO beschließt der Kreistag über
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses. Er entscheidet in einem
gesonderten Beschluss über die Entlastung des Landrats und der
Kreisbeigeordneten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss
hat den Jahresabschluss 2017 sowie die Anlagen zum Jahresabschluss unter
Berücksichtigung der Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes sowie der
Stellungnahmen des Landrates geprüft. Dem Rechnungsprüfungsausschuss wurden alle Belege und Unterlagen, die dem
Jahresabschluss zugrunde liegen, zur Verfügung gestellt. Insbesondere lagen den
Mitgliedern folgende Unterlagen vor:
- Jahresabschluss 2017 sowie die Anlagen zum
Jahresabschluss
- Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes
der Kreisverwaltung vom 14.01.2019
einschließlich der Stellungnahme des Landrats gemäß § 57 LKO i.V.m. §
113 Abs. 4
GemO.
Diese Unterlagen liegen der Beschlussvorlage
ebenfalls bei. Der Rechnungsprüfungs-ausschuss hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis
der eigenen Prüfungshandlungen einen Prüfungsbericht zu erstellen (§ 57 LKO
i.V.m. § 113 Abs. 3 GemO). Nach Stellungnahme des Landrats gibt der
Rechnungsprüfungsausschuss den Prüfungsbericht und die Stellungnahme des
Landrats beim Kreistag ab (§§ 110 Abs. 2, § 113 Abs. 4 GemO). Der
Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses liegt ebenfalls bei.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss sprach in seiner Sitzung am 23.01.2019 gegenüber dem
Kreisausschuss bzw. Kreistag die Empfehlung aus, den geprüften Jahresabschluss
2017, wie von der Verwaltung vorgelegt, festzustellen und dem Landrat sowie den
Kreisbeigeordneten die Entlastung zu erteilen.