Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Betreff
Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Vorlage
0949/2019
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat der Landkreis einen Jugendhilfeausschuss einzurichten. Soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und das AGKJHG nichts anderes bestimmen, gelten für den Jugendhilfeausschuss die Bestimmungen der Landkreisordnung entsprechend.

 

Nach § 4 der Satzung für das Kreisjugendamt vom 23.12.1994 besteht der Jugendhilfeausschuss aus 10 stimmberechtigten und bis zu 15 beratenden Mitgliedern.

 

Im Jugendhilfeausschuss sollen Frauen und Männer gleichmäßig vertreten sein. Die vorschlags- und entsendungsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen (§ 4 Abs. 2 AGKJHG).

 

 

A)   Stimmberechtigte Mitglieder

Stimmberechtigte Mitglieder sind:

 

1.    der Landrat oder dessen ständiger Vertreter,

 

2.    5 Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer,

 

3.    2 Personen, die auf Vorschlag der als Träger der Jugendhilfe anerkannten Jugendverbände gewählt werden und

 

4.    2 Personen, die auf Vorschlag der sonstigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählt werden.

 

Die unter Ziffer 2 bezeichneten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Kreistag vertretenen politischen Gruppen gewählt. § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag gilt entsprechend.

 

Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder (Vertreter der Jugendverbände bzw. der sonstigen Träger der freien Jugendhilfe) sind nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen

(§ 28 Abs. 9 der Geschäftsordnung für den Kreistag).

 

Für jedes zu wählende stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Die nicht dem Kreistag angehörenden stimmberechtigten und stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder müssen ihren Wohnsitz im Bezirk des örtlichen Trägers oder eines unmittelbar benachbarten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe haben (§ 5 AGKJHG).

 

Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt (§ 5 AGKJHG).

 

B) Beratende Mitglieder

Neben den stimmberechtigten Mitgliedern gehören dem Jugendhilfeausschuss folgende beratende Mitglieder an:

 

1. Leiter(-in) der Verwaltung des Jugendamts

2. Beauftragte(r) für Jugendsachen der Polizei                              

3. ein(e) Richter(-in) des Familien-, Vormundschafts- oder Jugendgerichts

4. ein(e) Vertreter(-in) des Arbeitsamtes

5. ein(e) Lehrer(-in)

6. eine Fachkraft des Gesundheitsamtes

7. eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau

8. ein(e) Vertreter(-in) der Interessen ausländischer junger Menschen

9. eine weitere Fachkraft des Jugendamt

10. ein(e) Vertreter(-in) des Kreisjugendringes

11. ein(e) Vertreter(-in) der evangelischen Kirche

12. ein(e) Vertreter(-in) der katholischen Kirche

13. ein(e) Vertreter(-in) der jüdischen Kultusgemeinde

14. zwei Personen der Verbandsgemeinden

15. ein(e) Vertreter(in) der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten.

 

Gemäß der Satzung des Landkreises Kusel für das Jugendamt werden die Vertreter(innen) der Verbandsgemeinden sowie der/des Vertreterin/Vertreters der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten ebenfalls nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vom Kreistag gewählt. Die jeweiligen Personen sowie deren Stellvertreter werden bis zur Kreistagssitzung benannt.

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).