Wahl der Kreisbeigeordneten, Ernennung, Vereidigung, Einführung in das Amt

Betreff
Wahl der Kreisbeigeordneten, Ernennung, Vereidigung, Einführung in das Amt
Vorlage
0932/2019
Art
Vorlage KT

Beschlussvorlage:

 

Nach § 44 Abs. 1 LKO hat jeder Landkreis zwei oder drei Kreisbeigeordnete. Nach der geltenden Hauptsatzung des Landkreises sind für den Landkreis Kusel drei ehrenamtliche Kreisbeigeordnete zu wählen.

 

Die Wahl der Kreisbeigeordneten hat gemäß § 33 Abs. 5 LKO in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen.

 

Jede(r) Kreisbeigeordnete(r) ist gesondert nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Dabei sind die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 4 LKO zu beachten.

 

§ 33 Absätze 2 bis 4 LKO lauten:

 

(2)   Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

 

(3)   Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang

       niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

 

(4)   Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.