Westpfalz-Klinikum

Betreff
Westpfalz-Klinikum
Zustimmung des Landkreises Kusel zur Gründung der Medizinisches Versorgungszentrum Kuseler Land Westpfalz-Klinikum GmbH (MVZ Kuseler Land)
Vorlage
0915/2019/1
Art
Vorlage KT
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt der Gründung der Medizinisches Versorgungszentrum Kuseler Land Westpfalz-Klinikum GmbH durch die Westpfalz-Klinikum GmbH als mittelbare Beteiligung des Landkreises gem. § 91 GemO zu.

 

Beschlussvorlage:

 

Die Westpfalz-Klinikum GmbH hat mit Gesellschaftervertrag vom 12.09.2018 die Medizinisches Versorgungszentrum Kuseler Land Westpfalz-Klinikum GmbH (MVZ Kuseler Land) mit Sitz in Altenglan gegründet.  Diese ist eine 100 %-ige Tochter der Westpfalz-Klinikum GmbH.

 

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums als Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne der Abgabenordnung. Dabei handelt es sich um eine ärztlich geleitete Einrichtung im Sinne des § 95 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch), in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Das Unternehmen nimmt damit an der vertragsärztlichen Versorgung teil und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 14 LKO in Verbindung mit  § 57 LKO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 GemO wird für für Beteiligungen eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts (hier die Westpfalz-Klinikum GmbH), an dem die öffentliche Hand mit mehr als 50 % beteiligt ist, an einem anderen  Unternehmen in privatrechtsform (hier die MVZ Kuseler Land) die Zustimmung des Kreistages benötigt.

 

Eine Beteiligung darf demnach nur eingerichtet werden, wenn die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO und des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 und Abs. 3 GemO vorliegen.

Nach Prüfung durch die Verwaltung sind die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO und des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 und Abs. 3 GemO gegeben, da es sich bei der MVZ Kuseler Land um ein Unternehmen handelt, welches dem Zwecke des Gesundheitswesen (§ 85 Abs. 4 Nr. 4 GemO) dient. Weiterhin stehen dem Landkreis Kusel als Mitgesellschafter der Westpfalz-Klinikum GmbH entsprechende Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten über die MVZ Kuseler Land offen und dem Landkreis entstehen durch die mittelbare Beteiligung keine Einzahlungs- und Verlustübernahmeverpflichtungen gegenüber der MVZ Kuseler Land.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher der Gründung der Medizinisches Versorgungszentrum Kuseler Land Westpfalz-Klinikum GmbH durch die Westpfalz-Klinikum GmbH als mittelbare Beteiligung des Landkreises zuzustimmen.