Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses

Betreff
Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses
Vorlage
0947/2019
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landkreises sind aufgrund des § 57 LKO die Bestimmungen der Gemeindeordnung anzuwenden. Danach legt der Landrat den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dem Kreistag zur Prüfung vor. Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sollen zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft werden. Die weiteren Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsausschusses sind in § 112 GemO geregelt.

 

Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser besteht gemäß § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises aus 9 Mitgliedern. Die Mitglieder und die Stellvertreter sind aus der Mitte des Kreistages zu wählen.

 

Abweichend von § 40 LKO wählt der Ausschuss ein Kreistagsmitglied zum Vorsitzenden

(§ 110 Abs. 1 Satz 2 GemO).

 

Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).