Beschlussvorlage:
Nach § 44 Abs. 1 LKO hat jeder Landkreis 2 oder 3
Kreisbeigeordnete. Nach der geltenden Hauptsatzung des Landkreises sind für den
Landkreis Kusel 3 ehrenamtliche Kreisbeigeordnete zu wählen.
Die Wahl der Kreisbeigeordneten hat gemäß § 33 Abs. 5 LKO
in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu
erfolgen.
Jede(r) Kreisbeigeordnete(r) ist gesondert nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Dabei sind die Bestimmungen des § 33
Abs. 2 bis 4 LKO zu beachten.
§ 33 Absätze
2 bis 4 LKO lauten:
(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt
werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
(3) Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang
niemand
diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand
mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die
die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu
gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid
erfolgt durch den Vorsitzenden.
(4) Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmen mehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung
durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als
Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht
unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung
oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.