Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der von der Verwaltung
vorgelegten Fassung.
Beschlussvorlage:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.10.2011 die
Errichtung eines Eigenbetriebes für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB
II beschlossen. Für den Eigenbetrieb ist nach § 57 LKO i.V.m. § 86 Abs. 4 ein
Werkausschuss zu bilden. Der Geschäftsführung obliegt die laufende
Betriebsführung im Rahmen der Betriebssatzung, die Vertretung des Betriebes
nach außen und die Vollziehung von Beschlüssen des Kreistags sowie des Werkausschusses.
Die Befugnisse von Werkausschuss und Geschäftsführung sind im Rahmen der
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und der kommunalrechtlichen Bestimmungen
auszugestalten.
Folglich
sind in der Hauptsatzung Regelungen zu treffen, die im Zusammenspiel mit der
nach § 57 LKO i.V.m. § 86 Abs. 3 GemO zu erlassenden Betriebssatzung der
Klarstellung der Entscheidungsbefugnisse in Werkangelegenheiten dienen.
Insbesondere ist gemäß § 2 Abs. 1 EigAnVO i.V.m § 32
Abs. 2 GemO in der Hauptsatzung zu bestimmen, wenn die Entscheidung über
die in § 32 Abs. 2 Nr. 11 bis 13 GemO bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer
bestimmten Wertgrenze dem Werkausschuss übertragen werden soll.
§ 5 Abs. 3
der Hauptsatzung des Landkreises Kusel regelt, welche Aufgaben des Kreistages
zur Beschlussfassung dem Kreisausschuss übertragen werden. Hinter dem
Aufgabenkatalog des Satzes 1 (siehe Anlage 1) soll eine Ergänzung eingefügt
werden, welche bewirkt, dass in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die Aufgaben
des Kreistages nicht an den Kreisausschuss sondern an den Werkausschuss
übertragen sind und dieser anstelle des Kreisausschusses entscheidet.
Ausgenommen sind die Ziffern 5, 6 und 7 (betrifft die Zustimmung für
verschiedene Personalangelegenheiten), Ziffer 10 (betrifft die Beschlussfassung
über die Herstellung des Benehmens nach dem Schulgesetz bei der Bestellung von
Schulleitern), Ziffer 11 (die Abgabe von Stellungnahmen zu planerischen,
raumordnerischen und entsprechenden Angelegenheiten des Kreises) sowie die
Ziffer 12 (betrifft die Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von
Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen); hier
bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit des Kreisausschusses. Mit der
Ergänzung der Hauptsatzung soll klargestellt werden, dass es keine
Parallelzuständigkeit zwischen Kreis- und Werkausschuss gibt. Ziel und Zweck
dieser Regelung ist es, eine eindeutige Zuständigkeits- und Kompetenzabgrenzung
zu schaffen.
§ 6 regelt die Aufgabenübertragung vom Kreistag auf den Landrat. Die
vorgesehene Ergänzung hinter dem Aufgabenkatalog des Satzes 1 (siehe Anlage 1)
stellt klar, dass für die Kompetenzen, die der Geschäftsführung nach der
Betriebssatzung obliegen, keine Parallelzuständigkeit des Landrates aufgrund
der Aufgabenübertragung nach § 6 der Hauptsatzung besteht. Auch mit dieser
Regelung sollen eindeutige Zuständigkeiten erreicht werden.
Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung bedarf der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages.
Änderungssatzung
der Hauptsatzung des
Landkreises Kusel vom 09.02.2011
Der Landkreis Kusel erlässt aufgrund der §§ 17, 18, 25, 37 und 41 der
Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
S. 188), zuletzt geändert durch § 142 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober
2010 (GVBl. S. 319) und des § 2 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 373), die
folgende, vom Kreistag des Landkreises Kusel in seiner Sitzung am 14.12.2011
beschlossene Satzung:
Artikel 1
Die Hauptsatzung des Landkreises Kusel vom 17.09.2009, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 09.02.2011, wird wie folgt geändert:
I. Nach § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
In
Werkangelegenheiten eines Eigenbetriebs tritt an die Stelle des Kreisausschusses
der jeweilige Werkausschuss; hiervon ausgenommen sind die auf den Kreisausschuss
nach Ziffern 5 bis 7 sowie 10 bis 12 übertragenen Aufgaben.
II. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Bei Eigenbetrieben bleibt die Übertragung von Aufgaben auf die Werkleitung durch die
jeweilige Betriebssatzung hiervon unberührt.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die
Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
Kusel, den
Kreisverwaltung
Dr. W. Hirschberger
Landrat