Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, der Neufassung der „Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und
Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis“, wie von der Verwaltung
vorgeschlagen, zuzustimmen.
Beschlussvorlage:
Das
Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz (KiTaG) ist mit Wirkung vom 01.07.2021
vollumfänglich in Kraft getreten. Das neue Gesetz brachte einen großen Umbruch
für den Bereich der Kindertagesbetreuung mit sich. Insbesondere die Umstellung
der Bedarfsplanung von Gruppen auf Plätze stellt einen umfassenden
Systemwechsel dar.
Die bestehenden
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen des Landkreises Kusel zu den Bau-
und Personalkosten der Kindertagesstätten im Landkreis orientieren sich noch an
den bis zum 30.06.2021 gültigen Gruppenformen. Allein schon aus diesem Grund
bedarf es einer Überarbeitung der Richtlinien.
Der Gesetzgeber hat sowohl in der Fassung des KiTaG bis 30.06.2021 (§ 15 Abs. 2), als auch
in der aktuellen Fassung seit 01.07.2021 (§ 27 Abs. 2) die
Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geregelt, wonach
dieser sich „an der Aufbringung der notwendigen Kosten für die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten
Platzangebots angemessen zu beteiligen“ hat. Mit dem Urteil des OVG
Rheinland-Pfalz vom 08.12.2022 wurden zwischenzeitlich neue Maßstäbe für die Auslegung dieser Vorschrift gesetzt, denn in
seinem Leitsatz stellt das OVG folgendes fest:
„Eine
‚angemessene‘ Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers nach § 15 Abs. 2 Satz 2
des Kindertagesstättengesetzes vom 15.03.1991 (GVBl. S. 79) in der Fassung des
Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom
18.06.2013 - KiTaG a. F. - hat sich an dem in der Vergangenheit ausdrücklich
gesetzlich fixierten Richtwert von 40 v. H. der Bau- und Ausstattungskosten
eines Neu- bzw. Umbaus einer Kindertagesstätte zu orientieren. Dieser Wert von
40 v. H. ist der in der Regel vom Träger des Jugendamts zu entrichtende
Anteil.“
Das OVG sieht in dieser Vorschrift durch die Begriffe
„notwendige Kosten“ bzw. „Bau- und Ausstattungskosten“ die beteiligungsfähigen
Aufwendungen definiert. Außerdem sieht das Gericht die Höhe der
Kostenbeteiligung des Landkreises durch die Formulierung „entsprechend seiner
Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kitas
... angemessen zu beteiligen“ definiert, welche mit 40 % festzusetzen sei.
Die Entscheidung des OVG findet sich
im Entwurf der Richtlinien wieder, die nachfolgende wesentlichen
Regelungsinhalte enthält:
·
Alle notwendigen Baumaßnahmen sind förderfähig. Nach Ansicht des OVG ergibt sich
aus der Gesetzesgrundlage kein Anhaltspunkt für eine einschränkende Auslegung,
um Baukosten, die keine neuen Betreuungsplätze schaffen, vom Anwendungsbereich
auszunehmen. Dies umfasst ausdrücklich auch den Fall eines sogenannten
„Ersatzbaus“.
·
Nicht förderfähig sind in Abgrenzung hierzu die
Sachkosten, worunter insbesondere
Sanierungsmaßnahmen fallen.
·
Über
die Frage der Notwendigkeit einer Maßnahme entscheidet das Jugendamt im Rahmen
der Bedarfsplanung.
·
Die Zuwendungshöhe beläuft sich auf 40%
der nicht durch Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz und Dritter gedeckten,
zuwendungsfähigen Kosten.
Die bisherige Einschränkung der maximal zuwendungsfähigen Bauwerkskosten durch
einen festgelegten Euro-Wert je anerkannter Bruttogrundfläche und unter
Berücksichtigung einer Raumprogrammempfehlung, wie in der bisherigen Richtlinie
des Landkreises geregelt, entfällt. Ebenso entfällt eine Differenzierung der
Förderquote.
·
Zuwendungsfähig
sind die angemessenen Kosten der Gruppen 300 – 700 nach DIN 276. Dies
umfasst auch die Ausstattungskosten
nach Kostengruppe 610. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt durch die
Kreisverwaltung Kusel.
Der Entwurf der „Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und
Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis“ bei dem auch die
Durchführungshinweise des Landkreistags Rheinland-Pfalz vom 13.03.2024
Berücksichtigung gefunden haben, ist der Beschlussvorlage (Anlage 1) beigefügt.