Betreff
Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses
Vorlage
0933/2019
Art
Vorlage KT
Beschlussvorlage:
Nach
§ 38 LKO bildet der Kreistag aus seiner Mitte einen Kreisausschuss.
In
§ 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landkreises wird bestimmt, dass der
Kreisausschuss
10 Mitglieder hat. Eine gleiche Anzahl
stellvertretender Mitglieder ist zu wählen. Den Vorsitz in den Ausschüssen
führt der Landrat (§ 40 Abs. 1 LKO).
Welche
Aufgaben dem Kreisausschuss obliegen, ist in § 5 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung
geregelt.
Die
Grundsätze für die Wahl des Kreisausschusses sind in § 39 LKO bzw. § 28 der
Geschäftsordnung für den Kreistag festgelegt. Die Wahl erfolgt in öffentlicher
Sitzung im Wege geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, sofern der Kreistag
nicht etwas anderes beschließt (§ 33 Abs. 5 LKO).