Beschlussvorlage:
Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag
einen Ausschuss zur Beseitigung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und
Personalvertretung nach dem LPersVG. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der
Hauptsatzung aus 3 Mitgliedern, die
aus der Mitte des Kreistages zu wählen sind. Für jedes Mitglied ist ein
Stellvertreter zu bestellen.
Der Ausschuss soll die Aufgaben als oberste Dienstbehörde im Sinne des
Landes-personalvertretungsgesetzes wahrnehmen (§ 89 Abs. 1 Satz 3). Danach kann
dem Ausschuss, wenn in einer Mitbestimmungsangelegenheit keine Einigung
zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat zustande kommt, durch die
Dienststellenleitung die Angelegenheiten zur Behandlung vorgelegt werden (§ 89
Abs. 2 LPersVG). Der Ausschuss hat in derselben Sitzung zu beschließen, ob die
Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt werden soll. Die
Einigungsstellte wird für den Einzelfall entsprechend den Allgemeinregelungen
des § 75 LPersVG gebildet.
Die Grundsätze der Wahl des Ausschusses zur Beseitigung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Dienststellenleitung und
Personalvertretung nach dem LPersVG sind in § 39 LKO bzw. § 28 der
Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffent-licher
Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag
nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).