Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
a) stellt den geprüften
Jahresabschluss, wie von der Verwaltung vorgelegt,
gemäß § 57 LKO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1
GemO, fest und
b) erteilt dem Landrat
sowie den Kreisbeigeordneten gemäß § 57 LKO i.V.m. § 114 Abs. 1
Satz 2 GemO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2014.
Beschlussvorlage:
Gemäß den §§ 25 Abs.2 Ziffer 3 und 57 LKO i.V.m. § 114 Abs. 1 GemO beschließt der Kreistag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses. Er entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss 2014
sowie die Anlagen zum Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Feststellungen
des Rechnungsprüfungsamtes sowie der Stellungnahmen des Landrats geprüft. Dem Rechnungsprüfungsausschuss wurden alle Belege
und Unterlagen, die dem Jahresabschluss zugrunde liegen, zur Verfügung
gestellt. Insbesondere lagen den Mitgliedern folgende Unterlagen vor:
- Jahresabschluss
2014 sowie die Anlagen zum Jahresabschluss
- Prüfungsbericht
des Rechnungsprüfungsamtes der Kreisverwaltung vom 04.11.2015
einschließlich der Stellungnahme des Landrats
gemäß § 57 LKO i.V.m. § 113 Abs. 4
GemO.
Diese Unterlagen liegen der Beschlussvorlage ebenfalls bei. Der Rechnungsprüfungs-ausschuss hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der eigenen Prüfungshandlungen einen Prüfungsbericht zu erstellen (§ 57 LKO i.V.m. § 113 Abs. 3 GemO). Nach Stellungnahme des Landrats gibt der Rechnungsprüfungsausschuss den Prüfungsbericht und die Stellungnahme des Landrats beim Kreistag ab (§§ 110 Abs. 2, § 113 Abs. 4 GemO). Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses liegt ebenfalls bei.
Der Rechnungsprüfungsausschuss sprach in seiner Sitzung am 12.11.2015 gegenüber dem Kreisausschuss bzw. Kreistag die Empfehlung aus, den geprüften Jahresabschluss 2014, wie von der Verwaltung vorgelegt, festzustellen und dem Landrat sowie den Kreisbeigeordneten die Entlastung zu erteilen.