Beschlussvorlage:
Der
Kreisrechtsausschuss entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 AGVwGO an
Stelle der in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VwGO genannten Behörden über
Widersprüche, die sich gegen Verwaltungsakte der Kreisverwaltung oder einer
Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Person des
öffentlichen Rechts richten.
Für die Bildung des
Kreisrechtsausschusses sind die Bestimmungen der §§ 7 ff. des Landesgesetzes
zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.12.1977 (GVBl.S.451)
maßgebend.
Der
Kreisrechtsausschuss ist ein Ausschuss des Landkreises und nicht ein Ausschuss
des Kreistages. Rechtsausschüsse unterliegen nicht den Weisungen der Organe des Land-kreises.
Der Kreisrechtsausschuss entscheidet in der
Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Kreistag wählt für
die Dauer seiner Wahlzeit mindestens sechs Beisitzer. Diese müssen wählbar nach
den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes sein.
Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt im Sinne
der §§ 12 bis 15 der Landkreisordnung.
Nach § 10 AGVwGO sind vom Amt eines Beisitzers
ausgeschlossen:
1. Personen, die wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden
sind,
2. Personen, gegen die öffentliche Klage wegen
einer Straftat erhoben ist, die die Aber-kennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder zur
Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen zur Folge haben kann,
3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in
der Verfügung über ihr Vermögen be-schränkt sind.
Zur Vermeidung möglicher Interessenkollisionen
(vgl. § 54 Abs.2 VwGO) wird empfohlen, Personen, die aus der Vorschlagsliste
für die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter gewählt wurden, nicht
zugleich als Beisitzer für den Kreisrechtsausschuss zu wählen. Die von den
Wahlausschüssen bei den Verwaltungs-gerichten gewählten Personen sind in der
beigefügten Liste (Anlage 1) aufgeführt.
Den Erfordernissen entsprechend, sollten für die
kommende Wahlperiode 10 Beisitzer
gewählt werden.
Die in § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag
festgelegten Wahlgrundsätze gelten auch für die Wahlen der Beisitzer zum
Kreisrechtsausschuss. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer
Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht aus-drücklich etwas
anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).
A ) Verwaltungsgericht
Neustadt/Weinstraße
Partei |
Vorname, Name |
Anschrift |
Geburtsdatum |
Beruf |
|||
SPD |
Hans-Frieder Dippi |
67756 Hinzweiler |
02.07.1946 |
|
Hauptstr. 62 |
Rentner |
|
CDU |
Monika Weber |
Am Klingbach 26 |
19.2.1959 |
66901 Schönenberg-Kübelberg |
Schwesternhelferin |
||
Elmar Keller |
66909 Nanzdietschweiler |
13.04.1963 |
|
Bergstr. 15 |
Technischer Ang. |
B) Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Partei |
Vorname, Name |
Anschrift |
Geburtsdatum |
Beruf |
|||
SPD |
Fritz Emrich |
66871 Konken |
26.07.1949 |
Gartenstr. 16 |
Rentner |