Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Jobcenter Landkreis Kusel"

Betreff
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Jobcenter Landkreis Kusel"
Vorlage
0054/2011/1
Art
Vorlage KT

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Jobcenter Landkreis Kusel“ in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.

Beschlussvorlage:

 

Gemäß § 57 LKO i.V.m. § 86 Abs. 3 GemO sind für Eigenbetriebe und die Einrichtungen, die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden, Betriebssatzungen zu erlassen. Diese hat insbesondere den Zweck, die Zuständigkeiten zwischen Kreistag, der Geschäftsführung und dem Betriebsausschuss festzulegen und abzugrenzen, den Umfang des Eigenbetriebes zu regeln sowie die Wertgrenzen festzulegen. Der vorgelegte Entwurf (Anlage 1) orientiert sich, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Regelungen des SGB II, weitgehend an den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung.

 

Betriebssatzung

 

für den

 

Eigenbetrieb

 

“Jobcenter Landkreis Kusel“

 

 

Der Kreistag hat aufgrund

 

der §§ 17 und 57 Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188)
zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319)

 

in Verbindung mit

 

§ 86 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319)

 

in Verbindung mit

 

der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373)

 

in seiner Sitzung am __.__.2011 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

§ 1

Gegenstand, Zweck und Stellung des Eigenbetriebes

 

(1)  Der Landkreis Kusel nimmt die ihm als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegenden Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2954, 2955), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I 435) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14.04.2011 (BGBl. I S. 645) in einem Eigenbetrieb wahr.

 

(2)  Der Eigenbetrieb wird als wirtschaftlich selbständige Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) sowie den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

 

(3)  Der Eigenbetrieb hat keine Gewinnerzielungsabsicht.

 

§ 2

Bezeichnung und Sitz des Eigenbetriebes

 

(1)  Der Eigenbetrieb führt den Namen „Jobcenter Landkreis Kusel“.

 

(2)  Der Sitz des Eigenbetriebes ist Kusel.

       Er hat je eine Außenstelle in Lauterecken und Waldmohr.

 

 

§ 3

Stammkapital

 

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.000 EUR.

 

 

§ 4

Organe

 

(1)  Organe des Eigenbetriebes sind

 

a)    der Kreistag (§ 5)

b)    der Werkausschuss (§ 6)

c)    der Landrat (§ 7)

d)    die Werkleitung (§ 8)

 

 

§ 5

Kreistag

 

(1)  Der Kreistag beschließt über alle Angelegenheiten, die nach der Landkreisordnung seiner Beschlussfassung vorbehalten sind.

 

(2)  Der Kreistag beschließt nach § 2 Abs. 2 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) ferner über

 

  1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

 

  1. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes,

 

  1. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,

 

  1. die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,

 

  1. den Abschluss von Verträgen, die die gemeindliche Haushaltswirtschaft erheblich belasten,

 

  1. die Rückzahlung von Eigenkapital.

 

 

§ 6

Werkausschuss

 

(1)  Der Kreistag wählt einen Werkausschuss. Dieser besteht aus 10 Mitgliedern, mindestens die Hälfte der Mitglieder soll Mitglied des Kreistages sein. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

Den Mitgliedern des Werkausschusses treten Beschäftigtenvertreter mit beratender Stimme hinzu. Die Wahl und die Zahl der Beschäftigtenvertreter richtet sich nach § 90 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG).

 

(2)  Die Werkleitung nimmt an den Beratungen des Werkausschusses teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.

 

(3)  Der Werkausschuss berät die Beschlüsse des Kreistages in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor. Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten.

 

(4)  Der Werkausschuss entscheidet unter Beachtung der dem Kreistag vorbehaltenen Zuständigkeiten über die Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Insbesondere entscheidet er über

 

1.    die Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigenbetriebes,

 

2.    die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO.  

 

3.    die Vergabe von Aufträgen, soweit nicht der Kreistag oder die Werkleitung zuständig ist,

 

4.    die Zustimmung zur Bestellung eines Beauftragten/einer Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt,

 

5.    alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit für deren Entscheidung nicht eines der übrigen Organe des Eigenbetriebes zuständig ist.

 

 

§ 7

Landrat

 

(1)  Der Landrat ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung und Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs.

 

(2)  Der Landrat kann der Werkleitung Einzelanweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange des Landkreises, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.

 

(3)  Vor Eilentscheidungen nach § 42 der Landkreisordnung, die den Eigenbetrieb betreffen, ist die Werkleitung zu hören.

 

 

§ 8

Werkleitung

 

(1)  Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter. Der Werkleiter wird durch einen Vertreter
im Verhinderungsfalle vertreten. Die Bestellung des Werkleiters erfolgt durch den Landrat mit Zustimmung des Kreistages. Der Stellvertreter wird vom Landrat mit Zustimmung des Werkausschusses im Benehmen mit dem Werkleiter bestellt. Die erstmalige Bestellung des Stellvertreters erfolgt mit Zustimmung des Kreistages.

 

(2)  Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, dieser Satzung, der Beschlüsse des Kreistages und des Werkausschusses sowie der ergangenen Weisungen in eigener Verantwortung; sie ist Vorgesetzter aller Bediensteten, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt sind. Der Werkleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Dazu gehören insbesondere

 

1.    die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,

 

2.    die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Jahresberichtes und des Lageberichtes,

 

3.    der Abschluss von Verträgen sowie die Vergabe von Aufträgen zur Umsetzung des Arbeitsmarktprogramms im Rahmen der zweckgebundenen Bundesmittel,

 

4.    der Abschluss von Verträgen, soweit diese nicht unter § 8 Absatz 2 Nr. 3 fallen, deren Wert im Einzelfall 5.000,00 EUR nicht übersteigt,

 

5.    die Vergaben von Aufträgen, soweit diese nicht unter § 8 Absatz 2 Nr. 3 fallen, bis zu einem Auftragswert von 5.000,00 EUR bei öffentlicher und beschränkter Ausschreibung und bis zu einem Auftragswert von 5.000,00 EUR bei freihändiger Vergabe,

 

6.    die Erteilung eines Zwischenberichtes gemäß § 21 EigAnVO,

 

7.    die Stundung von Forderungen bis zu 7.500,00 EUR,

 

8.    die befristete Niederschlagung von Forderungen bis zu 7.500,00 EUR,

 

9.    die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zu 7.500,00 EUR.

 

(3)  Die Werkleitung ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie hat den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.

 

(4)  Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb im Rechtsverkehr. Sie unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Der Werkleiter führt die Bezeichnung “Geschäftsführer/in“; der stellvertretende Werkleiter führt die Bezeichnung „stellvertretende(r) Geschäftsführer/in“.

 

(5)  Die Werkleitung hat in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse des Werkausschusses und des Kreistages vorzubereiten und die gefassten Beschlüsse zu vollziehen. Der Werkleitung kann durch den Landrat ein Recht zum Vortrag im Kreistag eingeräumt werden.

 

 

§ 9

Bedienstete des Eigenbetriebes

 

(1)  Die Werkleitung legt für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf eines Stellenplanes der Bediensteten des Eigenbetriebes vor, der als Teil des Wirtschaftsplanes der Feststellung durch den Kreistag bedarf. Die beim Eigenbetrieb tätigen Beamten werden im Stellenplan des Kreises geführt und im Stellenplan des Eigenbetriebes nachrichtlich ausgewiesen.

 

(2)  Die durch Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

 

(3)  Personalentscheidungen werden im Benehmen mit der Werkleitung getroffen.

 


 

§ 10

Wirtschaftsjahr

 

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr des Landkreises.

 

 

§ 11

Wirtschaftsplan, Jahresabschluss

 

(1)  Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Landrat nach Beratung im Werkausschuss dem Kreistag zur Feststellung vorzulegen.

 

(2)  Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Werkleitung unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und über den Landrat, mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers und der Stellungnahme des Werkausschusses dem Kreistag zur Feststellung vorzulegen.

 

 

§ 12

Kassenführung

 

Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Kreiskasse nicht verbunden ist.

 

 

§ 13

Leistungsaustausch

 

(1)  Die Kreisverwaltung Kusel übernimmt für das Jobcenter u.a. die Betreuung und Verwaltung des Personals, das zentrale Beschaffungswesen, die EDV-Systemadministration, das Gebäudemanagement und Mietangelegenheiten sowie die arbeitssicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung.

 

(2)  Diese Leistungen sind gemäß § 57 Landkreisordnung in Verbindung mit § 85 Absatz 3 Gemeindeordnung und § 11 Absatz 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung abzurechnen. Darüber sind entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.

 

 

§ 14

Beirat nach § 18 d SGB II

 

(1)  Es wird ein Beirat im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gebildet. Dieser berät den Eigenbetrieb bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen, fördert übergreifende Zusammenarbeit auf lokaler Ebene, stellt die Rückkoppelung zu den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes sowie die Multiplikatorenfunktion für deren Institutionen bzw. Mitglieder sicher.

 

(2)  Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Diese werden auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes nach Beschluss des Werkausschusses durch den Landrat für eine Dauer von fünf Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirates sein. Der Beirat ist kein Beschlussgremium.

 

(3)  Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil.

 

(4)  Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.

 

(5)  Der Beirat wird von der Werkleitung über die wesentlichen Aktivitäten des Eigenbetriebes informiert. Der Beirat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Empfehlungen an die Werkleitung richten.

 

(6)  Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung.

 

 

§ 15

Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

 

Beim Eigenbetrieb wird durch die Werkleitung mit Zustimmung des Werkausschusses eine Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestellt. Ihr obliegt insbesondere die Unterstützung und Beratung des Eigenbetriebes in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern.

 

 

§ 16

Sprachliche Gleichstellung

 

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft.

 

 

Kusel, den

 

 

 

 

Dr. Winfried Hirschberger

Landrat