Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss
stimmt der Erhöhung der Sachkostenzuwendung an den Verein für psychisch Kranke
im Landkreis Kusel e.V., wie von der Verwaltung vorgeschlagen, zu.
Beschlussvorlage:
Der Verein zur Hilfe für
psychisch Kranke im Landkreis Kusel e.V. bietet 18 Plätze im Betreuten Wohnen
für behinderte Menschen sowohl in Form von Einzelwohnen (6 Plätze) als auch in
Wohngruppen (12 Plätze) an. Der Träger wird auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen
Vertrags gemäß §§ 53 ff. SGB X über die Förderung des Betreuten Wohnens
behinderter Menschen zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und
Gesundheit und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz sowie dem Städtetag
Rheinland-Pfalz vom Land Rheinland-Pfalz und den kommunalen
Gebietskörperschaften gefördert.
Im Rahmen der Umsetzung
des BTHG und AGSGB IX wurde die Zuständigkeit generell neu geregelt und
aufgrund der Vielzahl der noch zu erledigenden Aufgaben, sowohl für den Bereich
der volljährigen als auch den minderjährigen behinderten Menschen,
Umsetzungsvereinbarungen für alle Angebote der Eingliederungshilfe geschlossen.
In dieser Umsetzungsvereinbarung für den Bereich der volljährigen
leistungsberechtigten Personen wurde festgelegt, dass auch der
öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß § 53 ff. SGB X über die Förderung des
Betreuten Wohnens von Menschen mit Behinderungen bis vorerst 31.12.2022
weiterhin angewendet werden konnte.
Die bisherige Umsetzungsvereinbarung wurde nunmehr
durch ein Projekt ersetzt, mit dem die
Finalisierung des Landesrahmenvertrags in der Sozialen Teilhabe als auch die
flächendeckende Umsetzung der dann vereinbarten neuen Leistungs- und
Vergütungssystematik in Einzelvereinbarungen nach § 125 SGB IX erfolgt. Das
Projekt soll nunmehr bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein. Die Regelungen
umfassen auch die weitere Anwendung des öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß
§§ 53 ff. SGB X über die Förderung des Betreuten Wohnens von Menschen mit
Behinderungen.
Gemäß der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung gewähren das Land und der Landkreis Kusel jeweils eine Zuwendung
zu den Kosten der Fachkräfte von 50 %. Weiterhin haben sich gemäß 1.3.4 des
Vertrags der Landkreis Kusel als örtliche Träger der Sozialhilfe und der Träger
des Betreuten Wohnens über die Erstattung der anfallenden Sachkosten zu
verständigen. Die entsprechende Vereinbarung über die erstattungsfähigen
Sachkostenanteile trat zum 01.05.1995 in Kraft und sah eine Sachkostenpauschale
von monatlich 28,12 Euro (55 DM) pro WG-Platz vor.
Gemäß
Kreisausschussbeschluss vom 19.03.2021 sowie der am 17.06.2021 entsprechend
geschlossenen Änderungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Kusel und dem Verein
für psychisch Kranke im Landkreis Kusel e.V. wurde für den o.g.
Übergangszeitraum festgelegt, die Sachkostensteigerung für die Jahre 2020 bis
2022 anhand des Lebenshaltungsindex des Statistischen Landesamtes
Rheinland-Pfalz (Verbraucherpreisindex) des Vorjahres zu bemessen. Dies
erfolgte in Anlehnung an das Verfahren zur Anpassung der Fachleistungssätze der
Angebote der Sozialen Teilhabe gemäß Landesrahmenvertrag, wo
Sachkostensteigerungen anhand des Lebenshaltungsindex des Statistischen
Landesamtes Rheinland-Pfalz (Verbraucherpreisindex) des Vorjahres bemessen
wurden. Auch diese Regelungen finden weiterhin Anwendung. Der Verein zur Hilfe
für psychisch Kranke im Landkreis Kusel e.V. hat einen entsprechenden Antrag
auf Fortführung der bisherigen Handhabung gestellt. Dem folgend, schlägt die
Verwaltung vor, die Sachkostenpauschale erneut zu indexieren.
Unter Berücksichtigung
der vereinbarten Pauschale i.H.V. 38,86 Euro pro WG-Platz für 2021 und dem
neuen Basisjahr für den Verbraucherpreisindex 2020 (= 100) ergibt sich somit
für 2023 eine Sachkostenpauschale i.H.v. 41,42 Euro (Preisindex 2022: 106,6).
Für 2024 wird dann der Verbraucherpreisindex 2023 zugrunde gelegt, welcher in
der Regel im 1. Quartal des Folgejahres bekannt gegeben wird.
Durch die Erhöhung
entstehen Mehrkosten für den Landkreis i.H.v. rd. 300,00 Euro jährlich. Nicht
zuletzt, weil davon ausgegangen wird, dass das Betreute Wohnen nunmehr ab
01.01.2025 wie alle Angebote der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX in die neue
Leistungs- und Vergütungssystematik des SGB IX überführt wird, bleiben die
übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, in Abstimmung mit dem Vorstand des
Vereins, unberührt.