hier: Führungszeugnis bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe
Auf der Grundlage des im Zuge des
Bundeskinderschutzgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefassten § 72a des SGB VIII ist
sicherzustellen, dass einschlägig vorbestrafte Personen von Tätigkeiten der
Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen sind.
Einerseits ist die Einsichtnahme in ein
Führungszeugnis eine formale Maßnahme und kein Ersatz für ein umfassendes
Konzept zum Schutz von Minderjährigen vor Übergriffen und zu einer
entsprechenden Prävention. Andererseits ist das Führungszeugnis eine wichtige
Quelle zur Information über eine mögliche strafrechtliche Belastung.
Der am 23.9.2013 im
Landesjugendhilfeausschuss beratene Entwurf einer Rahmenvereinbarung (siehe
Anlage) soll die Verpflichtung zu Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII umsetzen.
Dies geschieht sowohl durch die Unterzeichnung der unmittelbar beteiligten
Vertragspartner als auch durch den möglichen Beitritt. Durch die Vereinbarung
wird konkretisiert, für welche Tätigkeiten Ehren- und Nebenamtlicher das
erweiterte Führungszeugnis eingesehen werden muss. Der Text des § 72a SGB ist
ebenfalls beigefügt.
Der Entwurf der
Rahmenvereinbarung erleichtert die Beratung einer praxistauglichen Regelung des
Themenfeldes im Jugendhilfeausschuss.