Aufgabenwahrnehmung als Schwerpunktjugendamt zur Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Betreff
Aufgabenwahrnehmung als Schwerpunktjugendamt zur Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
Vorlage
0503/2015/1
Art
Vorlage KA

Beschlussvorschlag:

 

Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses stimmt der Kreistag der Einrichtung eines Schwerpunktjugendamtes zur Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zu.

 

 

Beschlussvorlage:

 

Als ein Ergebnis der „Flüchtlingsgipfels“ am 24.09.2015 ist das Bundesgesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher bereits zum 1. November 2015 in Kraft getreten. Intention des Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Königsteiner Schlüssels eine gleichmäßige Verteilung auf die Bundesländer vorzunehmen und somit die besonders starke Belastung der Jugendämter, die an bestimmten Einreiseknotenpunkten gelegen sind, abzumildern. Dies hat zur Folge, dass in Rheinland-Pfalz künftig wesentlich mehr Minderjährige im Rahmen der Jugendhilfe zu versorgen sind als bisher. Derzeit leben 56.353 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland. In Rheinland-Pfalz sind es 1.561. Legt man den Königsteiner Schlüssel zugrunde, hätte Rheinland-Pfalz 2.680 junge Menschen aufnehmen müssen.

 

Im Zuge der gesetzlichen Neuregelung wurde außerdem im SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme (§ 42a) neu eingeführt. Die Jugendämter werden verpflichtet, einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling vorläufig in Obhut zu nehmen, wenn er bei Ihnen ankommt oder um Asyl bittet. Zu den Aufgaben im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gehören: geeignete Unterbringung, Gesundheitscheck, rechtliche Vertretung, Feststellung der Minderjährigkeit, Prüfung der Kindeswohlgefährdung und Meldung an eine zentrale Landesstelle. Nach der vorläufigen Inobhutnahme (max. 14 Tage) erfolgt dann durch die Bundes- und Landesstelle eine Verteilung auf ein Jugendamt. Das Zuweisungsjugendamt muss den jungen Menschen dann nach § 42 SGB VIII in Obhut nehmen. Die Dauer der Inobhutnahme soll einen Zeitraum von maximal zwei Monaten umfassen.

 

Die Länder erhalten mit den gesetzlichen Neuregelungen die Befugnis, für die (vorläufige) Inobhutnahme eine sogenannte Zuständigkeitskonzentration vorzunehmen, d.h. ausgewählte Jugendämter mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen.

Rheinland-Pfalz möchte von der Befugnis Gebrauch machen und bestimmte Jugendämter, sogenannte Schwerpunktjugendämter, mit der vorläufigen Inobhutnahme sowie der Inobhutnahme betrauen. Das Modell der Schwerpunktjugendämter folgt der bisherigen landesweiten Praxis der Erstaufnahme durch das Stadtjugendamt Trier. Für die Einleitung und Durchführung von Anschlusshilfen nach §§ 27ff SGB VIII nach Abschluss der Inobhutnahme gibt es keine Schwerpunktbildung. Hier sind alle 41 Jugendämter in Rheinland-Pfalz zuständig.

 

Die Auswahl der Schwerpunktjugendämter wurde daran ausgerichtet, ob es entweder in der Kommune eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende gibt oder diese geplant ist oder die Kommune an einer bekannten Transitstrecke von Flüchtlingen liegt. An diesen Orten kommen heute schon die meisten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge an. Der Landkreis Kusel kommt neben der Stadt Trier, dem Landkreis Mainz-Bingen, der Stadt Kaiserslautern und der Stadt Koblenz als Schwerpunktjugendamt in Betracht. Die genaue Aufteilung der regionalen Zuständigkeitskonzentration befindet sich derzeit noch in der Abstimmung. Durch das vorzeitige Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Regelungen ist der Prozess der Gewinnung von Schwerpunktjugendämtern noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der anhaltend steigenden Zahl von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sind weitere Schwerpunktjugendämter notwendig. Deshalb soll bis zum 30.04.2016 eine ausreichende Anzahl von Schwerpunktjugendämtern gewonnen werden.

 

Die Kosten der Jugendämter für die Unterbringung und Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden den Jugendämtern vom Land erstattet (§ 89d SGB VIII). Zur Abdeckung der Personal- und Sachkosten haben sich die kommunalen Spitzenverbände mit dem Land auf eine Fallkostenpauschale für sogenannte Tagesfälle i.H.v. 300,- Euro und für die Inobhutnahme i.H.v. 1.046,- Euro verständigt.

 

Das Kreisjugendamt Kusel ist nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen, die man im Zuge der Inobhutnahmen in der Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA) Trier in Kusel seit deren Inbetriebnahme gesammelt hat, bereit, sich aus fachlicher Überzeugung dieser Aufgabe zu stellen. Gleichzeitig bietet dieses Modell auch eine Chance für die Region. Vor dem Hintergrund des zeitlichen Rahmens befindet sich das Jugendamt bereits in Gesprächen mit anerkannten Trägern (Kreuznacher Diakonie, CJD, SOS Kinderdorf), um differenzierte und bedarfsgerechte Betreuungsmöglichkeiten für die jungen Menschen zu schaffen.