Beschlussvorlage:
Die Schulträger haben nach
den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei
den ihnen nach dem Schulgesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss
(Schulträgerausschuss) zu bilden (§ 90 SchulG).
Dem
Schulträgerausschuss sollen auch an den Schulen des Schulträgers tätige
Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter angehören;
dabei soll jede Schulart angemessen berücksichtigt werden. Sofern den Schulen
des Schulträgers berufsbildende Schulen angehören, sollen dem Schulträgerausschuss
auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
angehören.
Für
jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
In
der Trägerschaft des Landkreises befinden sich derzeit insgesamt neun Schulen,
die sich in fünf Schularten gliedern (vgl. Anlage 1).
Da
sich die Zusammensetzung des Schulträgerausschusses nach den Bestimmungen der
Landkreisordnung richtet und nach § 37 Abs. 1 LKO mindestens die Hälfte der
Ausschussmitglieder Mitglieder des Kreistages sein sollen, bedeutet dies, dass
dem Schulträgerausschuss bei 12 sonstigen wählbaren Mitgliedern mindestens 12 Mitglieder des Kreistages angehören
müssen.
Für
die Wahl der vom Kreistag vorzuschlagenden Mitglieder gilt § 28 Abs. 1 der
Geschäftsordnung für den Kreistag entsprechend. Die Lehrer- und Elternvertreter
bzw. Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden dagegen nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl vom Kreistag gewählt.
Eine
Vorschlagsliste für die Wahl der Mitglieder des Schulträgerausschusses liegt
bei
(Anlage
2)
Die
Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels
Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§
33 Abs. 5 LKO).