Beitritt zur Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII

Betreff
Beitritt zur Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII
Vorlage
0364/2014
Art
Vorlage JHA

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt den Beitritt des Kreisjugendamtes zur rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII.

 

Beschlussvorlage:

 

Gemäß § 72a Abs. 4 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern oder Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der für die Tätigkeit  vorgesehenen Person wahrgenommen werden dürfen.

 

Der Landesjugendhilfeausschuss Rheinland-Pfalz hat dazu eine Empfehlung (Anlage 1) verabschiedet, die eine Rahmenvereinbarung (Anlage 2) einschließt. Mit der Rahmenvereinbarung wurde ein gemeinsamer Bezugspunkt für die Erfüllung der Vereinbarungspflichten nach § 72 a SGB VIII auf Landesebene und auf örtlicher Ebene geschaffen. Eine trägerspezifische Aushandlung erübrigt sich, da im Zusammenwirken von Landesjugendhilfeausschuss und den beteiligten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (Kommunale Spitzenverbände LIGA, Landesjugendring, Evangelische Landeskirchen in Rheinland-Pfalz, rheinland-pfälzische (Erz-)Diözesen und das Land) Mindestvoraussetzungen herausgearbeitet wurden, die nicht unterschritten werden können. Der Landesjugendhilfeausschuss empfiehlt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der freien Jugendhilfe, die gesetzliche Vorgabe von Vereinbarungen in Form des Beitritts zu der auf Landesebene entwickelten Rahmenvereinbarung einzulösen.

 

Die Entscheidung über den Beitritt obliegt den örtlichen Jugendhilfeausschüssen. Erst nach dem Beitritt des Jugendamtes können auch örtlich organisierte Träger von Jugendhilfemaßnahmen der Rahmenvereinbarung beitreten. Der Beitritt gilt dann wie eine Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII mit dem Jugendamt.

 

Der Landesjugendhilfeausschuss empfiehlt weiterhin, dass die Träger in ihrem Wirkungskreis offensiv über die Möglichkeiten des Rahmenvertrages informieren. Aus diesem Grund sollen Infoveranstaltungen durchgeführt werden, in der die Rahmenvereinbarung vorgestellt wird und Handlungsanleitungen für die Vereinsarbeit gegeben werden. Eine Information an die Meldebehörden im Landkreises Kusel, dass diese bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche auf das Verfahren der Kostenbefreiung aufmerksam machen sollen, ist bereits erfolgt.