Beschlussvorlage:
Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund
Rhein-Neckar (ZRN) besteht die Verbandsversammlung aus je einem Vertreter der
Mitglieder (Landrat oder Oberbürgermeister). Neben dessen Stellvertreter kann ein weiterer Vertreter beratend an der
Verbandsversammlung teilnehmen. Der weitere Vertreter ist vom Kreistag zu
wählen. Für das vorgeschlagene Mitglied ist gleichzeitig ein(e)
Stellvertreter(-in) zu benennen.
Für die Wahl der weiteren Vertreter gelten gemäß § 8 Abs. 2
Zweckverbandsgesetz i.V.m.
§ 88 Abs. 1 GemO die Vorschriften über die Mitgliedschaft in Ausschüssen
entsprechend.
Die Grundsätze der Wahl sind in § 39 LKO bzw. 28 der Geschäftsordnung
für den Kreistag festgelegt.
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).
Wahlvorschläge
Verbandsversammlung Zweckverband VRN |
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Mitglied |
Stellvertreter |
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Horst Flesch |
Jürgen Kreischer |