Beschlussvorlage:
Der Kreisrechtsausschuss entscheidet gemäß § 6
Abs. 1 AGVwGO an Stelle der in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VwGO
genannten Behörden über Widersprüche, die sich gegen Verwaltungsakte der
Kreisverwaltung oder einer Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden
juristischen Person des öffentlichen Rechts richten.
Für die Bildung des Kreisrechtsausschusses sind
die Bestimmungen der §§ 7 ff. des Landesgesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.12.1977 (GVBl.S.451) maßgebend.
Der Kreisrechtsausschuss ist ein Ausschuss des
Landkreises und nicht ein Ausschuss des Kreistages. Rechtsausschüsse
unterliegen nicht den Weisungen der
Organe des Land-kreises.
Der Kreisrechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit
mindestens sechs Beisitzer. Diese müssen wählbar nach den Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes sein.
Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt im Sinne der §§ 12 bis 15 der
Landkreisordnung.
Nach § 10 AGVwGO sind vom Amt eines Beisitzers ausgeschlossen:
1. Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind,
2. Personen, gegen die öffentliche Klage wegen einer Straftat erhoben
ist, die die Aber-kennung der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder zur Erlangung von Rechten aus
öffentlichen Wahlen zur Folge haben kann,
3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr
Vermögen be-schränkt sind.
Zur Vermeidung möglicher Interessenkollisionen (vgl. § 54 Abs.2 VwGO)
wird empfohlen, Personen, die aus der Vorschlagsliste für die Wahl der
ehrenamtlichen Verwaltungsrichter gewählt wurden, nicht zugleich als Beisitzer
für den Kreisrechtsausschuss zu wählen. Die von den Wahlausschüssen bei den
Verwaltungs-gerichten gewählten Personen sind in der beigefügten Liste (Anlage
1) aufgeführt.
Den Erfordernissen entsprechend, sollten für die kommende Wahlperiode 10 Beisitzer gewählt werden.
Die in § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegten
Wahlgrundsätze gelten auch für die Wahlen der Beisitzer zum
Kreisrechtsausschuss. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer
Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht aus-drücklich etwas
anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).
A ) Verwaltungsgericht
Neustadt/Weinstraße
Partei |
Vorname, Name |
Anschrift |
|
SPD |
Hans-Frieder Dippi |
Hauptstr. 62 |
|
67756 Hinzweiler |
|||
Karin Pollmann |
Feldstraße 5 |
||
66914 Waldmohr |
|||
CDU |
Monika Weber |
Am Klingbach 26 |
|
66901 Schönenberg-Kübelberg |
|||
Kai Walter Feickert |
Hauptstraße 17 |
||
67742 Buborn |
B) Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Partei |
Vorname, Name |
Anschrift |
|
SPD |
Fritz Emrich |
66871 Konken |
|
Gartenstr. 16 |