Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2021

Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2021
Vorlage
1350/2023/1
Art
Vorlage KT
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Entsprechend der Empfehlung des Werkausschuss beschließt der Kreistag:

 

a) den Jahresabschluss 2021 wie vorgelegt mit der Bilanzsumme

 

                        Aktiva:                       4.653.308,69 €

                        Passiva:                     4.653.308,69 €

 

und dem Jahresverlust in Höhe von 2.125,13 €

gem. §27 Abs. 2 EigAnVO festzustellen.

 

b) den Jahresverlust in Höhe von 2.125,13 € auf neue Rechnung vorzutragen

 

c) Den Verlustvortrag im Wirtschaftsjahr 2023 als Forderung aus Verlustvorträgen zu bilanzieren.

 

 

Beschlussvorlage:

 

Gem. § 57 LKO i. V. m. § 86 Abs. 2 GemO ist der Eigenbetrieb „Jobcenter Landkreis Kusel“ nach den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) zu verwalten.

 

Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des zweiten Abschnittes der EigAnVO über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen anzuwenden sind. Hiernach hat die Rechnungslegung des Jobcenters nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung zu erfolgen.

 

Der Abschluss für das Wirtschaftsjahr 2021 wurde durch das Jobcenter entsprechend der §§ 22 bis 27 EigAnVO erstellt und von der Mittelrheinischen Treuhand GmbH geprüft.

Der nach kommunalrechtlichen Vorschriften vorgesehene Bestätigungsvermerk wurde uneingeschränkt erteilt.

 

Das Wirtschaftsjahr 2021 wurde mit folgender Bilanzsumme abgeschlossen:

 

            Aktiva:             4.653.308,69 €

            Passiva:          4.653.308,69 €

 

Das Jahresergebnis war im Wesentlichen durch folgende Sachverhalte beeinflusst:

 

-      Das Wirtschaftsjahr 2021 schließt mit einem Jahresverlust von 2.125,13 € ab.

 

-      Der in der Bilanz ausgewiesene Verlust resultiert aus der Bildung von Rückstellungen, die für Urlaub, Überstunden, Abschluss- und Prüfungskosten sowie die Archivierung zu bilden sind.

 

-      Die Ausgaben werden durch die Träger der Grundsicherung gemäß der nachgewiesenen Ausgaben erstattet.

 

Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind entsprechend § 27 Abs. 2 EigAnVO dem Kreistag nach Prüfung durch einen sachverständigen Abschlussprüfer zur Feststellung vorzulegen.

 

Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden.

 

Gleichzeitig ist über die Verwendung des Jahresgewinnes zu beschließen.