Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, den Nahverkehrsplan
des Landkreises Kusel um folgende Festlegung zu ergänzen:
„Die Festsetzungen des von der Verbandsversammlung des Zweckverbands
Verkehrsverbund Rhein-Neckar beschlossenen gemeinsamen Nahverkehrsplanes
Rhein-Neckar sind in ihrer jeweils geltenden Fassung Gegenstand des
Nahverkehrsplanes des Landkreises Kusel, soweit dieser keine abweichenden
Detailfestlegungen trifft.“
Beschlussvorlage:
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar
bildet den Zusammenschluss der ÖPNV-Aufgabenträger im Verkehrsverbund
Rhein-Neckar. Der Zweckverband hat vor allem die Aufgabe, diejenigen Aspekte
des ÖPNV zu regeln, die im Interesse der Fahrgäste nicht isoliert für das
jeweilige Stadt- oder Kreisgebiet, sondern nur einheitlich für den gesamten
Verbundraum erledigt werden können.
Eine Kernaufgabe des Zweckverbandes ist die
Erstellung und Verabschiedung des gemeinsamen Nahverkehrsplans Rhein-Neckar.
Dieser legt die entsprechenden Anforderungen an den Verbundverkehr fest, die
sinnvollerweise nur grenzüberschreitend geregelt werden können. Hierzu gehören
insbesondere die Festlegungen zur Angebotsqualität und zur Qualitätssicherung.
Der gemeinsame Nahverkehrsplan des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar wurde daher
zwischenzeitlich um Regelungen zur „Qualitätssicherung“,
„Verbesserte Fahrgastinformation durch Echtzeitdaten“, „Harmonisierung der
Genehmigungslaufzeiten in den Linienbündeln“, sowie „Tariftreue und Mindestlohn“ ergänzt (nähere Informationen s.
Anlage).
Die Festlegungen in den jeweiligen lokalen
Nahverkehrsplänen gewinnen zunehmend an Bedeutung im Genehmigungsverfahren. Bei
ausgeschriebenen Verkehren, die im Wettbewerb vergeben werden und als
sogenannte Dienstleistungsaufträge gelten, wird die Qualität des Angebotes und
die Qualitätssicherung detailliert über einen Vertrag geregelt. Bei
eigenwirtschaftlichen (sog. kommerziellen) Verkehren, bei denen nur die
Linienkonzession von der Genehmigungsbehörde erteilt wird, besteht keine
vertragliche Beziehung zwischen den Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen.
Daher ist es insbesondere für die Sicherung qualitativer Mindeststandards im
Bereich kommerzieller Verkehre notwendig den Nahverkehrsplan entsprechend zu
ergänzen, da Linienkonzessionen von Verkehrsunternehmen mit den Vorgaben des
aufgestellten Nahverkehrsplanes in Einklang stehen müssen.
Der Nahverkehrsplan des Landkreises Kusel
enthält keine detaillierten Aussagen zur Qualität, auch ist Tariftreue und
Mindestlohn nicht verankert. Daher wird vorgeschlagen, den Nahverkehrsplan
durch Bezugnahme auf die Festsetzungen des gemeinsamen Nahverkehrsplanes
entsprechend zu ergänzen. Mit dem Verweis auf den gemeinsamen Nahverkehrsplan
werden auch dessen qualitative Festlegungen zu den Bereichen Fahrzeuge,
Vertrieb und Fahrgastinformation Teil des örtlichen Nahverkehrsplans.
Den Träger öffentlicher Belange wurde
entsprechend § 8 Abs. 3 Nahverkehrsgesetz Rheinland-Pfalz Gelegenheit gegeben,
bis 17.06.2013 zu der beabsichtigten Ergänzung Stellung zu nehmen. Bis auf drei
Stellungnahmen, die der Beschlussvorlage beigefügt sind, wurden keine Einwände
erhoben. Die Einwände des LBM Rheinland-Pfalz wurden der Rechtsabteilung des
VRN zur Prüfung vorgelegt. Die Stellungnahme liegt der Beschlussvorlage
ebenfalls bei. Die geltend gemachten Bedenken sind nach Auffassung der
Verwaltung und der Rechtsabteilung des VRN jedoch unerheblich.
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