Sitzung: 14.12.2011 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 35, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0053/2011/1
Beschluss:
Der Kreistag
beschließt die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der von der Verwaltung
vorgelegten Fassung.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.10.2011 die Errichtung
eines Eigenbetriebes für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II
beschlossen. Für den Eigenbetrieb ist nach § 57 LKO i.V.m. § 86 Abs. 4 ein Werkausschuss
zu bilden. Der Geschäftsführung obliegt die laufende Betriebsführung im Rahmen der Betriebssatzung,
die Vertretung des Betriebes nach außen und die Vollziehung von Beschlüssen des
Kreistags sowie des Werkausschusses. Die Befugnisse von Werkausschuss und
Geschäftsführung sind im Rahmen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und
der kommunalrechtlichen Bestimmungen auszugestalten.
Folglich
sind in der Hauptsatzung Regelungen zu treffen, die im Zusammenspiel mit der
nach § 57 LKO i.V.m. § 86 Abs. 3 GemO zu erlassenden Betriebssatzung der
Klarstellung der Entscheidungsbefugnisse in Werkangelegenheiten dienen.
Insbesondere ist gemäß § 2 Abs. 1 EigAnVO i.V.m § 32
Abs. 2 GemO in der Hauptsatzung zu bestimmen, wenn die Entscheidung über
die in § 32 Abs. 2 Nr. 11 bis 13 GemO bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer
bestimmten Wertgrenze dem Werkausschuss übertragen werden soll.
§ 5 Abs. 3
der Hauptsatzung des Landkreises Kusel regelt, welche Aufgaben des Kreistages
zur Beschlussfassung dem Kreisausschuss übertragen werden. Hinter dem
Aufgabenkatalog des Satzes 1 soll eine Ergänzung eingefügt werden, welche
bewirkt, dass in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die Aufgaben des Kreistages
nicht an den Kreisausschuss sondern an den Werkausschuss übertragen sind und
dieser anstelle des Kreisausschusses entscheidet. Ausgenommen sind die Ziffern
5, 6 und 7 (betrifft die Zustimmung für verschiedene Personalangelegenheiten),
Ziffer 10 (betrifft die Beschlussfassung über die Herstellung des Benehmens
nach dem Schulgesetz bei der Bestellung von Schulleitern), Ziffer 11 (die
Abgabe von Stellungnahmen zu planerischen, raumordnerischen und entsprechenden
Angelegenheiten des Kreises) sowie die Ziffer 12 (betrifft die Entscheidung
über die Annahme und Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen
und ähnliche Zuwendungen); hier bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit des
Kreisausschusses. Mit der Ergänzung der Hauptsatzung soll klargestellt werden,
dass es keine Parallelzuständigkeit zwischen Kreis- und Werkausschuss gibt.
Ziel und Zweck dieser Regelung ist es, eine eindeutige Zuständigkeits- und
Kompetenzabgrenzung zu schaffen.
§ 6 regelt die Aufgabenübertragung vom Kreistag auf den Landrat. Die
vorgesehene Ergänzung hinter dem Aufgabenkatalog des Satzes 1 stellt klar, dass
für die Kompetenzen, die der Geschäftsführung nach der Betriebssatzung
obliegen, keine Parallelzuständigkeit des Landrates aufgrund der
Aufgabenübertragung nach § 6 der Hauptsatzung besteht. Auch mit dieser Regelung
sollen eindeutige Zuständigkeiten erreicht werden.
Der Vorsitzend erklärte ergänzend zu der Beschlussvorlage,
dass man nicht auf die Einrichtung eines Werkausschusses verzichten und somit
die Aufgaben auch nicht ausschließlich vom Kreisausschuss wahrnehmen lassen
könne.
Dafür |
Dagegen |
Enthaltung |
35 |
0 |
0 |