Beschlussvorlage:
Wie fast alle Krankenhäuser in Deutschland leidet auch die
Westpfalz-Klinikum GmbH im Landkreis Kusel, dem Donnersbergkreis und der Stadt
Kaiserslautern massiv unter der Kostenexplosion durch die hohe Inflation (z. B.
Medizinischer Bedarf, teurere Geräte, Medizinprodukte, Arznei- und
Lebensmittel) und die stark gestiegenen Energiepreise. Zudem sind die
Corona-Hilfen des Bundes zu früh ausgelaufen, um die coronabedingten
Erlösausfälle und erheblichen Hygienemehrkosten auszugleichen. Insgesamt
rechnet die Westpfalz-Klinikum GmbH, ein Klinikum in kommunaler Trägerschaft,
für das Jahr 2023 mit einem millionenschweren Defizit, was durch die drei
Gesellschafter, der Stadt Kaiserslautern, dem Landkreis Kusel und dem
Donnersbergkreis, ausgeglichen werden muss.
Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser, auch die der kommunalen
Krankenhäuser, ist schon lange alarmierend schlecht. Sie trifft die Landkreise
als Träger des Sicherstellungsauftrages für die stationäre medizinische
Versorgung für 96% der Fläche Deutschlands daher besonders schwer.
Laut der Deutschen Krankenhausgesellschafft sind bundesweit aufgrund des
fehlenden Inflationsausgleiches bis Ende 2022 bereits 6,7 Mrd. € an Defiziten
aufgelaufen und aktuell kommen jeden Monat 740 Mil. € dazu. Bis zum Ende des
Jahres 2023 erwartet die DKG ein Defizit von 15,6 Mrd. € und stellt fest „Die
Krankenhäuser liegen im Schockraum der Notaufnahme und viele Kliniken werden
die politische Therapie des Abwartens nicht überleben“.
Um die Verluste auszugleichen reichen die Energiehilfen des Bundes in
Höhe von 6 Mrd. € nicht aus. Auch mit den tarifbedingten
Personalkostensteigerungen werden die Kliniken alleine gelassen, denn die Löhne
werden deutlich stärker steigen, als der Basisfallwert und damit die
vorgegebenen Erlössteigerungen der Krankenhäuser. Durch die aktuellen
Tarifsteigerungen von rund 10 % schnellen die Personalkosten in die Höhe.
Zugleich führt der zunehmende Fachkräftemangel zu Leistungseinschränkungen und
damit weiteren Erlösverlusten. Die Kliniken benötigen kurzfristig für das Jahr
2024 dringend einen gesetzlich garantierten Tarifausgleich zu 100 %, dieser ist
noch nicht vorgesehen!
Ein weiterer
Einschnitt verursacht die gesetzliche Kappung der Anrechnung von
Minderleistungen beim Landesbasisfallwert im Herbst 2022. Mit dem
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wurden der § 10 Abs. 4 Satz 3 und
6 KHEntgG aufgehoben und damit die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Leistungsrückgängen bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes. Mit dieser
Gesetzesänderung wurde jedweder Rechtsanspruch für die Refinanzierung
steigender Fallkosten infolge von Leistungsrückgängen genommen. Während
Leistungssteigerungen in der Vergangenheit jahrelang faktisch einem doppelten
Abschlag unterlagen (absenkender Effekt auf den Landesbasisfallwert bei
gleichzeitigem Mehrleistungsabschlag auf Ortsebene), wurde nun auch die letzte
Kompensationsmöglichkeit für die Refinanzierung der verbleibenden Fixkosten aus
dem Gesetz gestrichen. Somit ist es in dem Finanzierungssystem nicht mehr
möglich, auf Leistungsrückgänge mit sachgerechten Korrekturen zu reagieren.
Ohne dass das Problem einer Finanzierung der Vorhaltekosten gelöst war, wurde
die automatische „Stückkostensteigerung“ bei sinkenden Fallzahlen ignoriert.
Kompensationen für die Erlösverluste (bei gleichbleibenden Fixkosten) sind
nicht vorgesehen. Diese Regelung hat für die Krankenhäuser faktisch eine
Budgetkürzung bedeutet, mit der letztlich auch die Versorgungssicherheit der
Bevölkerung in Verbindung mit stark steigenden Kostenbelastungen erheblich
gefährdet wird.
Weiterhin ist die
Pflicht der Krankenkassen, Krankenhausrechnungen innerhalb von fünf Tagen nach
Erhalt der Rechnung zu bezahlen, zur Sicherung der notwendigen Liquidität der
Krankenhäuser eine unerlässliche Regelung. Diese Regelung war zu Beginn der
Coronapandemie im Krankenhausentlastungsgesetz zeitlich befristet eingeführt
worden, um die Liquidität der Krankenhäuser zu stärken. Eine Verlängerung der
Geltungsdauer der fünftägigen Zahlungsfrist über den 31.12.2023 hinaus ist ein
notwendiger Schritt, um die Liquiditätssicherung der Krankenhäuser dauerhaft
sicher zu stellen.
Es bedarf einer umfänglichen und krisenfesten Reform, damit die
Krankenhausversorgung auch in ländlichen Räumen gewährleistet bleibt und bei
Bedarf patientenorientiert verbessert werden kann. Die von der
Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung
vorgelegten Empfehlungen für eine grundlegende Reform der Krankenhausvergütung
sind ein erster Schritt in die richtige Richtung, aber bei Weitem noch nicht
ausreichend. Die geplante Einführung von Vorhaltepauschalen und eine an
Leistungsgruppen orientierte Krankenhausplanung wird erfreulicherweise zu
Verbesserungen führen. Diese werden aber erst im Jahr 2026 budgetneutral
greifen - und damit für viele Kliniken zu spät!
Bedauerlicherweise sind keine zusätzlichen Finanzmittel aus Sicht der
Bundesregierung vorgesehen, sodass lediglich eine Umverteilung innerhalb der
Krankenhäuser stattfinden wird. Es bleibt die Abhängigkeit von Fällen zu
Erlösen (zu wenige Fälle = viel zu wenig Erlöse). Ohne Liquiditätssicherung der
Krankenhäuser wird es bis zum Wirksamwerden der Reform zu Insolvenzen vieler
Krankenhäuser und einem unkontrollierten kalten Strukturwandel kommen!
Wie die Corona-Pandemie jedoch gezeigt hat, sind gerade wohnortnahe
Krankenhäuser für die Versorgung der Bevölkerung existentiell wichtig. Sie
müssen im Sinne der Daseinsvorsorge unterstützt werden!
Es ist allerdings nicht akzeptabel, dass die
kommunalen Träger, in unserem Fall die drei Gesellschafter, die Stadt
Kaiserslautern, der Landkreis Kusel und der Donnersbergkreis, allein für die
Insolvenz-Notfallrettung der Westpfalz-Klinikum GmbH einspringen müssen, um
einen Zusammenbruch der stationären Krankenversorgung und des Rettungsdienstes
zu verhindern. Das Geld fehlt für andere kommunale Aufgaben.
Der Kreistag des
Landkreises Kusel fordert die Bundes- sowie die Landesregierung daher auf, für
eine auskömmliche Finanzierung der Krankenhäuser zu sorgen. Dafür ist es
erforderlich, dass
1.
der
Bund und die Länder sich schnellstmöglich auf eine Reform zur Finanzierung der
Krankenhäuser einigen, welche die Krankenhäuser, insbesondere im ländlichen
Raum, mit einer adäquaten Finanzierung ausstattet.
2.
das
Land seiner (gesetzlichen) Verpflichtung, die Investitionskosten für
Baumaßnahmen und betriebsnotwendige Ausstattung der Krankenhäuser zu tragen,
auskommend gerecht wird. Das Niveau der jährlichen Investitionsförderung muss
an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden,
3.
vor
einer großen, strukturellen Reform zuerst ein Soforthilfeprogramm für die
Kliniken und Krankenhäuser insbesondere im ländlichen Raum aufgestellt wird, um
diese kurzfristig finanziell zu stabilisieren, in dem man die inflations- und tarifbedingten
Kostensteigerungen auffängt und die Finanzierungslücke bei den Betriebskosten
umgehend schließt.
4.
die Leistungsrückgänge bei der
Vereinbarung des Landesbasisfallwertes berücksichtigt werden können und die
Abschaffung des § 10 Abs. 4 Satz 3 und 6 KHEntgG wieder zurückgenommen
wird,
5.
die
fünftägige Zahlungsfrist der Krankenkassen grundsätzlich und
ohne zeitliche Begrenzung gesetzlich verankert wird.
Der Kreistag des
Landkreises Kusel fordert das Rheinland-Pfalz ferner dazu auf, solange eine solche
Soforthilfe und eine verlässliche Finanzierung für die Zukunft nicht geregelt
sind, für die aktuell vorliegenden Defizite einzutreten, wie das Land
Baden-Württemberg dies bereits praktiziert.