Nachwahl von Ausschussmitgliedern,

Betreff
Nachwahl von Ausschussmitgliedern, a) Mitglied des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses b) Mitglied im Aufsichtsrat der Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH c) Stellvertretendes Mitglied des Kreisausschusses d) Stellvertretendes Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses e) Stellvertretendes Mitglied des Schulträgerausschusses f) Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses g) Mitglied des Schulträgerauschusses h) Stellvertretendes Mitglied des Ausschusseszur Beseitung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und Personalvertretung nach dem LPersVG i) Stellvertretendes Mitglied des Wirtschaftsbeirats j) Mitglied des Jugendhilfeausschusses
Vorlage
0073/2012
Art
Vorlage KT
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorlage:

 

Gemäß § 37 Abs. 1 LKO können Personen, die in einem der in § 5 Abs. 1 KWG abschließend genannten Beschäftigungsverhältnissen stehen, nicht gleichzeitig einem Ausschuss als gewählte Mitglieder angehören. Demzufolge sind für Herrn Jochen Mayer Ersatzpersonen für die entsprechenden Ausschüsse des Kreistages zu wählen.

 

 

a) Mitglied des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses

 

Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises aus 10 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden aus der Mitte des Kreistages gewählt.

 

Die Grundsätze für die Wahl der Ersatzpersonen in Ausschüssen sind in § 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Danach werden Ersatzleute auf Vorschlag der Fraktion, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen war, durch Mehrheitswahl gewählt. Da Herr Jochen Mayer auf Vorschlag der CDU-Fraktion gewählt wurde, steht dieser Fraktion auch das Vorschlagsrecht für die Nachfolgewahlen zu.

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

 

b) Mitglied des Aufsichtsrats der Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH - meditheraneum -

 

Nach § 9 Abs.1 c) des Gesellschaftsvertrages der Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH

- meditheraneum - sind vom Kreistag des Landkreises Kusel 8 Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden und für jedes der entsandten Aufsichtsratsmitglieder ein Stellvertreter zu bestimmen.

 

Nach § 57 LKO i.V.m. § 88 Abs. 1 GemO gelten für die Entsendung der Aufsichtsrats-mitglieder die Vorschriften über die Mitgliedschaft in Ausschüssen (§ 39 LKO) entsprechend.

 

Die Ersatzperson wird auf Vorschlag der Fraktion, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen war, durch Mehrheitswahl gewählt. Da Herr Jochen Mayer auf Vorschlag der CDU-Fraktion gewählt wurde, steht dieser Fraktion auch das Vorschlagsrecht für die Nachfolgewahlen zu.

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

 

c) Stellvertretendes Mitglied des Kreisausschusses


Nach § 38 LKO bildet der Kreistag aus seiner Mitte einen Kreisausschuss. In § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises wird bestimmt, dass der Kreisausschuss 10 Mitglieder hat. Eine gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder ist zu wählen.

 

Die Grundsätze für die Wahl der Ersatzpersonen in Ausschüssen sind in § 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Ersatzperson wird auf Vorschlag der CDU-Fraktion vom Kreistag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung).

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

 

d) Stellvertretendes Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses


Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises aus 9 Mitgliedern. Die Mitglieder und die Stellvertreter sind aus der Mitte des Kreistages zu wählen.

 

Die Ersatzperson wird auf Vorschlag der CDU-Fraktion vom Kreistag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung).

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

 

e) Stellvertretendes Mitglied des Schulträgerausschusses

 

Die Schulträger haben nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss (Schulträgerausschuss) zu bilden (§ 90 SchulG). Dem Schulträgerausschuss des Landkreises Kusel gehören insgesamt 12 Lehrer- und Elternvertreter bzw. Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie 12 Mitglieder des Kreistages an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

 

Die Ersatzperson wird auf Vorschlag der CDU-Fraktion vom Kreistag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung).

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

 

 

Nachdem Herr Ernst Molter verstorben ist, sind nunmehr Ersatzpersonen für die entsprechenden Ausschüsse des Kreistages zu wählen.

 

f) Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses


Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises aus 9 Mitgliedern. Die Mitglieder und die Stellvertreter sind aus der Mitte des Kreistages zu wählen.

 

Die Grundsätze für die Wahl der Ersatzpersonen in Ausschüssen sind in § 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Danach werden Ersatzleute auf Vorschlag der Fraktion, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen war, durch Mehrheitswahl gewählt. Da Herr Ernst Molter auf Vorschlag der FWG-Fraktion gewählt wurde, steht dieser Fraktion auch das Vorschlagsrecht für die Nachfolgewahlen zu. Die FWG-Fraktion schlägt Herrn Rüdiger Becker als Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses vor.

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

g) Mitglied des Schulträgerausschusses

 

Die Schulträger haben nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss (Schulträgerausschuss) zu bilden (§ 90 SchulG). Dem Schulträgerausschuss des Landkreises Kusel gehören insgesamt 12 Lehrer- und Elternvertreter bzw. Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie 12 Mitglieder des Kreistages an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

 

Die Ersatzperson wird auf Vorschlag der FWG-Fraktion vom Kreistag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung). Für diese Wahl hat die Fraktion Herrn Rüdiger Becker vorgeschlagen.

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

h) Stellvertretendes Mitglied des Ausschusses zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung nach dem LPersVG

 

Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Ausschuss zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung nach dem LPersVG. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises aus 3 Mitgliedern. Die Mitglieder und die Stellvertreter sind aus der Mitte des Kreistages zu wählen.

 

Die Grundsätze für die Wahl der Ersatzpersonen in Ausschüssen sind in § 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung für den Kreistag geregelt. Als Ersatzperson hat die FWG-Fraktion Herrn Rüdiger Becker vorgeschlagen.

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

 

i) Stellvertretendes Mitglied des Wirtschaftsbeirats

 

Dem Wirtschaftsbeirat gehören neben dem Landrat, der zugleich Vorsitzender des Beirates ist, den Vertretern weiterer Institutionen und weiteren durch den Kreistag zu berufenden Einzelpersönlichkeiten, fünf Mitglieder des Kreistages an, die nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren zu wählen sind.

 

Die Ersatzperson wird auf Vorschlag der FWG-Fraktion vom Kreistag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung). Die Fraktion hat Herrn Rüdiger Becker als stellvertretendes Mitglied des Wirtschaftsbeirats vorgeschlagen.

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

 

 

j) Mitglied des Jugendhilfeausschusses

 

Nachdem Herr Erich Königstein zum 01.01.2012 zum Geschäftsführer des Eigenbetriebs „Jobcenter Landkreis Kusel“ bestellt wurde, kann er gemäß § 37 Abs. 1 LKO nicht dem Jugendhilfeausschuss als gewähltes Mitglied angehören. Demzufolge ist auch für Herrn Erich Königstein eine Ersatzperson für den Jugendhilfeausschuss zu wählen.

 

Herr Königstein war auf Vorschlag der CDU-Kreistagsfraktion zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses gewählt. Die Ersatzperson wird daher auf Vorschlag der CDU-Fraktion vom Kreistag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung).

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).