Beschlussvorschlag:
Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses stimmt der Kreistag
Folgendem zu:
Beschlussvorlage:
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH hat zum Gegenstand des Unternehmens die bedarfsgerechte
und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich
gesicherten Krankenhäusern und die medizinisch zweckmäßige und ausreichende
Versorgung der in diesen Krankenhäusern behandelten Patienten in Abänderung des
Antrages der Gesellschafter vom 08.02.1995 gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz
und der von diesem mit Vorbescheid erteilten Genehmigungen vom 22.01.1996.
Der Betrieb der
Krankenhäuser umfasst stationäre und teilstationäre sowie vor- und
nachstationäre Krankenhausleistungen, ambulante und tagesklinische Behandlung
sowie Rehabilitation, Pflege und medizinisch-technische sowie physikalische
Leistungen.
Die Westpfalz-Klinikum
GmbH (WKK GmbH) sichert die Versorgung der Bewohner der Westpfalz durch die
vier Betriebsstätten in:
Kaiserslautern
(Standort I)
Kusel (Standort
II)
Kirchheimbolanden
(Standort III)
Rockenhausen
(Standort IV).
Das Stammkapital
der Gesellschaft beträgt 3.609.800 € und verteilt sich wie folgt auf die
Gesellschafter:
Universitätsstadt
Kaiserslautern 2.165.880 € (60 %)
Landkreis Kusel
902.450 € (25 %)
Donnersbergkreis
541.470 € (15 %)
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH (WKK) ist an den Standorten Kaiserslautern und Kusel im
Rahmen der Maximalversorgung und an den Standorten Kirchheimbolanden und
Rockenhausen im Rahmen der Grundversorgung tätig. Darüber hinaus ist die WKK
ein Akademisches Lehrkrankenhaus der Universitäten Mainz und Heidelberg.
Mit diesem Beschluss
wird die Verpflichtung der WKK zur Erbringung der im Folgenden festgelegten
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art.
106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) -
im Folgenden: „DAWI“ - und gemäß den Kriterien des „Beschlusses der Kommission
vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind“
(2012/21/EU) – „Freistellungsbeschluss“ gefasst.
Die kommunalen
Gesellschafter können den gemeinwirtschaftlichen Zweck des Krankenhausbetriebs
durch Finanzierungsmaßnahmen (bspw. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften) nach
Maßgabe der kommunalrechtlichen Vorschriften fördern. Auf diese Weise wird die
WKK in die Lage versetzt, entsprechend ihres originären Geschäftszwecks
unternehmerisch tätig zu werden. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages
der WKK ist Gegenstand des Unternehmens die bedarfsgerechte und wohnortnahe
Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten
Krankenhäusern und die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der
in diesen Krankenhäusern behandelten Patienten gem. § 1 LKHG RLP. Der Betrieb
der Krankenhäuser umfasst stationäre und teilstationäre sowie vor- und
nachstationäre Krankenhausleistungen, ambulante und tagesklinische Behandlung sowie
Rehabilitation, Pflege und medizinisch-technische sowie physikalische
Leistungen.
Die
bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit
leistungsfähigen, sowie wirtschaftlich und eigenverantwortlich handelnden
Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe nach § 2 des
Landeskrankenhausgesetzes, die eine Dienstleistung von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse darstellt.
Etwaig gewährte
Mittel sollen damit ausschließlich und unmittelbar der Förderung des
Unternehmenszwecks im Rahmen der in dieser Betrauung bestimmten
Tätigkeitsgebiete dienen und sind vorrangig gemeinwohlpolitisch motiviert. Die
WKK erhält durch diesen Beschluss keinen Anspruch auf etwaige
Finanzierungsmaßnahmen der kommunalen Gesellschafter.
Die Betrauung der
WKK mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne
von Art. 106 Abs. 2 AEUV erfolgt gemäß den Vorgaben des
Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU.
Die Betrauung darf
10 Jahre nicht überschreiten.
Der Beschluss steht
unter dem Vorbehalt der gleichlautenden Zustimmung der Gremien der beiden
weiteren Gesellschafter Stadt Kaiserslautern und Donnersbergkreis zum
Betrauungsakt.
Die Gesellschaft
und ihre Gesellschafter haben bereits Gespräche mit den zuständigen Ministerien
und der ADD geführt und die Gesellschaft hat am 17.04.2023 eine
Informationsveranstaltung für diesen Personenkreis und Ratsmitglieder
durchgeführt.
Die
Beschlussvorlage wurde der ADD zur Kenntnis vorgelegt.
Anlage/n:
Entwurf
Betrauungsakt WKK
Beschlussvorschlag:
Entsprechend der Empfehlung des Kreisausschusses stimmt der Kreistag der
Betrauung der der Westpfalz-Klinikum GmbH mit der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung der Sicherstellung von Krankenhausleistungen der Grund-, Regel-
und Maximalversorgung für die Bevölkerung auf Grundlage des Beschlusses
2012/21/EU der Kommission zu.
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH hat zum Gegenstand des Unternehmens die bedarfsgerechte
und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich
gesicherten Krankenhäusern und die medizinisch zweckmäßige und ausreichende
Versorgung der in diesen Krankenhäusern behandelten Patienten in Abänderung des
Antrages der Gesellschafter vom 08.02.1995 gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz
und der von diesem mit Vorbescheid erteilten Genehmigungen vom 22.01.1996.
Der Betrieb der
Krankenhäuser umfasst stationäre und teilstationäre sowie vor- und
nachstationäre Krankenhausleistungen, ambulante und tagesklinische Behandlung
sowie Rehabilitation, Pflege und medizinisch-technische sowie physikalische
Leistungen.
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH (WKK GmbH) sichert die Versorgung der Bewohner der
Westpfalz durch die vier Betriebsstätten in:
Kaiserslautern
(Standort I)
Kusel (Standort
II)
Kirchheimbolanden
(Standort III)
Rockenhausen
(Standort IV).
Das Stammkapital
der Gesellschaft beträgt 3.609.800 € und verteilt sich wie folgt auf die
Gesellschafter:
Universitätsstadt
Kaiserslautern 2.165.880 € (60 %)
Landkreis Kusel
902.450 € (25 %)
Donnersbergkreis
541.470 € (15 %)
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH als einer der größten Maximalversorger in
Rheinland-Pfalz verwaltet die Klinikstandorte Kaiserslautern, Kusel,
Kirchheimbolanden und Rockenhausen und diverse medizinische Versorgungszentren.
Auf eine operative Betriebsoptimierung in den Jahren 2017 bis 2019 folgten
herausfordernde Jahre der COVID-19 Pandemie. Die Pandemie hat für viele
Krankenhäuser, so auch für das Westpfalz-Klinikum, große Herausforderungen mit
sich gebracht. Ein dynamischer „Krisen-"Betrieb in Verbindung mit sich
stetig verschärfendem Mangel an Fachpersonal, führt zuletzt zu sehr hohen
Volumina gesperrter Betten. In Verbindung mit einer zu großen Teilen auf
behandlungsabhängigen Fallpauschalen basierenden Vergütung hat dies zu einer
starken Ergebnis- und Liquiditätsbelastung geführt. Nicht nur die
finanzwirtschaftliche, sondern auch die strategische Weiterentwicklung der
Kliniken ist hierdurch ins Stocken geraten. Ein entsprechendes
Unternehmenskonzept wird erarbeitet und muss in die jeweiligen Prozesse implementiert
werden.
Im
maßgeblichen Planungszeitraum bis zum 31.12.2026 ist jedoch eine reine
Fallzahl- und Fallwertsteigerung nicht ausreichend, um eine nachhaltige
Sanierung der Westpfalz-Klinikum GmbH zu gewährleisten. Insoweit muss das
derzeit bestehende Konzept erweitert werden, um eine Durchfinanzierung der
Westpfalz-Klinikum GmbH fortlaufend sicherzustellen. Die bereits umfangreich
eingeleiteten Maßnahmen müssen daher fortentwickelt und vertieft werden.
Vor
diesem Hintergrund muss kurzfristig die Durchfinanzierung der Gesellschaft über
einen 2-Phasen-Plan sichergestellt werden. In der 1. Phase benötigt die
Gesellschaft schnellstmöglich eine Überbrückungsfinanzierung, um in der 2.
Phase bis Oktober 2023 ein abschließendes Unternehmenskonzept zu erstellen. Dabei
wird die bislang vorliegende Mehrjahresplanung vor allem durch
Restrukturierungsmaßnahmen weiterentwickelt. Im Ergebnis soll dabei ein
langfristiges Konzept entwickelt und umgesetzt werden.
Für
die in der 1. Phase erforderliche Überbrückungsfinanzierung sind insbesondere
auch liquiditätswirksame Finanzierungsbeiträge der Gesellschafter erforderlich.
Die
Überbrückungsfinanzierung in Höhe von bis zu 3,75 Mio. € zzgl. Zinsen ist von
der Westpfalz-Klinikum GmbH an den Landkreis Kusel zurückzuzahlen. Es handelt
sich um ein nicht gesichertes Darlehen. Da der gesamte Gesellschafterbeitrag
liegt bei 15,0 Mio. €. Aufgrund des Gesellschaftsanteils des Landkreises Kusel
in Höhe von 25% an der Westpfalz-Klinikum GmbH beträgt der Beitrag des
Landkreises Kusel 3,75 Mio. €.
Zur
Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, insbesondere der 1. Phase, sind die
Beschlüsse bis spätestens Ende Mai zu fassen.
Der
Beschluss steht unter dem Vorbehalt der gleichlautenden Zustimmung der
Gremien
der beiden weiteren Gesellschafter Stadt Kaiserslautern und
Donnersbergkreis.
Gemäß
Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG) dienen qualitativ hochwertig und
eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser der Sicherstellung einer
qualitativ hochwertigen patienten- und bedarfsgerechten sowie wohnortnahen
Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 LKG). Auch wenn das deutsche
Krankenhauswesen durch den Grundsatz der Trägervielfalt geprägt ist (§ 1 Abs. 2
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) verlangt ausdrücklich eine Sicherung der
Existenz freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser) handelt es sich beim
Betrieb von Krankenhäusern kommunalrechtlich um eine Pflichtaufgabe der
Kommunen. Nach § 2 Abs. 1 LKG ist die Gewährleistung der Versorgung der
Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern eine öffentliche Aufgabe des
Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte (Sicherstellungsauftrag).
Gemäß § 2 Abs. 2 LKG erfüllen die Landkreise und die kreisfreien Städte ihre
Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, indem sie
Krankenhäuser errichten und unterhalten, soweit Krankenhäuser nicht von
freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und
unterhalten werden.
Die
danach erforderliche Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von eigenen Krankenhäusern
durch den Landkreis Kusel (und den betroffenen Landkreis, betroffene Stadt)
wäre kurzfristig weder umsetzbar noch finanzierbar. Mit der Beschlussempfehlung
erscheint es möglich, die gesetzlich geforderte krankenhaustechnische
Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Kommunen aufrechterhalten
zu können.
Auf
Grund der genannten rechtlichen Verpflichtungen sind die Mittel im Haushalt
2023 bereitzustellen. Der Landkreis hat auf Grund rechtlicher und faktischer
Zwänge weder sachlich noch zeitlich eine Handlungsalternative. Eine geforderte
Landesbürgschaft durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes
Rheinland-Pfalz wurde am 13.04.2023 in einem Gespräch zwischen Vertretern des
Innenministeriums, des Gesundheitsministeriums, der Aufsichtsbehörde und den
Gesellschaftsvertretern ablehnend beschieden. Damit liegt die alleinige
Verantwortung bei den bereits heute nicht dauernd finanziell leistungsfähigen
Kommunen.
Die
Mittelbereitstellung beinhaltet ein Darlehen zur Überbrückungsfinanzierung mit
einer Laufzeit bis 31.10.2023. Für diese Fälle (Darlehen mit einer vereinbarten
Laufzeit von weniger als einem Jahr) erfolgt die Zuordnung zum Umlaufvermögen
(Kto. 17202) der Gemeinde. Die Auszahlung erfolgt im Finanzhaushalt (F31) als Auszahlung
für Sonstige Investitionsauszahlungen (Sachkonto 787221 Kredite an Unternehmen
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht). Der Ergebnishaushalt 2023 ist
hiervon nicht betroffen, da sich aus dem Geschäftsvorgang keine Auswirkungen
auf das Eigenkapital ableiten lassen. Der Investitionskreditbedarf 2023
ist hiervon ebenfalls nicht betroffen, da im gleichen Haushaltsjahr (2023) die
Rückzahlung des Kredites eingeplant wird (Sachkonto 68722 Einzahlungen aus
Kreditgewährungen).
Die
Zahlungsverpflichtung besteht im Übrigen nur, wenn und soweit die Westpfalz-
Klinikum GmbH einen entsprechenden Bedarf nachweist.
Aus
o.g. Gründen muss ggf. eine vorübergehende Aufnahme eines Kredites zur
Liquiditätssicherung gemäß § 105 GemO erfolgen.
Eine
Beratung im Kreistag über das weitere finalisierte Vorgehen ist zum jetzigen
Zeitpunkt im 3. Quartal 2023 vorgesehen. Die Beschlussvorlage wurde der ADD zur
Kenntnis vorgelegt.
Anlage:
Entwurf Überbrückungskreditvertrag