Beschlussvorschlag:
Entsprechend der Empfehlung des
Rechnungsprüfungsausschusses empfiehlt der Kreisausschuss dem Kreistag
a) den geprüften
Jahresabschluss, wie von der Verwaltung vorgelegt,
gemäß § 57 LKO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1
GemO, festzustellen und
b) dem Landrat sowie
den Kreisbeigeordneten gemäß § 57 LKO i.V.m. § 114 Abs. 1
Satz 2 GemO die Entlastung für das
Haushaltsjahr 2020 zu erteilen.
Beschlussvorlage:
Gemäß den §§ 25 Abs.2 Ziffer 3 und 57 LKO
i.V.m. § 114 Abs. 1 GemO beschließt der Kreistag über die Feststellung des
geprüften Jahresabschlusses. Er entscheidet in einem gesonderten Beschluss über
die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den
Jahresabschluss 2020 sowie die Anlagen zum Jahresabschluss unter
Berücksichtigung der Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes sowie der
Stellungnahmen des Landrates geprüft. Dem Rechnungsprüfungsausschuss wurden alle Belege und Unterlagen, die dem
Jahresabschluss zugrunde liegen, zur Verfügung gestellt. Insbesondere lagen den
Mitgliedern folgende Unterlagen vor:
- Jahresabschluss 2020 sowie die Anlagen zum
Jahresabschluss
- Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes
der Kreisverwaltung vom 25.02.2022
einschließlich der Stellungnahme des Landrats gemäß § 57 LKO i.V.m. §
113 Abs. 4
GemO.
Diese Unterlagen liegen der Beschlussvorlage
ebenfalls bei. Der Rechnungsprüfungs-ausschuss hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis
der eigenen Prüfungshandlungen einen Prüfungsbericht zu erstellen (§ 57 LKO
i.V.m. § 113 Abs. 3 GemO). Nach Stellungnahme des Landrats gibt der
Rechnungsprüfungsausschuss den Prüfungsbericht und die Stellungnahme des Landrats
beim Kreistag ab (§§ 110 Abs. 2, § 113 Abs. 4 GemO). Der Prüfungsbericht des
Rechnungsprüfungsausschusses liegt ebenfalls bei.
Der Rechnungsprüfungsausschuss sprach in
seiner Sitzung am 06.02.2023 gegenüber dem Kreisausschuss bzw. Kreistag die
Empfehlung aus, den geprüften Jahresabschluss 2020, wie von der Verwaltung
vorgelegt, festzustellen und dem Landrat sowie den Kreisbeigeordneten die
Entlastung zu erteilen.