Beschlussvorlage:
Nach
§ 9 Abs. 2 der Satzung des Landkreistages Rheinland-Pfalz entsendet der
Landkreis Kusel neben dem Landrat drei Vertreter in die Hauptversammlung sowie
zusätzlich je angefangene 100.000 Kreiseinwohner einen weiteren Vertreter. Die vier Vertreter des Landkreises - mit
Ausnahme des Landrates - sind jeweils für eine Wahlperiode des Kreistags von
diesem nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.
Für
die Stellvertretung des Landrats gilt die Landkreisordnung; für die übrigen
Vertreter in der Hauptversammlung sind Stellvertreter zu bestimmen.
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer
Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas
anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).