Beschlussvorlage:
Die Wahl der
Kreisbeigeordneten hat gemäß § 33 Abs. 5 LKO in öffentlicher Sitzung im Wege
geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen.
Jede(r) Kreisbeigeordnete(r)
ist gesondert nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Dabei sind die
Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 4 LKO zu beachten.
§ 33 Absätze 2 bis 4 LKO lauten:
(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt
werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang
niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die
Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der
Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl
erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer
in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so
entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den
Vorsitzenden.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen
bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch
Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen.
Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar
ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
enthalten, sind ungültig.