Beschlussvorlage:
Nach
§ 6 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbands Pfalzmuseum für Naturkunde,
POLLICHIA-Museum, besteht die Verbandsversammlung des Zweckverbandes u.a. aus
drei vom Landkreis Kusel zu benennenden Mitgliedern.
Da
gemäß § 8 Abs. 2 Zweckverbandsgesetz für die Vertretung der kommunalen
Gebietskörperschaften die Bestimmungen des § 88 GemO gelten, ist der Landrat
kraft Gesetzes (§ 88 Abs. 1 Satz 1 GemO) in der Verbandsversammlung vertreten.
Für die Wahl der beiden weiteren
Vertreter gelten die Vorschriften über die Mitgliedschaft in Ausschüssen
entsprechend (§ 88 Abs. 1 Satz 5 GemO).
Nach
§ 6 Abs. 2 der Verbandsordnung scheiden die von den Vertretungsorganen
gewählten Mitglieder mit Beendigung der jeweiligen Wahlperiode aus der
Verbandsversammlung aus.
Bedienstete
des Pfalzmuseums für Naturkunde können keine Mitglieder der Verbandsversammlung
sein (§ 6 Abs. 4 der Verbandsordnung).
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer
Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas
anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).