Anpassung der Raumprogrammempfehlung des Landkreis Kusel zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten für den Ausbau von Kindertagesstätten

Betreff
Anpassung der Raumprogrammempfehlung des Landkreis Kusel zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten für den Ausbau von Kindertagesstätten
Vorlage
0997/2019
Art
Vorlage KA

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss stimmt der dargestellten Anpassung der Raumprogrammempfehlung des Landkreis Kusel zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten für den Ausbau von Kindertagesstätten zu. Dies beinhaltet die Anhebung des Bemessungssatzes von 1.400,‑ €/m² auf 1.650,‑ €/m² sowie das Heranziehen der Bruttogrundfläche als Bemessungsgröße anstatt der Nettogrundfläche durch einen 15%-Aufschlag.

 

Beschlussvorlage:

 

Die aktuell gültigen „Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen des Landkreises Kusel zu den Bau- und Personalkosten der Kindertagestätten im Landkreis“ wurden am 26.06.2011 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die „Raumprogrammempfehlung des Landkreis Kusel zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten“ als Anlage zu Nr.1.3 Buchstabe a) der Richtlinien festgelegt.

Die Raumprogrammempfehlung regelt die zuwendungsfähigen Arten und dazugehörigen Nutzflächen der Räume als Grundlage der Berechnung von Kreiszuwendungen.

Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten wird ein festgelegter Bemessungssatz herangezogen, welcher mit der anerkannten Fläche multipliziert wird. Dieser Satz wurde im Jahr 2011 auf den zum damaligen Zeitpunkt angemessenen Wert von 1.400,- €/m² festgelegt. Seither erfolgte keine Anpassung dieses Wertes.

Die Baupreise sind seither jedoch enorm angestiegen. Der Baupreisindex des statistischen Bundesamtes weist (sowohl bei Wohngebäuden als auch bei Nicht-Wohngebäuden) für das Jahr 2019 in Relation zu 2011 ein Steigerung von rund 20% auf. Rechnet man dies auf den derzeit gültigen Wert hoch, so ergibt sich eine Übereinstimmung mit dem in der neuen VV des Landes festgelegten Richtwert für wirtschaftliche Bauten in Höhe von 1.650 €/m².

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die vorgenannten Werte sich auf die Bruttogrundfläche beziehen. Nach dem derzeitigen Raumprogramm ist jedoch lediglich ein Aufschlag von 15% auf die Nutzfläche zur pauschalen Berücksichtigung von technischer Fläche sowie Verkehrsfläche hinterlegt. Dies entspricht der Nettogrundfläche. Zur Bruttogrundfläche gehört darüber hinaus noch die Konstruktionsgrundfläche, welche künftig ebenfalls durch einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 15% auf die Nettogrundfläche berücksichtigt werden soll.

Um den veränderten Anforderungen des Marktes gerecht zu werden sollen somit künftig alle Maßnahmen, für die bisher noch keine Bewilligung erteilt wurde, unter Heranziehung dieses angepassten Bemessungssatzes berechnet werden.

Der Entwurf zur Anlage zu Nr. 1.3 Buchstabe a) der Richtlinien ist der Beschlussvorlage beigefügt.