Betreff
Wahl der vom Kreistag zu bestimmenden Mitglieder für den Aufsichtsrat der Westpfalz-Klinikum GmbH
Vorlage
0934/2019
Art
Vorlage KT
Beschlussvorlage:
Nach § 9 Abs. 2b)
des Gesellschaftsvertrages der Westpfalz-Klinikum GmbH sind u.a. vom Kreistag
des Landkreises Kusel vier
Mitglieder, davon mindestens zwei Mitglieder aus dessen Mitte, in den Aufsichtsrat
der Gesellschaft zu entsenden. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des
Gesellschaftsvertrages ist für jedes der entsandten Aufsichtsratsmitglieder je
ein Stellvertreter zu benennen.
Die Amtszeit der entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet jeweils mit
dem Ende der ersten Sitzung eines neu gewählten Kreistages.
Nach § 57 LKO i.V.m.
§ 88 Abs. 1 GemO gelten für die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder die
Vorschriften über die Mitgliedschaft in Ausschüssen entsprechend.
Die Grundsätze der
Wahl sind in § 39 LKO bzw. § 28 der Geschäftsordnung für den Kreistag
festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer
Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag nicht ausdrücklich etwas
anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).