Wahl der Mitglieder des Abfallwirtschaftsausschusses

Betreff
Wahl der Mitglieder des Abfallwirtschaftsausschusses
Vorlage
0950/2019
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Abfallwirtschaftsausschuss. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises aus 10 gewählten Mitgliedern.

 

Zu den Aufgaben des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses gehört die Vorberatung wichtiger umweltbedeutsamer Angelegenheiten des Landkreises. Neben der Beschlussempfehlung gegenüber dem Kreisausschuss im Zusammenhang mit der Verleihung des Umweltpreises des Landkreises befasst sich der Ausschuss insbesondere mit der Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts.

 

Die Grundsätze für die Wahl des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses sind in § 39 LKO bzw. § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).