Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt den Abschluss der „Zweckvereinbarung Schwerpunktjugendamt“ zwischen den Jugendämtern der Landkreise Kusel und Donnersbergkreis.
Beschlussvorlage:
Der Kreistag des Landkreises Kusel hat in seiner Sitzung am 02.12.2015
die Einrichtung eines Schwerpunktjugendamtes zur Unterbringung und Betreuung
unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge beschlossen. Bei diesem vom Land
Rheinland-Pfalz und den Kommunen entwickelten Modell sollten flächendeckend
ausgewiesene Schwerpunktjugendämter für die Zuweisungsjugendämter die sog.
Clearingphase für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge übernehmen. In Rheinland-Pfalz konnte jedoch keine
ausreichende Anzahl an Schwerpunktjugendämtern gewonnen werden. Das
Modell wurde daher dahingehend weiterentwickelt, dass die Jugendämter auf
freiwilliger Basis bei der Unterbringung und Betreuung unbegleiteter
minderjähriger Flüchtlinge zusammenarbeiten und ein Schwerpunktjugendamt bilden
können. Für diesen Übergangszeitraum ab Inkrafttreten des Gesetzes zur
Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder
und Jugendlicher am 01.11.2015 bis zum 31.12.2016 wurde nicht nur den
Schwerpunktjugendämtern, sondern allen Jugendämtern in Rheinland-Pfalz für jede
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII die Fallkostenpauschale des Landes gezahlt.
Ab dem 01.01.2017 erfolgt die Zahlung der Fallkostenpauschale nur noch
an Schwerpunktjugendämter. Bereits seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen
Regelungen hat das Jugendamt der Kreisverwaltung Kusel die entsprechenden
Aufgaben als Schwerpunktjugendamt für den Donnersbergkreis übernommen. In
Fortführung der bisherigen guten Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des
Donnersbergkreises wurde daher eine entsprechende Kooperationsvereinbarung
unterzeichnet. Allerdings regelt die am 10.03.2017 veröffentlichte
Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter
ausländischer Kinder und Jugendlicher, dass entsprechende
Kooperationsvereinbarungen zwingend als Zweckvereinbarung, unter Beachtung der
erforderlichen Formalitäten, abzuschließen sind.
Nach vorläufiger Prüfung durch die ADD bestehen aus
kommunalaufsichtsbehördlicher Sicht keine Bedenken gegen den Abschluss der
geplanten Zweckvereinbarung. Auch von Seiten der zuständigen Fachbehörde
(Landesjugendamt) bestehen keine Bedenken.