Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt der Neufassung der „Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Ausstattungskosten der
Kindertagesstätten im Landkreis“, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, zu.
Beschlussvorlage:
Das KiTa-Zukunftsgesetz ist mit Wirkung vom
01.07.2021 vollumfänglich in Kraft getreten. Sowohl in der Fassung des Gesetzes
bis 30.06.2021 (§ 15 Abs. 2 KiTaG) als auch in der aktuellen Fassung seit
01.07.2021 (§ 27 Abs. 2 KiTaG) ist geregelt, dass der örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sich „an der Aufbringung der notwendigen Kosten
angemessen zu beteiligen“ hat.
Das neue Gesetz brachte einen großen Umbruch
für den Bereich der Kindertagesbetreuung mit sich. Insbesondere der Wechsel vom
Bezug fester Gruppengrößen hin zu einer platzgenauen Bedarfsplanung stellt
einen umfassenden Systemwechsel dar.
Die bestehenden Richtlinien über die
Gewährung von Zuschüssen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Personalkosten
der Kindertagesstätten im Landkreis orientieren sich noch an den bis zum
30.06.2021 gültigen Gruppenformen. Allein schon aus diesem Grund bedarf es
einer Überarbeitung der Richtlinien.
Übergeordnetes Ziel in der Neufassung der
Richtlinien ist nach wie vor der bedarfsgerechte Ausbau der
Kindertagesbetreuung im Landkreis Kusel. Um die Einrichtungsträger dabei
angemessen zu unterstützen, wird die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten in der
Größenordnung der bisherigen Gruppen (mind. 10 zusätzliche Plätze) wie bisher
mit 40% der zuwendungsfähigen Kosten gefördert.
Neben dem rein quantitativen Ausbau soll nun
die qualitative Weiterentwicklung der räumlichen Rahmenbedingungen in den Fokus
gerückt werden. Das KiTaG regelt seit 01.07.21 einen Rechtsanspruch für alle
Kinder auf ein durchgängiges, 7‑stündiges Betreuungsangebot, welches ein
Mittagessen umfassen soll (§ 14 Abs. 1 KiTaG). Zur
Schaffung der Voraussetzungen räumt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum Jahr
2028 ein. Für die daraus entstehenden investiven Bedarfe wird seitens des
Landes keine Förderung gewährt. Um Anreize zur Investition zu schaffen und die
Träger im Ausbau angemessen zu unterstützen geht der Landkreis neue Wege. Die
neuen Richtlinien sehen erstmals eine Kreisförderung für Maßnahmen vor, die
eine Verbesserung der räumlichen Rahmenbedingungen zum Ziel haben, auch wenn
hiermit keine zusätzlichen Plätze geschaffen werden. Träger können in diesem
Fall eine Zuwendung in Höhe von 35% der zuwendungsfähigen Kosten erhalten. Vor
allem soll damit aber auch ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die sog.
Unterbrechungsplätze bis zum Ende der Übergangsfrist in eine durchgängige
Betreuung von 7 Stunden umzuwandeln.
Für investive Maßnahmen, welche aufgrund
neuer brandschutzrechtlicher Anforderungen zum Betrieb der Kindertagesstätte
notwendig sind, wurde eine weitere Fördermöglichkeit geschaffen. Hierfür können
Träger eine Zuwendung in Höhe von 30% erhalten.
Mit den neuen Richtlinien werden außerdem
die folgenden Verbesserungen zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten vorgenommen,
welche zu einer transparenteren und gerechteren Ermittlung der Kreiszuwendung
führen:
·
der
generelle Vorwegabzug der Landeszuwendungen im Rahmen der Bemessung der
Kreiszuwendungen entfällt
·
der
angesetzte Kostenwert pro m² wird künftig anhand der Entwicklung des
Baupreisindex des statistischen Bundesamtes jährlich fortgeschrieben.
Veränderungen der Baupreise spiegeln sich dadurch auch in der Höhe der
zuwendungsfähigen Kosten wider.
·
die
Ansätze für die Ausstattung der Kitas sowie für die Baunebenkosten werden mit
erhöhten Anteilen berücksichtigt.
Die neuen Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und
Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis sind der
Beschlussvorlage (Anlage 1) beigefügt.