Beschlussvorlage:
Der Landrat hat
beim Rechnungsprüfungsausschuss kein Stimmrecht (§ 57 LKO i.V.m § 110 Abs. 4
GemO).
Der
Rechnungsprüfungsausschuss wählt daher gemäß § 57 LKO i.V.m. § 110 Abs. 1 GemO
bzw. § 30 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Kreistag für die Dauer der
Wahlzeit des Kreistages aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Die Grundsätze der
Wahl sind in § 33 LKO i.V.m § 25 der Geschäftsordnung für den Kreistag
festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer
Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Ausschuss mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt.