Zweckvereinbarung Schwerpunktjugendamt zwischen den Landkreisen Kusel und Donnersbergkreis

Betreff
Zweckvereinbarung Schwerpunktjugendamt zwischen den Landkreisen Kusel und Donnersbergkreis
Vorlage
0737/2017/1
Art
Vorlage KT
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt den Abschluss der „Zweckvereinbarung Schwerpunktjugendamt“ zwischen den Jugendämtern der Landkreise Kusel und Donnersbergkreis.

 

Beschlussvorlage:

 

Der Kreistag des Landkreises Kusel hat in seiner Sitzung am 02.12.2015 die Einrichtung eines Schwerpunktjugendamtes zur Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge beschlossen. Bei diesem vom Land Rheinland-Pfalz und den Kommunen entwickelten Modell sollten flächendeckend ausgewiesene Schwerpunktjugendämter für die Zuweisungsjugendämter die sog. Clearingphase für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge übernehmen. In Rheinland-Pfalz konnte jedoch keine ausreichende Anzahl an Schwerpunktjugendämtern gewonnen werden. Das Modell wurde daher dahingehend weiterentwickelt, dass die Jugendämter auf freiwilliger Basis bei der Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zusammenarbeiten und ein Schwerpunktjugendamt bilden können. Für diesen Übergangszeitraum ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 01.11.2015 bis zum 31.12.2016 wurde nicht nur den Schwerpunktjugendämtern, sondern allen Jugendämtern in Rheinland-Pfalz für jede Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII die Fallkostenpauschale des Landes gezahlt.

 

Ab dem 01.01.2017 erfolgt die Zahlung der Fallkostenpauschale nur noch an Schwerpunktjugendämter. Bereits seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen hat das Jugendamt der Kreisverwaltung Kusel die entsprechenden Aufgaben als Schwerpunktjugendamt für den Donnersbergkreis übernommen. In Fortführung der bisherigen guten Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Donnersbergkreises wurde daher eine entsprechende Kooperationsvereinbarung unterzeichnet. Allerdings regelt die am 10.03.2017 veröffentlichte Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, dass entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwingend als Zweckvereinbarung, unter Beachtung der erforderlichen Formalitäten, abzuschließen sind.

 

Nach vorläufiger Prüfung durch die ADD bestehen aus kommunalaufsichtsbehördlicher Sicht keine Bedenken gegen den Abschluss der geplanten Zweckvereinbarung. Auch von Seiten der zuständigen Fachbehörde (Landesjugendamt) bestehen keine Bedenken.