Neufassung der Satzung des Landkreises Kusel über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Betreff
Neufassung der Satzung des Landkreises Kusel über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Vorlage
1442/2023
Art
Vorlage JHA
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege, wie von der Verwaltung vorgelegt, zu beschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Mittel im Haushalt 2024 einzuplanen.

 

 

 

Beschlussvorlage:

 

Die Kindertagespflege ist neben den institutionellen Angeboten der Kindertagesstätten eine Form der Kindertagesbetreuung, in der ein Kind stundenweise oder ganztags durch eine Tagespflegeperson betreut und gefördert wird. Die Kindertagespflege ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 2 und 23 SGB VIII) und umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

 

Die nähere Umsetzung der Kindertagespflege einschließlich der nach § 90 SGB VIII von den Eltern zu erhebenden Kostenbeiträge ist in der Satzung des Landkreises Kusel über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege geregelt, welche zuletzt mit Wirkung vom 01.09.2015 geändert wurde.

 

Um die Tätigkeit als Tagespflegeperson finanziell attraktiver zu gestalten und somit die Plätze in der Kindertagespflege quantitativ auszubauen, wurde die Satzung insbesondere im Hinblick auf das Tagespflegegeld überarbeitet. Dieses ist an Tagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII als eine laufende Geldleistung für die Betreuung von Kindern zu gewähren und wurde zuletzt mit der Satzungsänderung im Jahr 2015 erhöht. Um die Vergütung leistungsgerecht und prospektiv zu gestalten, soll die Pauschale nunmehr angehoben und in Bezug auf den wöchentlichen Betreuungsumfang neu gestaffelt werden. Dadurch ergibt sich eine Erhöhung des bisherigen Mittelwerts von rd. 4,78 Euro/Stunde je Kind auf einen Stundensatz von umgerechnet rd. 7,- Euro. Dadurch beträgt beispielsweise die Pauschale bezogen auf einen Betreuungsumfang von 40 Stunden/Woche statt 700,- Euro künftig 1.270,- Euro. Daneben erhält jede Tagespflegeperson künftig einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 150,- € für mindestens ein aktives Betreuungsverhältnis. Weitere Verbesserungen betreffen die Konkretisierung der Regelungen zur Fortzahlung der Geldleistung bei Fehltagen, wonach Tagespflegepersonen auch für die Dauer des Urlaubes und bei Krankheit eine Förderleistung erhalten sollen.

 

Daneben ist der Aspekt der Qualitätsverbesserung durch Weiterqualifikation der Tagespflegepersonen ein wichtiges Merkmal, dass sich in der Höhe des Tagespflegegelds widerspiegeln soll. Die neue Staffelung sieht eine Differenzierung in Abhängigkeit von der Qualifikation der Tagespflegepersonen vor. Für Tagespflegepersonen, welche die Grundeignung aufweisen (Qualifizierungskurses nach DJI-Curriculum mit 160 UE) entsteht dadurch ein finanzieller Anreiz, die Anschlussqualifizierung zu absolvieren. Für Tagespflegepersonen, welche bereits über die Qualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuches QHB verfügen, soll die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen (mindestens 25 UE) mit einem Zuschlag honoriert werden.

 

 

Auch die Anpassung der Kostenbeteiligungen, zu denen die Eltern für die Förderung ihrer Kinder in Kindertagespflege herangezogen werden, ist erforderlich. Diese sind, wie bereits bei der letzten Satzungsänderung geregelt, identisch mit den neu festgesetzten Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten, damit das Gleichrangigkeitsverhältnis dieser beiden Betreuungsangebote weiterhin auch in dieser Hinsicht besteht. Dementsprechend wurden auch hier die Einkommensstufen, bis zu der keine Elternbeiträge anfallen, orientiert an den Einkommensgrenzen für die zumutbare Belastung nach § 90 IV SGB VIII, angehoben. Außerdem wurde die Staffelung der Stufen enger zusammengefasst und aufgrund des allgemein gestiegenen Lohnniveaus nach oben hin (über 4.000 Euro) ausgeweitet.

 

Durch die Änderung der laufenden Geldleistungen ergeben sich auf Basis der Betreuungen im Jahr 2022 hochgerechnet Mehrausgaben in Höhe von rd. 190.000 Euro. Der Entwurf der Satzung des Landkreises Kusel über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Anlage 1) liegt der Beschlussvorlage bei.