Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt
der Gründung der Medizinisches Versorgungszentrum Kuseler Land
Westpfalz-Klinikum GmbH durch die Westpfalz-Klinikum GmbH als mittelbare
Beteiligung des Landkreises gem. § 91 GemO zu.
Beschlussvorlage:
Die
Westpfalz-Klinikum GmbH hat mit Gesellschaftervertrag vom 12.09.2018 die
Medizinisches Versorgungszentrum Kuseler Land Westpfalz-Klinikum GmbH (MVZ
Kuseler Land) mit Sitz in Altenglan gegründet.
Diese ist eine 100 %-ige Tochter der Westpfalz-Klinikum GmbH.
Gegenstand des
Unternehmens ist der Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums als
Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne der Abgabenordnung. Dabei handelt es
sich um eine ärztlich geleitete Einrichtung im Sinne des § 95 SGB V (fünftes
Sozialgesetzbuch), in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als
Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Das Unternehmen nimmt damit an der
vertragsärztlichen Versorgung teil und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
Gemäß § 25 Abs. 2
Nr. 14 LKO in Verbindung mit § 57 LKO in
Verbindung mit § 91 Abs. 1 GemO wird für für Beteiligungen eines Unternehmens
in der Rechtsform des privaten Rechts (hier die Westpfalz-Klinikum GmbH), an dem
die öffentliche Hand mit mehr als 50 % beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen in privatrechtsform (hier die MVZ
Kuseler Land) die Zustimmung des Kreistages benötigt.
Eine Beteiligung
darf demnach nur eingerichtet werden, wenn die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 GemO und des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 und Abs. 3 GemO
vorliegen.
Nach Prüfung durch
die Verwaltung sind die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO und
des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 und Abs. 3 GemO gegeben, da es sich bei der
MVZ Kuseler Land um ein Unternehmen handelt, welches dem Zwecke des
Gesundheitswesen (§ 85 Abs. 4 Nr. 4 GemO) dient. Weiterhin stehen dem Landkreis
Kusel als Mitgesellschafter der Westpfalz-Klinikum GmbH entsprechende
Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten über die MVZ Kuseler Land offen und dem
Landkreis entstehen durch die mittelbare Beteiligung keine Einzahlungs- und
Verlustübernahmeverpflichtungen gegenüber der MVZ Kuseler Land.
Die Verwaltung
empfiehlt daher der Gründung der Medizinisches Versorgungszentrum Kuseler Land
Westpfalz-Klinikum GmbH durch die Westpfalz-Klinikum GmbH als mittelbare
Beteiligung des Landkreises zuzustimmen.