Namensänderung der Jakob-Muth-Schule Kusel (Förderschule L und S)

Betreff
Namensänderung der Jakob-Muth-Schule Kusel (Förderschule L und S)
Vorlage
0078/2012/1
Art
Vorlage KA

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss ermächtigt die Verwaltung, der Schule ab dem 01.08.2012 die Bezeichnung

 

Kurt-Hahn-Schule Kusel

Schule mit den Förderschwerpunkten Lernen und Sprache

 

zu verleihen.

 

Beschlussvorlage:

 

Die Jakob-Muth-Schule Kusel, Schule mit den Förderschwerpunkten Lernen und Sprache, hat den Landkreis als Schulträger gebeten, den Namen der Schule zu ändern.

 

Die Schulleitung begründet dies wie folgt:

 

In Kusel gibt es die Jakob-Muth-Schule, Schule mit den Förderschwerpunkten Lernen und Sprache sowie die Jakob-Muth-Schule, Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Beide Schulen sind rechtlich selbständig und sind in unterschiedlichen Gebäuden in der Hollerstraße beheimatet. Jede Schule hat sich entsprechend ihres Förderschwerpunktes ein eigenes Profil erarbeitet.

 

Aufgrund der Namensgleichheit dieser beiden Schulen werden diese in der Öffentlichkeit oft als eine gemeinsame Schule angesehen. Die Aktivitäten jeder einzelnen Schule werden daher von der Öffentlichkeit nicht richtig abgegrenzt bzw. wahrgenommen. Dies erschwert der jeweiligen Schule auch die Außendarstellung.

 

Nach Beteiligung des Kollegiums, des Schulausschusses, der Elternvertretung sowie der Schülermitverwaltung hat die Schulleitung der Jakob-Muth-Schule L/S darum gebeten, den Namen der Schule in Kurt-Hahn-Schule abzuändern. Kurt Hahn gilt als Vater der Erlebnispädagogik, wobei „Erlebnis“ hier als methodischer Grundbegriff moderner Pädagogik zu verstehen ist. Die Schule hat sich für diesen Namen entschieden, da sie in vielen Punkten diesen erlebnispädagogischen Ansatz Kurt Hahns aufgreift. Eine Kurzbiografie von Kurt Hahn ist beigefügt.

 

Nach § 91 Abs. 4 Schulgesetz verleiht der Schulträger der Schule eine Bezeichnung, in der die Schulart und die Schulsitzgemeinde anzugeben sind. Innerhalb der Schule ist dazu die Anhörung des Schulausschusses (§ 48 Abs. 2 SchulG) und das Benehmen des Schulelternbeirates (§ 40 Abs. 5 Ziffer 4 SchulG) erforderlich.

 

Von der Verwaltung wird empfohlen, dass die Änderung der Bezeichnung der Schule erst mit Beginn eines neuen Schuljahres wirksam wird.