Nach § 23 Abs.2 der Landkreisordnung (LKO) sind
die Mitglieder des Kreistags vor ihrem Amtsantritt durch den Landrat in
öffentlicher Sitzung namens des Landkreises auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Pflichten durch Handschlag zu verpflichten.
Auf folgende, den Kreistagsmitgliedern
obliegenden Pflichten wird hingewiesen:
- § 23
Abs. 1 LKO - Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder
Die Kreistagsmitglieder üben ihr Amt
unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter
Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler
nicht gebunden.
- 14 Abs.
1 LKO - Schweigepflicht
Bürger und Einwohner, die zu einem Ehrenamt oder
zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit berufen werden, sind zur Verschwiegenheit
über solche Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Kreistag aus Gründen
des Gemeinwohls beschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn sie aus einem
Ehrenamt ausgeschieden oder nicht mehr ehrenamtlich tätig sind. Die
Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerungen der
Sitzungsteilnehmer und Stimmabgabe einzelner Personen in nichtöffentlicher
Sitzung sind stets geheimzuhalten. Bestimmungen über die Befreiung von der
Schweigepflicht bleiben unberührt.
- § 15
Abs. 1 LKO - Treuepflicht
Bürger des Landkreises, die ein Ehrenamt ausüben,
haben eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Landkreis. Sie dürfen Ansprüche
oder Interessen Dritter gegen den Landkreis nicht vertreten, es sei denn, dass
sie als gesetzlicher Vertreter handeln.
- § 16
Abs. 1 LKO – Ausschließungsgründe
Bürger
und Einwohner des Landkreises, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche
Tätigkeit ausüben, sowie der Landrat und seine Vertreter dürfen nicht beratend
oder entscheidend mitwirken,
1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen
im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als
öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig
geworden sind oder
3.
wenn sie
a. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer
Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, oder
b. bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des
Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem
Organ nicht als Vertreter des Landkreises angehören, oder
c. Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
oder Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins sind,
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein
unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung
haben.
Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen
ist, dass der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.