Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Kusel

Betreff
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Kusel
Vorlage
0053/2011/1
Art
Vorlage KT

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.

 

Beschlussvorlage:

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.10.2011 die Errichtung eines Eigenbetriebes für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II beschlossen. Für den Eigenbetrieb ist nach § 57 LKO i.V.m. § 86 Abs. 4 ein Werkausschuss zu bilden. Der Geschäftsführung obliegt die laufende Betriebsführung im Rahmen der Betriebssatzung, die Vertretung des Betriebes nach außen und die Vollziehung von Beschlüssen des Kreistags sowie des Werkausschusses. Die Befugnisse von Werkausschuss und Geschäftsführung sind im Rahmen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und der kommunalrechtlichen Bestimmungen auszugestalten.

 

Folglich sind in der Hauptsatzung Regelungen zu treffen, die im Zusammenspiel mit der nach § 57 LKO i.V.m. § 86 Abs. 3 GemO zu erlassenden Betriebssatzung der Klarstellung der Entscheidungsbefugnisse in Werkangelegenheiten dienen. Insbesondere ist gemäß § 2 Abs. 1 EigAnVO i.V.m § 32 Abs. 2 GemO in der Hauptsatzung zu bestimmen, wenn die Entscheidung über die in § 32 Abs. 2 Nr. 11 bis 13 GemO bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze dem Werkausschuss übertragen werden soll.

§ 5 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Kusel regelt, welche Aufgaben des Kreistages zur Beschlussfassung dem Kreisausschuss übertragen werden. Hinter dem Aufgabenkatalog des Satzes 1 (siehe Anlage 1) soll eine Ergänzung eingefügt werden, welche bewirkt, dass in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die Aufgaben des Kreistages nicht an den Kreisausschuss sondern an den Werkausschuss übertragen sind und dieser anstelle des Kreisausschusses entscheidet. Ausgenommen sind die Ziffern 5, 6 und 7 (betrifft die Zustimmung für verschiedene Personalangelegenheiten), Ziffer 10 (betrifft die Beschlussfassung über die Herstellung des Benehmens nach dem Schulgesetz bei der Bestellung von Schulleitern), Ziffer 11 (die Abgabe von Stellungnahmen zu planerischen, raumordnerischen und entsprechenden Angelegenheiten des Kreises) sowie die Ziffer 12 (betrifft die Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen); hier bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit des Kreisausschusses. Mit der Ergänzung der Hauptsatzung soll klargestellt werden, dass es keine Parallelzuständigkeit zwischen Kreis- und Werkausschuss gibt. Ziel und Zweck dieser Regelung ist es, eine eindeutige Zuständigkeits- und Kompetenzabgrenzung zu schaffen.

 

§ 6 regelt die Aufgabenübertragung vom Kreistag auf den Landrat. Die vorgesehene Ergänzung hinter dem Aufgabenkatalog des Satzes 1 (siehe Anlage 1) stellt klar, dass für die Kompetenzen, die der Geschäftsführung nach der Betriebssatzung obliegen, keine Parallelzuständigkeit des Landrates aufgrund der Aufgabenübertragung nach § 6 der Hauptsatzung besteht. Auch mit dieser Regelung sollen eindeutige Zuständigkeiten erreicht werden.

 

Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages.

 

 
Änderungssatzung der Hauptsatzung des

Landkreises Kusel vom 09.02.2011

 

 

Der Landkreis Kusel erlässt aufgrund der §§ 17, 18, 25, 37 und 41 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) und des § 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 373), die folgende, vom Kreistag des Landkreises Kusel in seiner Sitzung am 14.12.2011 beschlossene Satzung:

 

 

Artikel 1

 

Die Hauptsatzung des Landkreises Kusel vom 17.09.2009, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 09.02.2011, wird wie folgt geändert:

 

I. Nach § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

 

In Werkangelegenheiten eines Eigenbetriebs tritt an die Stelle des Kreisausschusses der jeweilige Werkausschuss; hiervon ausgenommen sind die auf den Kreisausschuss nach Ziffern 5 bis 7 sowie 10 bis 12 übertragenen Aufgaben.

 

II. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

Bei Eigenbetrieben bleibt die Übertragung von Aufgaben auf die Werkleitung durch die

jeweilige Betriebssatzung hiervon unberührt.

 

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

 

 

 

Kusel, den

Kreisverwaltung

 

 

 

Dr. W. Hirschberger

Landrat