Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis

Betreff
Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis
Vorlage
1318/2022
Art
Vorlage JHA

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt der Neufassung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis“, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, zu.

 

 

 

Beschlussvorlage:

 

Das KiTa-Zukunftsgesetz ist mit Wirkung vom 01.07.2021 vollumfänglich in Kraft getreten. Sowohl in der Fassung des Gesetzes bis 30.06.2021 (§ 15 Abs. 2 KiTaG) als auch in der aktuellen Fassung seit 01.07.2021 (§ 27 Abs. 2 KiTaG) ist geregelt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich „an der Aufbringung der notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen“ hat.

Das neue Gesetz brachte einen großen Umbruch für den Bereich der Kindertagesbetreuung mit sich. Insbesondere der Wechsel vom Bezug fester Gruppengrößen hin zu einer platzgenauen Bedarfsplanung stellt einen umfassenden Systemwechsel dar.

Die bestehenden Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Personalkosten der Kindertagesstätten im Landkreis orientieren sich noch an den bis zum 30.06.2021 gültigen Gruppenformen. Allein schon aus diesem Grund bedarf es einer Überarbeitung der Richtlinien.

Übergeordnetes Ziel in der Neufassung der Richtlinien ist nach wie vor der bedarfsgerechte Ausbau der Kindertagesbetreuung im Landkreis Kusel. Um die Einrichtungsträger dabei angemessen zu unterstützen, wird die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten in der Größenordnung der bisherigen Gruppen (mind. 10 zusätzliche Plätze) wie bisher mit 40% der zuwendungsfähigen Kosten gefördert.

Neben dem rein quantitativen Ausbau soll nun die qualitative Weiterentwicklung der räumlichen Rahmenbedingungen in den Fokus gerückt werden. Das KiTaG regelt seit 01.07.21 einen Rechtsanspruch für alle Kinder auf ein durchgängiges, 7‑stündiges Betreuungsangebot, welches ein Mittagessen umfassen soll (§ 14 Abs. 1 KiTaG). Zur Schaffung der Voraussetzungen räumt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2028 ein. Für die daraus entstehenden investiven Bedarfe wird seitens des Landes keine Förderung gewährt. Um Anreize zur Investition zu schaffen und die Träger im Ausbau angemessen zu unterstützen geht der Landkreis neue Wege. Die neuen Richtlinien sehen erstmals eine Kreisförderung für Maßnahmen vor, die eine Verbesserung der räumlichen Rahmenbedingungen zum Ziel haben, auch wenn hiermit keine zusätzlichen Plätze geschaffen werden. Träger können in diesem Fall eine Zuwendung in Höhe von 35% der zuwendungsfähigen Kosten erhalten. Vor allem soll damit aber auch ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die sog. Unterbrechungsplätze bis zum Ende der Übergangsfrist in eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden umzuwandeln.

Für investive Maßnahmen, welche aufgrund neuer brandschutzrechtlicher Anforderungen zum Betrieb der Kindertagesstätte notwendig sind, wurde eine weitere Fördermöglichkeit geschaffen. Hierfür können Träger eine Zuwendung in Höhe von 30% erhalten.

Mit den neuen Richtlinien werden außerdem die folgenden Verbesserungen zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten vorgenommen, welche zu einer transparenteren und gerechteren Ermittlung der Kreiszuwendung führen:

·      der generelle Vorwegabzug der Landeszuwendungen im Rahmen der Bemessung der Kreiszuwendungen entfällt

·      der angesetzte Kostenwert pro m² wird künftig anhand der Entwicklung des Baupreisindex des statistischen Bundesamtes jährlich fortgeschrieben. Veränderungen der Baupreise spiegeln sich dadurch auch in der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten wider.

·      die Ansätze für die Ausstattung der Kitas sowie für die Baunebenkosten werden mit erhöhten Anteilen berücksichtigt.

Die neuen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Ausstattungskosten der Kindertagesstätten im Landkreis sind der Beschlussvorlage (Anlage 1) beigefügt.