Beschlussvorlage:
Für
die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landkreises sind aufgrund des § 57
LKO die Bestimmungen der Gemeindeordnung anzuwenden. Danach legt der Landrat
den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dem Kreistag zur Prüfung vor. Der
Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sollen zuvor durch den
Nach
§ 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises bildet der Kreistag einen
Abweichend
von § 40 LKO wählt der Ausschuss ein Kreistagsmitglied zum Vorsitzenden
(§
110 Abs. 1 Satz 2 GemO).
Die
Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels
Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt (§
33 Abs. 5 LKO).