Beratung und Beschlussfassung über den Zuschussantrag und den Betrauungsakt der Westpfalz-Klinikum GmbH

Betreff
Beratung und Beschlussfassung über den Zuschussantrag und den Betrauungsakt der Westpfalz-Klinikum GmbH
Vorlage
1400/2023/1
Art
Vorlage KT
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses stimmt der Kreistag Folgendem zu:

 

  1. Der Landkreis Kusel verpflichtet sich in der 1. Phase des Strukturierungsmodells zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Westpfalz- Klinikum GmbH liquide Mittel in Höhe von 3.750.000 € im Finanzhaushalt 2023 zur Verfügung zu stellen und der Westpfalz-Klinikum GmbH einen Überbrückungskredit zu gewähren.

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Kommunalaufsicht über das Vorgehen zu unterrichten, um mögliche Bedenken zu Rechtsverletzungen auszuschließen.

  3. Der Kreistag stimmt den Inhalten des beigefügten Überbrückungskreditvertrages zu.

  4. Die Verwaltung wird ermächtigt, Modifikationen des Beschlusses vorzunehmen, solange diese zu keiner Ausweitung des finanziellen Engagements über den heutigen Beschluss hinausführen. Ansonsten ist der Kreistag erneut zu beteiligen.

 

 

 

 

Beschlussvorlage:

 

Die Westpfalz-Klinikum GmbH hat zum Gegenstand des Unternehmens die bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten Krankenhäusern und die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der in diesen Krankenhäusern behandelten Patienten in Abänderung des Antrages der Gesellschafter vom 08.02.1995 gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz und der von diesem mit Vorbescheid erteilten Genehmigungen vom 22.01.1996.

 

Der Betrieb der Krankenhäuser umfasst stationäre und teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen, ambulante und tagesklinische Behandlung sowie Rehabilitation, Pflege und medizinisch-technische sowie physikalische Leistungen.

 

Die Westpfalz-Klinikum GmbH (WKK GmbH) sichert die Versorgung der Bewohner der Westpfalz durch die vier Betriebsstätten in:

 

Kaiserslautern (Standort I)

Kusel (Standort II)

Kirchheimbolanden (Standort III)

Rockenhausen (Standort IV).

 

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.609.800 € und verteilt sich wie folgt auf die Gesellschafter:

Universitätsstadt Kaiserslautern 2.165.880 € (60 %)

Landkreis Kusel 902.450 € (25 %)

Donnersbergkreis 541.470 € (15 %)

 

 

Die Westpfalz-Klinikum GmbH (WKK) ist an den Standorten Kaiserslautern und Kusel im Rahmen der Maximalversorgung und an den Standorten Kirchheimbolanden und Rockenhausen im Rahmen der Grundversorgung tätig. Darüber hinaus ist die WKK ein Akademisches Lehrkrankenhaus der Universitäten Mainz und Heidelberg.

Mit diesem Beschluss wird die Verpflichtung der WKK zur Erbringung der im Folgenden festgelegten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - im Folgenden: „DAWI“ - und gemäß den Kriterien des „Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind“ (2012/21/EU) – „Freistellungsbeschluss“ gefasst.

 

Die kommunalen Gesellschafter können den gemeinwirtschaftlichen Zweck des Krankenhausbetriebs durch Finanzierungsmaßnahmen (bspw. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften) nach Maßgabe der kommunalrechtlichen Vorschriften fördern. Auf diese Weise wird die WKK in die Lage versetzt, entsprechend ihres originären Geschäftszwecks unternehmerisch tätig zu werden. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der WKK ist Gegenstand des Unternehmens die bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten Krankenhäusern und die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der in diesen Krankenhäusern behandelten Patienten gem. § 1 LKHG RLP. Der Betrieb der Krankenhäuser umfasst stationäre und teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen, ambulante und tagesklinische Behandlung sowie Rehabilitation, Pflege und medizinisch-technische sowie physikalische Leistungen.

Die bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, sowie wirtschaftlich und eigenverantwortlich handelnden Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe nach § 2 des Landeskrankenhausgesetzes, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse darstellt.

 

Etwaig gewährte Mittel sollen damit ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Unternehmenszwecks im Rahmen der in dieser Betrauung bestimmten Tätigkeitsgebiete dienen und sind vorrangig gemeinwohlpolitisch motiviert. Die WKK erhält durch diesen Beschluss keinen Anspruch auf etwaige Finanzierungsmaßnahmen der kommunalen Gesellschafter.

 

Die Betrauung der WKK mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV erfolgt gemäß den Vorgaben des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU.

 

Die Betrauung darf 10 Jahre nicht überschreiten.

 

Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der gleichlautenden Zustimmung der Gremien der beiden weiteren Gesellschafter Stadt Kaiserslautern und Donnersbergkreis zum Betrauungsakt.

 

Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter haben bereits Gespräche mit den zuständigen Ministerien und der ADD geführt und die Gesellschaft hat am 17.04.2023 eine Informationsveranstaltung für diesen Personenkreis und Ratsmitglieder durchgeführt.

 

Die Beschlussvorlage wurde der ADD zur Kenntnis vorgelegt.

 

 

Anlage/n:

Entwurf Betrauungsakt WKK

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses stimmt der Kreistag der Betrauung der der Westpfalz-Klinikum GmbH mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung der Sicherstellung von Krankenhausleistungen der Grund-, Regel- und Maximalversorgung für die Bevölkerung auf Grundlage des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission zu.

 

 

 

 


Die Westpfalz-Klinikum GmbH hat zum Gegenstand des Unternehmens die bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten Krankenhäusern und die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der in diesen Krankenhäusern behandelten Patienten in Abänderung des Antrages der Gesellschafter vom 08.02.1995 gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz und der von diesem mit Vorbescheid erteilten Genehmigungen vom 22.01.1996.

 

Der Betrieb der Krankenhäuser umfasst stationäre und teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen, ambulante und tagesklinische Behandlung sowie Rehabilitation, Pflege und medizinisch-technische sowie physikalische Leistungen.

 

Die Westpfalz-Klinikum GmbH (WKK GmbH) sichert die Versorgung der Bewohner der Westpfalz durch die vier Betriebsstätten in:

 

Kaiserslautern (Standort I)

Kusel (Standort II)

Kirchheimbolanden (Standort III)

Rockenhausen (Standort IV).

 

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.609.800 € und verteilt sich wie folgt auf die Gesellschafter:

Universitätsstadt Kaiserslautern 2.165.880 € (60 %)

Landkreis Kusel 902.450 € (25 %)

Donnersbergkreis 541.470 € (15 %)

 

Die Westpfalz-Klinikum GmbH als einer der größten Maximalversorger in Rheinland-Pfalz verwaltet die Klinikstandorte Kaiserslautern, Kusel, Kirchheimbolanden und Rockenhausen und diverse medizinische Versorgungszentren. Auf eine operative Betriebsoptimierung in den Jahren 2017 bis 2019 folgten herausfordernde Jahre der COVID-19 Pandemie. Die Pandemie hat für viele Krankenhäuser, so auch für das Westpfalz-Klinikum, große Herausforderungen mit sich gebracht. Ein dynamischer „Krisen-"Betrieb in Verbindung mit sich stetig verschärfendem Mangel an Fachpersonal, führt zuletzt zu sehr hohen Volumina gesperrter Betten. In Verbindung mit einer zu großen Teilen auf behandlungsabhängigen Fallpauschalen basierenden Vergütung hat dies zu einer starken Ergebnis- und Liquiditätsbelastung geführt. Nicht nur die finanzwirtschaftliche, sondern auch die strategische Weiterentwicklung der Kliniken ist hierdurch ins Stocken geraten. Ein entsprechendes Unternehmenskonzept wird erarbeitet und muss in die jeweiligen Prozesse implementiert werden.

 

Im maßgeblichen Planungszeitraum bis zum 31.12.2026 ist jedoch eine reine Fallzahl- und Fallwertsteigerung nicht ausreichend, um eine nachhaltige Sanierung der Westpfalz-Klinikum GmbH zu gewährleisten. Insoweit muss das derzeit bestehende Konzept erweitert werden, um eine Durchfinanzierung der Westpfalz-Klinikum GmbH fortlaufend sicherzustellen. Die bereits umfangreich eingeleiteten Maßnahmen müssen daher fortentwickelt und vertieft werden.

Vor diesem Hintergrund muss kurzfristig die Durchfinanzierung der Gesellschaft über einen 2-Phasen-Plan sichergestellt werden. In der 1. Phase benötigt die Gesellschaft schnellstmöglich eine Überbrückungsfinanzierung, um in der 2. Phase bis Oktober 2023 ein abschließendes Unternehmenskonzept zu erstellen. Dabei wird die bislang vorliegende Mehrjahresplanung vor allem durch Restrukturierungsmaßnahmen weiterentwickelt. Im Ergebnis soll dabei ein langfristiges Konzept entwickelt und umgesetzt werden.

 

Für die in der 1. Phase erforderliche Überbrückungsfinanzierung sind insbesondere auch liquiditätswirksame Finanzierungsbeiträge der Gesellschafter erforderlich.

 

Die Überbrückungsfinanzierung in Höhe von bis zu 3,75 Mio. € zzgl. Zinsen ist von der Westpfalz-Klinikum GmbH an den Landkreis Kusel zurückzuzahlen. Es handelt sich um ein nicht gesichertes Darlehen. Da der gesamte Gesellschafterbeitrag liegt bei 15,0 Mio. €. Aufgrund des Gesellschaftsanteils des Landkreises Kusel in Höhe von 25% an der Westpfalz-Klinikum GmbH beträgt der Beitrag des Landkreises Kusel 3,75 Mio. €.

 

Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, insbesondere der 1. Phase, sind die Beschlüsse bis spätestens Ende Mai zu fassen.

 

Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der gleichlautenden Zustimmung der

Gremien der beiden weiteren Gesellschafter Stadt Kaiserslautern und

Donnersbergkreis.

 

Gemäß Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG) dienen qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen patienten- und bedarfsgerechten sowie wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 LKG). Auch wenn das deutsche Krankenhauswesen durch den Grundsatz der Trägervielfalt geprägt ist (§ 1 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) verlangt ausdrücklich eine Sicherung der Existenz freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser) handelt es sich beim Betrieb von Krankenhäusern kommunalrechtlich um eine Pflichtaufgabe der Kommunen. Nach § 2 Abs. 1 LKG ist die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte (Sicherstellungsauftrag). Gemäß § 2 Abs. 2 LKG erfüllen die Landkreise und die kreisfreien Städte ihre Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, indem sie Krankenhäuser errichten und unterhalten, soweit Krankenhäuser nicht von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und unterhalten werden.

 

Die danach erforderliche Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von eigenen Krankenhäusern durch den Landkreis Kusel (und den betroffenen Landkreis, betroffene Stadt) wäre kurzfristig weder umsetzbar noch finanzierbar. Mit der Beschlussempfehlung erscheint es möglich, die gesetzlich geforderte krankenhaustechnische Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Kommunen aufrechterhalten zu können.

 

Auf Grund der genannten rechtlichen Verpflichtungen sind die Mittel im Haushalt 2023 bereitzustellen. Der Landkreis hat auf Grund rechtlicher und faktischer Zwänge weder sachlich noch zeitlich eine Handlungsalternative. Eine geforderte Landesbürgschaft durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wurde am 13.04.2023 in einem Gespräch zwischen Vertretern des Innenministeriums, des Gesundheitsministeriums, der Aufsichtsbehörde und den Gesellschaftsvertretern ablehnend beschieden. Damit liegt die alleinige Verantwortung bei den bereits heute nicht dauernd finanziell leistungsfähigen Kommunen.

 

Die Mittelbereitstellung beinhaltet ein Darlehen zur Überbrückungsfinanzierung mit einer Laufzeit bis 31.10.2023. Für diese Fälle (Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit von weniger als einem Jahr) erfolgt die Zuordnung zum Umlaufvermögen (Kto. 17202) der Gemeinde. Die Auszahlung erfolgt im Finanzhaushalt (F31) als Auszahlung für Sonstige Investitionsauszahlungen (Sachkonto 787221 Kredite an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht). Der Ergebnishaushalt 2023 ist hiervon nicht betroffen, da sich aus dem Geschäftsvorgang keine Auswirkungen auf das Eigenkapital ableiten lassen. Der Investitionskreditbedarf 2023 ist hiervon ebenfalls nicht betroffen, da im gleichen Haushaltsjahr (2023) die Rückzahlung des Kredites eingeplant wird (Sachkonto 68722 Einzahlungen aus Kreditgewährungen).

 

Die Zahlungsverpflichtung besteht im Übrigen nur, wenn und soweit die Westpfalz- Klinikum GmbH einen entsprechenden Bedarf nachweist.

 

Aus o.g. Gründen muss ggf. eine vorübergehende Aufnahme eines Kredites zur Liquiditätssicherung gemäß § 105 GemO erfolgen.

 

Eine Beratung im Kreistag über das weitere finalisierte Vorgehen ist zum jetzigen Zeitpunkt im 3. Quartal 2023 vorgesehen. Die Beschlussvorlage wurde der ADD zur Kenntnis vorgelegt.

 

Anlage:

Entwurf Überbrückungskreditvertrag