Übertragung von Ermächtigungen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes in das Haushaltsjahr 2022

Betreff
Übertragung von Ermächtigungen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes in das Haushaltsjahr 2022
Vorlage
1298/2022
Art
Vorlage KA
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, der Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsreste) in das Haushaltsjahr 2022 zuzustimmen.

 

Beschlussvorlage:

 

Beim Vollzug des Haushaltsplanes 2021 konnten einige Maßnahmen, für die im Haushaltsplan 2021 Ermächtigungen vorgesehen waren, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden. Da die Ermächtigungen nach Abschluss des Haushaltsjahres 2021 grundsätzlich verfallen würden, diese Maßnahmen aber bereits vergeben bzw. geplant sind und die Durchführung bzw. Abrechnung erst im Jahr 2022 oder noch später stattfinden wird, empfiehlt die Verwaltung, diese Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2022 zu übertragen (siehe Anlage).

 

Hierbei handelt es sich um folgende Übertragungen:

 

  • Finanzhaushalt:
    Auszahlungsermächtigungen für Investitionen aus 2021:                 9.703.956,37 €
    Auszahlungsermächtigungen für Investitionen aus Vorjahren:         6.411.872,18 €

Kreditermächtigung (Rest vom Investitionskredit 2021):                   1.850.000,00 €


Außerdem werden nicht mehr benötigte Auszahlungsermächtigungen aus Vorjahren in Höhe von 23.122,55 € in Abgang gestellt. Der Verzicht auf diese Ermächtigungen wirkt sich verbessernd auf den Investitionskredit 2021 aus.

 

  • Aufwendungen im Ergebnishaushalt
    Aufwandermächtigungen aus 2021:                                                  349.971,89 €
    Aufwandsermächtigungen aus Vorjahren:                                         377.260,54 €

    Außerdem werden nicht mehr benötigte Aufwandsermächtigungen aus Vorjahren in Höhe von 43.040,18 € in Abgang gestellt.

 

 

Nach § 17 GemHVO können Ansätze für ordentliche Aufwendungen sowie für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Nach § 17 Abs. 5 GemHVO wird für die Übertragung von Ermächtigungen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes die Zustimmung des Kreistages benötigt.

 

Durch die Übertragung der Ermächtigungen werden keine Haushaltsüberschreitungen verursacht.