Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt den Beitritt des Kreisjugendamtes
zur rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII.
Beschlussvorlage:
Gemäß § 72a Abs. 4 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie
mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII sicherzustellen, dass unter deren
Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer
Straftat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist,
in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche
beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren
Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den
Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen,
die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern oder
Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der für
die Tätigkeit vorgesehenen Person wahrgenommen werden dürfen.
Der Landesjugendhilfeausschuss Rheinland-Pfalz hat dazu eine Empfehlung
(Anlage 1) verabschiedet, die eine Rahmenvereinbarung
(Anlage 2) einschließt. Mit der Rahmenvereinbarung wurde ein gemeinsamer
Bezugspunkt für die Erfüllung der Vereinbarungspflichten nach § 72 a SGB VIII
auf Landesebene und auf örtlicher Ebene geschaffen. Eine trägerspezifische
Aushandlung erübrigt sich, da im Zusammenwirken von Landesjugendhilfeausschuss
und den beteiligten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz
(Kommunale Spitzenverbände LIGA, Landesjugendring, Evangelische Landeskirchen
in Rheinland-Pfalz, rheinland-pfälzische (Erz-)Diözesen und das Land)
Mindestvoraussetzungen herausgearbeitet wurden, die nicht unterschritten werden
können. Der Landesjugendhilfeausschuss empfiehlt den örtlichen Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der freien Jugendhilfe, die
gesetzliche Vorgabe von Vereinbarungen in Form des Beitritts zu der auf
Landesebene entwickelten Rahmenvereinbarung einzulösen.
Die Entscheidung über den Beitritt obliegt den örtlichen
Jugendhilfeausschüssen. Erst nach dem Beitritt des Jugendamtes können auch
örtlich organisierte Träger von Jugendhilfemaßnahmen der Rahmenvereinbarung
beitreten. Der Beitritt gilt dann wie eine Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII
mit dem Jugendamt.
Der Landesjugendhilfeausschuss empfiehlt weiterhin, dass die Träger in
ihrem Wirkungskreis offensiv über die Möglichkeiten des Rahmenvertrages
informieren. Aus diesem Grund sollen Infoveranstaltungen durchgeführt werden,
in der die Rahmenvereinbarung vorgestellt wird und Handlungsanleitungen für die
Vereinsarbeit gegeben werden. Eine Information an die Meldebehörden im
Landkreises Kusel, dass diese bei der Beantragung eines erweiterten
Führungszeugnisses für Ehrenamtliche auf das Verfahren der Kostenbefreiung
aufmerksam machen sollen, ist bereits erfolgt.