Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt den in der Beschlussvorlage aufgeführten Vorschlägen
zur Nachwahl von Mitgliedern des Schulträgerausschusses zu.
Beschlussvorlage:
Die Schulträger haben nach den
Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zur Beratung bei den
ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einen Ausschuss
(Schulträgerausschuss) zu bilden (§ 90 SchulG).
Der Schulträgerausschuss wird
für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages gebildet und ist Teilorgan des
Kreistages. Die Wahlzeit endet mit der Wahlzeit des Kreistages, d. h. mit dem
Ablauf des Monats, in dem das neue Vertretungsorgan gewählt wurde (§ 71 Abs. 2
Kommunalwahlgesetz, KWG).
Bei einem Ausscheiden von
Ausschussmitgliedern sind Ersatzleute zu wählen.
Bei der Beurteilung der Frage,
wann Elternvertreterinnen oder -vertreter und Lehrkräfte aus ihrer Funktion als
Mitglied des Schulträgerausschusses außerhalb der Wahlperiode ausscheiden, ist
in erster Linie § 90 Abs. 2 SchulG bzw. des § 37 Abs. 1 Satz 2 LKO
entscheidend. Demnach endet die Mitgliedschaft, wenn z. B. ein Mitglied aus der
Lehrerschaft nicht mehr an einer Schule des Schulträgers unterrichtet oder die
Elternvertretung nicht mehr gewählte Elternvertretung an der Schule ist. Eine
Mitgliedschaft für die Dauer der kompletten Wahlperiode, trotz Verlusts der
Voraussetzungen, ist nicht möglich.
Die
Lehrer- und Elternvertreter werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vom
Kreistag gewählt.
Folgende
Änderungen werden aufgrund des Ausscheidens der bisherigen Mitglieder
vorgeschlagen:
a) stellv. Lehrervertretung Schulart Gymnasien
Wahlvorschlag Kerstin Mees, Haschbach
Lehrkraft am
Veldenz Gymnasium Lautereckenl
b) Elternvertretung Schulart Berufsbildende Schule
Wahlvorschlag: Kerstin
Hilgert, Bedesbach
Elternvertreterin an
der
Berufsbildenden Schule Kusel
c) stellv. Elternvertretung Schulart Berufsbildende Schule
Wahlvorschlag: Sven
Hilgert, Bedesbach
Elternvertreter an der
Berufsbildenden Schule Kusel
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer
Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas
anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).