Beschlussvorlage:
Für
die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landkreises sind aufgrund des § 57
LKO die Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 110) anzuwenden. Danach legt der
Landrat den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dem Kreistag zur Prüfung
vor. Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sollen zuvor durch den
Nach
§ 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen
Abweichend
von § 40 LKO wählt der Ausschuss ein Kreistagsmitglied zum Vorsitzenden
(§
110 Abs. 1 Satz 2 GemO).
Die
Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels
Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§
33 Abs. 5 LKO).