Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Betreff
Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Vorlage
0684/2017
Art
Vorlage KT
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt den probeweisen Beitritt zur „Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 2264 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1, 1a Asylbewerberleistungsgesetz in Rheinland-Pfalz“ (Anlage 1) zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Landkreis Kusel zum 01.07.2017. Die Teilnahme ist zunächst auf ein Jahr begrenzt.

Beschlussvorlage:

 

Das Land Rheinland-Pfalz hat eine Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V i. V. m. §§ 1, 1a Asylbewerberleistungsgesetz in Rheinland-Pfalz (Anlage 1) abgeschlossen. Ziel ist es, den Asylsuchenden den Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung zu erleichtern und gleichzeitig die Kommunen von Verwaltungsaufgaben zu entlasten.

 

Bislang haben zwei rheinland-pfälzische Städte die elektronische Gesundheitskarte eingeführt. Begleitet vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz wurde auf Basis des Rechnungsergebnisses 2015 eine Modellberechnung für den Landkreis Kusel erstellt, wonach Einsparungen der eigenen Verwaltungskosten zu erwarten sind und Mehrkosten für die Verwaltungskostenerstattung für die Krankenkasse voraussichtlich durch Einsparungen bei den Leistungsausgaben kompensiert werden können. Die Modellrechnung ist der Beschlussvorlage ebenfalls beigefügt (Anlage 2).

 

Weiterhin hat die Verwaltung mit der für den Landkreis Kusel zuständigen Krankenkasse, der DAK Gesundheit, Gespräche  zur Einführung und Umsetzung einer elektronischen Gesundheitskarte geführt. U.a. verzichtet die DAK Gesundheit auf die monatliche Abschlagszahlung von 200 Euro je Leistungsberechtigten und installiert einen Ansprechpartner vor Ort, um Anmeldungen selbst durchzuführen. Zwar kann auch die Gültigkeitsdauer der Gesundheitskarte verkürzt werden, jedoch ist eine Sperrung nach wie vor nicht möglich.

 

Daneben gibt es einige weitere Unwägbarkeiten, die aufgrund der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte zu Mehrkosten führen könnten. Gleichwohl schlägt die Verwaltung vor, die elektronische Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zum 01.07.2017 probeweise für ein Jahr einzuführen. Denn es gilt, auch im Interesse des Landes und der Gebietskörperschaften, erst einmal festzustellen, ob und ggf. in welchem Umfang es ein Risiko gibt.