Wahl der Beisitzer des Kreisrechtsausschusses

Betreff
Wahl der Beisitzer des Kreisrechtsausschusses
Vorlage
0963/2019
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Der Kreisrechtsausschuss entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 AGVwGO an Stelle der in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VwGO genannten Behörden über Widersprüche, die sich gegen Verwaltungsakte der Kreisverwaltung oder einer Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts richten.

 

Für die Bildung des Kreisrechtsausschusses sind die Bestimmungen der §§ 7 ff. des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.12.1977 (GVBl.S.451) maßgebend.

 

Der Kreisrechtsausschuss ist ein Ausschuss des Landkreises und nicht ein Ausschuss des Kreistages. Rechtsausschüsse unterliegen nicht den Weisungen der Organe des Land-kreises.

 

Der Kreisrechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit mindestens sechs Beisitzer. Diese müssen wählbar nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes sein.

 

Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt im Sinne der §§ 12 bis 15 der Landkreisordnung.

 

Nach § 10 AGVwGO sind vom Amt eines Beisitzers ausgeschlossen:

 

1. Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind,

 

2. Personen, gegen die öffentliche Klage wegen einer Straftat erhoben ist, die die Aber-kennung           der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen zur Folge haben kann,

 

3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen be-schränkt sind.

 

Zur Vermeidung möglicher Interessenkollisionen (vgl. § 54 Abs.2 VwGO) wird empfohlen, Personen, die aus der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter gewählt wurden, nicht zugleich als Beisitzer für den Kreisrechtsausschuss zu wählen. Die von den Wahlausschüssen bei den Verwaltungs-gerichten gewählten Personen sind in der beigefügten Liste (Anlage 1) aufgeführt.

 

Den Erfordernissen entsprechend, sollten für die kommende Wahlperiode 10 Beisitzer gewählt werden.

 

Die in § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegten Wahlgrundsätze gelten auch für die Wahlen der Beisitzer zum Kreisrechtsausschuss. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht aus-drücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).

 

 

A ) Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

 

Partei

Vorname, Name

Anschrift

SPD

Hans-Frieder Dippi

Hauptstr. 62

67756 Hinzweiler

Karin Pollmann

Feldstraße 5

66914 Waldmohr

CDU

Monika Weber

Am Klingbach 26

66901 Schönenberg-Kübelberg

Kai Walter Feickert

Hauptstraße 17

67742 Buborn

 

 

B) Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

 

Partei

Vorname, Name

Anschrift

SPD

Fritz Emrich

66871 Konken

Gartenstr. 16