Beschlussvorlage:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 LKO können Personen, die in einem der in § 5 Abs. 1 KWG
abschließend genannten Beschäftigungsverhältnissen stehen, nicht gleichzeitig
einem Ausschuss als gewählte Mitglieder angehören. Demzufolge sind für Herrn
Jochen Mayer Ersatzpersonen für die entsprechenden Ausschüsse des Kreistages zu
wählen.
a) Mitglied des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses
Nach § 4 Abs. 2 der
Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Umwelt- und
Abfallwirtschaftsausschuss. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung
des Landkreises aus 10 gewählten
Mitgliedern. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden aus der Mitte des
Kreistages gewählt.
b) Mitglied des Aufsichtsrats der Vitalbad Pfälzer Bergland GmbH -
meditheraneum -
Die Ersatzperson wird auf Vorschlag der Fraktion, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen war, durch Mehrheitswahl gewählt. Da Herr Jochen Mayer auf Vorschlag der CDU-Fraktion gewählt wurde, steht dieser Fraktion auch das Vorschlagsrecht für die Nachfolgewahlen zu.
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).
c) Stellvertretendes Mitglied des Kreisausschusses
Nach § 38 LKO bildet
der Kreistag aus seiner Mitte einen Kreisausschuss. In § 4 Abs. 1 der
Hauptsatzung des Landkreises wird bestimmt, dass der Kreisausschuss 10
Mitglieder hat. Eine gleiche Anzahl stellvertretender
Mitglieder ist zu wählen.
Die Grundsätze für die
Wahl der Ersatzpersonen in Ausschüssen sind in § 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der
Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Ersatzperson wird auf
Vorschlag der CDU-Fraktion vom Kreistag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung).
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).
d) Stellvertretendes Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses
Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen
Die
Ersatzperson wird auf Vorschlag der CDU-Fraktion vom Kreistag nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung).
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).
e) Stellvertretendes Mitglied des Schulträgerausschusses
Die
Schulträger haben nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung
zur Beratung bei den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss
(Schulträgerausschuss) zu bilden (§ 90 SchulG). Dem Schulträgerausschuss des
Landkreises Kusel gehören insgesamt 12 Lehrer- und Elternvertreter bzw. Vertreter
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie 12 Mitglieder des Kreistages an. Für
jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Die
Ersatzperson wird auf Vorschlag der CDU-Fraktion vom Kreistag nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der
Geschäftsordnung).
Die
Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels
Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§
33 Abs. 5 LKO).
Nachdem
Herr Ernst Molter verstorben ist, sind nunmehr Ersatzpersonen für die entsprechenden
Ausschüsse des Kreistages zu wählen.
f) Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses
Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen
Die Grundsätze für die Wahl der Ersatzpersonen in Ausschüssen sind in § 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Danach werden Ersatzleute auf Vorschlag der Fraktion, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen war, durch Mehrheitswahl gewählt. Da Herr Ernst Molter auf Vorschlag der FWG-Fraktion gewählt wurde, steht dieser Fraktion auch das Vorschlagsrecht für die Nachfolgewahlen zu. Die FWG-Fraktion schlägt Herrn Rüdiger Becker als Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses vor.
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).
g) Mitglied des Schulträgerausschusses
Die
Schulträger haben nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung
zur Beratung bei den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss
(Schulträgerausschuss) zu bilden (§ 90 SchulG). Dem Schulträgerausschuss des
Landkreises Kusel gehören insgesamt 12 Lehrer- und Elternvertreter bzw. Vertreter
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie 12 Mitglieder des Kreistages an. Für
jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Die
Ersatzperson wird auf Vorschlag der FWG-Fraktion vom Kreistag nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der
Geschäftsordnung). Für diese Wahl hat die Fraktion Herrn Rüdiger Becker vorgeschlagen.
Die
Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels
Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§
33 Abs. 5 LKO).
h) Stellvertretendes Mitglied des Ausschusses zur Beseitigung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung
nach dem LPersVG
Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Ausschuss zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung nach dem LPersVG. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises aus 3 Mitgliedern. Die Mitglieder und die Stellvertreter sind aus der Mitte des Kreistages zu wählen.
i) Stellvertretendes Mitglied des Wirtschaftsbeirats
Dem Wirtschaftsbeirat gehören neben dem Landrat, der zugleich Vorsitzender des Beirates ist, den Vertretern weiterer Institutionen und weiteren durch den Kreistag zu berufenden Einzelpersönlichkeiten, fünf Mitglieder des Kreistages an, die nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren zu wählen sind.
Die Ersatzperson wird auf
Vorschlag der FWG-Fraktion vom Kreistag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung). Die Fraktion hat Herrn Rüdiger Becker als
stellvertretendes Mitglied des Wirtschaftsbeirats vorgeschlagen.
Die Wahl erfolgt in
öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern
der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).
j) Mitglied des Jugendhilfeausschusses
Nachdem
Herr Erich Königstein zum 01.01.2012 zum Geschäftsführer des Eigenbetriebs
„Jobcenter Landkreis Kusel“ bestellt wurde, kann er gemäß § 37 Abs. 1 LKO nicht
dem Jugendhilfeausschuss als gewähltes Mitglied angehören. Demzufolge ist auch
für Herrn Erich Königstein eine Ersatzperson für den Jugendhilfeausschuss zu
wählen.
Herr
Königstein war auf Vorschlag der CDU-Kreistagsfraktion zum stimmberechtigten
Mitglied des Jugendhilfeausschusses gewählt. Die Ersatzperson wird daher auf
Vorschlag der CDU-Fraktion vom Kreistag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
gewählt (§ 39 LKO bzw. § 28 Abs. 7 der Geschäftsordnung).
Die
Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels
Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§
33 Abs. 5 LKO).