Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die in den Punkten 1 bis 4 dargelegten
Voraussetzungen für die Förderung der Jugendarbeit im Kreis Kusel.
Beschlussvorlage:
Der Landkreis Kusel fördert auf Basis von Beschlüssen des
Jugendhilfeausschusses vom 28.11.2002 bzw. vom 07.05.2003 die Jugendarbeit in
den Verbandsgemeinden mit einem Zuschuss in Höhe von 50% der Lohnkosten.
Als wesentliche Grundlagen für die Förderung wurde u.a. festgelegt, dass
in jeder Verbandsgemeinde eine Stelle gefördert wird, sofern diese im
Stellenplan der Verbandsgemeinde berücksichtigt wird. Weiter sollte in enger
Abstimmung mit dem Landkreis eine Konzeption für die Jugendarbeit erstellt
werden.
Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde in den ehemaligen
Verbandsgemeinden Lauterecken, Wolfstein, Altenglan, Kusel,
Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr die Jugendarbeit durch Kreismittel
gefördert. Auch nach der Fusion im Jahr 2014 wurden in der Verbandsgemeinde
Lauterecken-Wolfstein die beiden bereits bestehenden Stellen weiter gefördert.
Auch die bestehenden Stellen (jeweils 2) in den Verbandsgemeinden Oberes
Glantal und Kusel-Altenglan wurden nach Abschluss der Fusionen weiterhin
bezuschusst.
Wie wichtig Jugendsozialarbeit nach wie vor ist, zeigt der 2. Kinder-
und Jugendbericht Rheinland-Pfalz. Darin wird insbesondere die Stärkung bzw.
der Ausbau der Jugendarbeit insbesondere im ländlichen Raum gefordert, um
möglichst vielen jungen Menschen den Zugang zu den Angeboten der Jugendarbeit
zu ermöglichen. Durch die Herstellung verlässlicher öffentlicher
Gelegenheitsstrukturen für die soziale Begegnung mit Gleichaltrigen kommt der
Jugendarbeit eine bedeutsame Funktion bei der Bewältigung zentraler
Entwicklungsprozesse im Jugendalter (Ablösung junger Menschen vom Elternhaus
und ihre Hinwendung zur Peer-Gruppe) zu. Jugendarbeit ist somit ein soziales
Infrastrukturangebot für gelingendes Aufwachsen und die Herstellung
gleichwertiger Lebenschancen junger Menschen.
Deswegen ist es von besonderer Bedeutung, verlässliche Rahmenbedingungen
für eine gelingende Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit festzuschreiben und an die
veränderten Bedingungen anzupassen, welche sich auch durch die Fusion der
Verbandsgemeinden im Rahmen der Kommunalreform grundlegend verändert haben.
Betrachtet man die Anzahl der in den neu gebildeten Verbandsgemeinden
wohnhaften 6- bis 18-jährigen, die potentielle Zielgruppe der Jugendarbeit
sind, so ergibt sich folgendes Bild (Stand: November 2018):
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein: 1817
Verbandsgemeinde
Kusel-Altenglan: 2314
Verbandsgemeinde Oberes Glantal: 3094
Die Zahlen machen deutlich, dass durch die bisherige Förderung von 2
Stellen in der Verbandsgemeinde Oberes Glantal deutlich mehr 6- bis 18-jährige
pro Fachkraft betreut werden müssten,
als in den beiden Verbandsgemeinden Lauterecken-Wolfstein bzw. Kusel-Altenglan.
Von daher ist, dem ursprünglichen Beschluss folgend, in der Verbandsgemeinde
Oberes Glantal auch weiterhin eine weitere Stelle für Jugendarbeit anzustreben.
Um außerdem den unterschiedlichen regionalen Bedarfen zu entsprechen und
eine größere Flexibilität zu gewährleisten, sollte es zukünftig ermöglicht
werden, dass die Fachkräfte für Jugendarbeit auch in den Ortgemeinden oder im
Zusammenschluss mehrerer Ortsgemeinden beschäftigt werden. Auch die
Ausgestaltung als „mobile Jugendarbeit“ würde gerade im ländlichen Raum vielen
jungen Menschen den Zugang zu Jugendarbeit erleichtern. Da insbesondere der
letzte Aspekt im 2. Kinder- und Jugendbericht herausgearbeitet wurde, fördert
auch das Land Rheinland-Pfalz gerade den Ausbau von mobilen Angeboten der
Jugendarbeit mit einem spezifischen Förderprogramm.
Die Verwaltung schlägt dem Jugendhilfeausschuss folgende Regelung vor:
1.
Der Zuschuss des Landkreises bemisst sich
nach den tatsächlich entstandenen Personalkosten für eine Stelle einer
hauptamtlich beschäftigten Sozialpädagogischen Fachkraft´.
2.
Der Zahl der geförderten Stellen je
Verbandsgemeinde liegt ein Orientierungswert von 1000 jungen Menschen zwischen
6 bis 18 Jahren zugrunde und beträgt unter Berücksichtigung soziogeographischer
Strukturen
- Verbandsgemeinde
Lauterecken-Wolfstein: 2
Stellen
-
Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan: 2 Stellen
-
Verbandsgemeinde Oberes Glantal: 3 Stellen
3.
Vom Land Rheinland-Pfalz zur Förderung der
Jugend(sozial)arbeit gewährte Zuweisungen und zur Finanzierung der Eigenanteile
erhaltene Spenden führen nur dann zu einem verringerten Kreiszuschuss, soweit
damit über 100% der Kosten abgedeckt würden. Personalkostenbeteiligungen
Dritter aufgrund kooperierender Maßnahmen (anteilige Personaleinsätze, z.B.
Schulsozialarbeit, kirchliche Jugendarbeit) sind bei der Zuschussbemessung zu
berücksichtigen.
4.
Voraussetzung zur
Bewilligung des Kreiszuschusses ist die Führung entsprechender unbefristeter
Stellen im Stellenplan der Verbands- oder Ortsgemeinde, sowie die dazu
gehörende Mittelbereitstellung, eine entsprechende Konzeption für die
Jugendarbeit, sowie eine enge Abstimmung mit dem Landkreis als örtlichem Träger
der öffentlichen Jugendhilfe (§ 5 Abs. 2 Jugendförderungsgesetz
Rheinland-Pfalz).